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Verfassungsschutzbericht 2011 - Bundesamt für Verfassungsschutz

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Wehrhafte<br />

Demokratie<br />

<strong>Verfassungsschutz</strong> und Demokratie<br />

I. <strong>Verfassungsschutz</strong> im Grundgesetz<br />

Das Grundgesetz (GG) <strong>für</strong> die Bundesrepublik Deutschland gewährt<br />

den Bürgerinnen und Bürgern eine Vielzahl von Freiheitsrechten. Diese<br />

Rechte stehen als Grundrechte auch Personen zu, die unsere freiheitliche<br />

demokratische Grundordnung ablehnen. Eine klare Grenze<br />

ist allerdings dort zu ziehen, wo deutlich erkennbar wird, dass sie<br />

dazu missbraucht werden, die freiheitliche demokratische Grundordnung<br />

zu untergraben und damit das Fundament dieser Freiheitsrechte<br />

zu beseitigen.<br />

Die leidvollen Erfahrungen mit dem Ende der Weimarer Republik<br />

haben dazu geführt, dass im Grundgesetz das Prinzip der wehrhaften<br />

Demokratie verankert ist.<br />

Dieses Prinzip ist durch drei Wesensmerkmale gekennzeichnet:<br />

− Wertegebundenheit, d.h. der Staat bekennt sich zu Werten, denen<br />

er eine besondere Bedeutung beimisst und die deshalb nicht<br />

zur Disposition stehen,<br />

− Abwehrbereitschaft, d.h. der Staat ist gewillt, diese wichtigsten<br />

Werte gegenüber extremistischen Positionen zu verteidigen, und<br />

− Verlagerung des <strong>Verfassungsschutz</strong>es in den Bereich der Vorfeldaufklärung,<br />

d.h. der Staat reagiert nicht erst dann, wenn<br />

Extremisten gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen. Der<br />

<strong>Verfassungsschutz</strong> ist somit ein Frühwarnsystem der Demokratie.<br />

Das Prinzip der wehrhaften Demokratie findet in einer Reihe von Vorschriften<br />

des Grundgesetzes seinen deutlichen Ausdruck:<br />

− Art. 79 Abs. 3 GG bestimmt, dass wesentliche Grundsätze der<br />

Verfassung – insbesondere der Schutz der Menschenwürde, Art. 1<br />

Abs. 1 GG, und die in Art. 20 GG enthaltenen Prinzipien der staatlichen<br />

Ordnung (Demokratie, Föderalismus, Rechts- und Sozialstaatlichkeit)<br />

– unabänderlich und damit einer Änderung auch<br />

durch den Verfassungsgesetzgeber entzogen sind.

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