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Verfassungsschutzbericht 2011 - Bundesamt für Verfassungsschutz

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- 14 -<br />

Bundesregierung<br />

Parlamentarisches<br />

Kontrollgremium<br />

G 10-Kommission<br />

Bundesbeauftragter<br />

<strong>für</strong> den Datenschutz<br />

und die Informationsfreiheit<br />

(BfDI)<br />

<strong>Verfassungsschutz</strong> und Demokratie<br />

sondere Bedrohungsanalysen und Berichte <strong>für</strong> die NATO-Botschafter<br />

erstellt.<br />

III. Kontrolle des <strong>Verfassungsschutz</strong>es<br />

Hinsichtlich der Tätigkeit des BfV unterliegt die Bundesregierung der<br />

Kontrolle durch den Deutschen Bundestag, während die Fachaufsicht<br />

über das BfV durch das Bundesministerium des Innern ausgeübt<br />

wird. Zur Wahrnehmung der parlamentarischen Kontrolle ist beim<br />

Deutschen Bundestag ein Kontrollgremium eingerichtet. Es ist von<br />

der Bundesregierung in regelmäßigen Abständen umfassend über<br />

die allgemeine Tätigkeit des BfV, des MAD und des BND, über<br />

Vorgänge von besonderer Bedeutung – und auf Verlangen auch über<br />

sonstige Vorgänge zu unterrichten (§ 4 des Gesetzes über die<br />

parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des<br />

Bundes - PKGrG). Das Parlamentarische Kontrollgremium kann im<br />

Rahmen seines Rechts auf Kontrolle von Bundesregierung und BfV<br />

verlangen, Akten und andere Schriftstücke, gegebenenfalls auch im<br />

Original, herauszugeben und in Dateien gespeicherte Daten zu<br />

übermitteln. Ebenso kann es BfV-Angehörige befragen oder von<br />

ihnen schriftliche Auskünfte einholen. Beschränkungen des Brief-,<br />

Post- und Fernmeldegeheimnisses nach Maßgabe des Art. 10 GG<br />

werden durch die vom Parlamentarischen Kontrollgremium bestellte<br />

unabhängige G 10-Kommission grundsätzlich vor deren Vollzug auf<br />

ihre Zulässigkeit und Notwendigkeit überprüft. Gleiches gilt <strong>für</strong> die mit<br />

dem Terrorismusbekämpfungsgesetz eingeräumten Auskunftsrechte,<br />

soweit sie gegenüber Postdienstleistungsunternehmen bzw.<br />

Telekommunikations- und Teledienstleistern geltend gemacht werden<br />

(vgl. Kap. II).<br />

Sowohl das BVerfSchG als auch den Aufgabenbereich des BfV<br />

berührende spezialgesetzliche Regelungen, z.B. das Antiterrordateigesetz<br />

oder das Ausländerzentralregistergesetz, enthalten zahlreiche<br />

datenschutzrechtliche Bestimmungen. Der BfDI unterzieht das<br />

BfV auf dieser Grundlage einer kontinuierlichen datenschutzrechtlichen<br />

Überprüfung.<br />

Auskunftsrecht Das BfV ist gesetzlich verpflichtet, Betroffenen auf Antrag unentgeltlich<br />

Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten zu<br />

erteilen, soweit auf einen konkreten Sachverhalt hingewiesen und ein<br />

besonderes Interesse an einer Auskunft dargelegt wird<br />

(§ 15 Abs. 1 BVerfSchG). Eine Auskunft unterbleibt nur dann, wenn<br />

einer der in § 15 Abs. 2 BVerfSchG ausdrücklich bezeichneten

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