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Verfassungsschutzbericht 2011 - Bundesamt für Verfassungsschutz

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- 12 -<br />

Informations-<br />

gewinnung<br />

Keine polizeilichen<br />

Befugnisse<br />

Sicherheits-<br />

überprüfungen<br />

Zusammenarbeit<br />

mit deutschen<br />

Sicherheitsbehörden<br />

<strong>Verfassungsschutz</strong> und Demokratie<br />

Einen erheblichen Teil ihrer Informationen gewinnen die <strong>Verfassungsschutz</strong>behörden<br />

aus allgemein zugänglichen Quellen. Sofern<br />

dies nicht möglich oder nicht effektiv ist, dürfen sie sich im Rahmen<br />

gesetzlich festgelegter Befugnisse und unter Wahrung des Grundsatzes<br />

der Verhältnismäßigkeit auch sogenannter nachrichtendienstlicher<br />

Mittel zur Informationsbeschaffung bedienen. Hierzu<br />

gehören insbesondere der Einsatz von Vertrauensleuten, die Observation,<br />

Bild- und Tonaufzeichnungen sowie die Überwachung des<br />

Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs nach Maßgabe des Gesetzes<br />

zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses<br />

(Artikel 10-Gesetz – G 10).<br />

Mit dem am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Gesetz zur Bekämpfung<br />

des internationalen Terrorismus (Terrorismusbekämpfungsgesetz)<br />

wurden die Befugnisse des <strong>Bundesamt</strong>es <strong>für</strong> <strong>Verfassungsschutz</strong><br />

(BfV) erweitert. 1 U.a. werden dem BfV unter engen Voraussetzungen<br />

Auskunftsrechte gegenüber Finanzunternehmen, Luftfahrtunternehmen,<br />

Postdienstleistungsunternehmen sowie Telekommunikations-<br />

und Teledienstleistern eingeräumt.<br />

Den <strong>Verfassungsschutz</strong>behörden stehen bei der Erfüllung ihrer<br />

Aufgaben keinerlei polizeiliche Befugnisse zu, d.h. sie dürfen insbesondere<br />

niemanden festnehmen, keine Durchsuchungen durchführen<br />

und keine Gegenstände beschlagnahmen.<br />

Darüber hinaus haben die <strong>Verfassungsschutz</strong>behörden die Aufgabe,<br />

bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen mitzuwirken, denen im<br />

öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Informationen anvertraut<br />

werden, die Zugang dazu erhalten sollen bzw. ihn sich verschaffen<br />

können oder die an sicherheitsempfindlichen Stellen von lebens-<br />

oder verteidigungswichtigen Einrichtungen beschäftigt sind oder<br />

werden sollen. Die Befugnisse des BfV bei dieser Mitwirkung sind im<br />

Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von<br />

Sicherheitsüberprüfungen des Bundes (Sicherheitsüberprüfungsgesetz<br />

– SÜG) im Einzelnen geregelt.<br />

Die <strong>Verfassungsschutz</strong>behörden tragen in ihrem Zuständigkeitsbereich<br />

dazu bei, die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland<br />

zu gewährleisten. Sie arbeiten mit anderen Sicherheitsbehörden,<br />

1 Die Regelungen waren zunächst bis zum 10. Januar 2007 befristet, wurden aber durch das am<br />

5. Januar 2007 in Kraft getretene „Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz“ um weitere fünf Jahre<br />

verlängert und entsprechen inhaltlich leicht modifiziert den Ergebnissen einer zuvor durchgeführten<br />

Evaluierung. Mit dem Gesetz zur Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 7. Dezember<br />

<strong>2011</strong> wurden die durch diese Gesetzgebung geschaffenen Befugnisse bis zum 10. Januar 2016 verlängert<br />

und einer Evaluierung durch die Bundesregierung unterzogen.

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