Steuerwegweiser für Gemeinnützige Vereine und für ... - SGH Berlin
Steuerwegweiser für Gemeinnützige Vereine und für ... - SGH Berlin
Steuerwegweiser für Gemeinnützige Vereine und für ... - SGH Berlin
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
116<br />
Steuer-ABC <strong>für</strong> gemeinnützige <strong>Vereine</strong> Anhang 14<br />
Abgrenzung von unterschiedlichen<br />
steuerbegünstigten Zwecken<br />
<strong>Vereine</strong>, die wegen verschiedener<br />
steuerbegünstigter Zwecke<br />
(z.B. Jugendpflege <strong>und</strong> mildtätige<br />
Zwecke) mit einem Abzugssatz von<br />
5% bzw. 10% anerkannt sind, können<br />
Zuwendungsbestätigungen mit dem<br />
jeweiligen Abzugssatz ausstellen.<br />
Voraussetzung ist jedoch die eindeutige<br />
Abgrenzbarkeit der unterschiedlichen<br />
Zwecke <strong>und</strong> die Führung des<br />
Nachweises durch besondere Aufzeichnungen<br />
der Einnahmen <strong>und</strong><br />
Ausgaben, dass die Spenden auch<br />
tatsächlich <strong>für</strong> den bestätigten Zweck<br />
verwendet werden.<br />
Wird ein solcher Nachweis nicht<br />
geführt oder können die unterschiedlichen<br />
Zwecke nicht eindeutig voneinander<br />
abgegrenzt werden, darf der<br />
Verein nur Bestätigungen über die<br />
Verwendung von Spenden mit einem<br />
Abzugssatz von 5% ausstellen.<br />
Ablösesummen<br />
Empfangene Ablösesummen <strong>für</strong><br />
die Freigabe nicht bezahlter Sportler<br />
gehören zu den Einnahmen aus<br />
begünstigten sportlichen<br />
Veranstaltungen. Die Zahlung von<br />
Ablösesummen im Rahmen eines<br />
Zweckbetriebs (Einnahmen bis 30.678 €)<br />
ist uneingeschränkt zulässig. Wird die<br />
Zweckbetriebsgrenze von 30.678 €<br />
überschritten <strong>und</strong> optiert der Verein<br />
zum Zweckbetrieb, so ist die Zahlung<br />
von Ablösebeträgen nur unschädlich,<br />
wenn damit lediglich die Ausbildungskosten<br />
<strong>für</strong> den Sportler, der den<br />
Verein wechselt, erstattet werden.<br />
Eine derartige Kostenerstattung kann<br />
bei Beträgen bis zu 2.557 € je Sportler<br />
angenommen werden. Höhere<br />
Ausbildungskosten müssen nachgewiesen<br />
werden.<br />
Ablösesummen bezahlter<br />
Sportler gehören zum steuerpflichtigen<br />
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb<br />
des Vereins <strong>und</strong> dürfen nicht aus<br />
gemeinnützig geb<strong>und</strong>enen Mitteln<br />
des Vereins (Spenden, Zweckbetriebseinnahmen<br />
u.a.) bestritten werden.<br />
Absetzung <strong>für</strong> Abnutzung<br />
– Abschreibung<br />
Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten<br />
von Wirtschaftsgütern,<br />
die im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb<br />
(Zweckbetrieb <strong>und</strong> steuerpflichtiger<br />
wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb)<br />
<strong>und</strong> im Vermögensverwaltungsbereich<br />
genutzt werden <strong>und</strong><br />
deren Nutzungsdauer mehr als ein<br />
Jahr beträgt, dürfen bei der Ermittlung<br />
der Ausgaben gr<strong>und</strong>sätzlich<br />
nicht in vollem Umfang im Jahr der<br />
Anschaffung oder Herstellung<br />
berücksichtigt werden. Dies gilt gleichermaßen<br />
<strong>für</strong> bewegliche Wirtschaftsgüter,<br />
z.B. Fahrzeuge, Vereinsmobiliar,<br />
Sportgeräte, wie auch <strong>für</strong>