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Steuerwegweiser für Gemeinnützige Vereine und für ... - SGH Berlin

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Steuer-ABC <strong>für</strong> gemeinnützige <strong>Vereine</strong> Anhang 14<br />

Abgrenzung von unterschiedlichen<br />

steuerbegünstigten Zwecken<br />

<strong>Vereine</strong>, die wegen verschiedener<br />

steuerbegünstigter Zwecke<br />

(z.B. Jugendpflege <strong>und</strong> mildtätige<br />

Zwecke) mit einem Abzugssatz von<br />

5% bzw. 10% anerkannt sind, können<br />

Zuwendungsbestätigungen mit dem<br />

jeweiligen Abzugssatz ausstellen.<br />

Voraussetzung ist jedoch die eindeutige<br />

Abgrenzbarkeit der unterschiedlichen<br />

Zwecke <strong>und</strong> die Führung des<br />

Nachweises durch besondere Aufzeichnungen<br />

der Einnahmen <strong>und</strong><br />

Ausgaben, dass die Spenden auch<br />

tatsächlich <strong>für</strong> den bestätigten Zweck<br />

verwendet werden.<br />

Wird ein solcher Nachweis nicht<br />

geführt oder können die unterschiedlichen<br />

Zwecke nicht eindeutig voneinander<br />

abgegrenzt werden, darf der<br />

Verein nur Bestätigungen über die<br />

Verwendung von Spenden mit einem<br />

Abzugssatz von 5% ausstellen.<br />

Ablösesummen<br />

Empfangene Ablösesummen <strong>für</strong><br />

die Freigabe nicht bezahlter Sportler<br />

gehören zu den Einnahmen aus<br />

begünstigten sportlichen<br />

Veranstaltungen. Die Zahlung von<br />

Ablösesummen im Rahmen eines<br />

Zweckbetriebs (Einnahmen bis 30.678 €)<br />

ist uneingeschränkt zulässig. Wird die<br />

Zweckbetriebsgrenze von 30.678 €<br />

überschritten <strong>und</strong> optiert der Verein<br />

zum Zweckbetrieb, so ist die Zahlung<br />

von Ablösebeträgen nur unschädlich,<br />

wenn damit lediglich die Ausbildungskosten<br />

<strong>für</strong> den Sportler, der den<br />

Verein wechselt, erstattet werden.<br />

Eine derartige Kostenerstattung kann<br />

bei Beträgen bis zu 2.557 € je Sportler<br />

angenommen werden. Höhere<br />

Ausbildungskosten müssen nachgewiesen<br />

werden.<br />

Ablösesummen bezahlter<br />

Sportler gehören zum steuerpflichtigen<br />

wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb<br />

des Vereins <strong>und</strong> dürfen nicht aus<br />

gemeinnützig geb<strong>und</strong>enen Mitteln<br />

des Vereins (Spenden, Zweckbetriebseinnahmen<br />

u.a.) bestritten werden.<br />

Absetzung <strong>für</strong> Abnutzung<br />

– Abschreibung<br />

Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten<br />

von Wirtschaftsgütern,<br />

die im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb<br />

(Zweckbetrieb <strong>und</strong> steuerpflichtiger<br />

wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb)<br />

<strong>und</strong> im Vermögensverwaltungsbereich<br />

genutzt werden <strong>und</strong><br />

deren Nutzungsdauer mehr als ein<br />

Jahr beträgt, dürfen bei der Ermittlung<br />

der Ausgaben gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

nicht in vollem Umfang im Jahr der<br />

Anschaffung oder Herstellung<br />

berücksichtigt werden. Dies gilt gleichermaßen<br />

<strong>für</strong> bewegliche Wirtschaftsgüter,<br />

z.B. Fahrzeuge, Vereinsmobiliar,<br />

Sportgeräte, wie auch <strong>für</strong>

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