Juni 2005 in Delmenhorst - Landesschwimmverband ...
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Anträge der Struktur- und Satzungskommission an den Verbandstag des <strong>Landesschwimmverband</strong>es Niedersachsen e.V. am 11. <strong>Juni</strong> <strong>2005</strong> <strong>in</strong> <strong>Delmenhorst</strong> Seite 11 / 24<br />
dentlicher Verbandstag e<strong>in</strong>zuberufen.<br />
(2) Das Präsidium gibt sich für die Organisation se<strong>in</strong>er<br />
<strong>in</strong>neren Angelegenheiten e<strong>in</strong>e Geschäftsordnung.<br />
(Sofern im Antrag 3.00 die E<strong>in</strong>richtung des Verwaltungsrates<br />
abgelehnt wird, ist hier e<strong>in</strong>e Streichung vorzunehmen.)<br />
(3) Das Präsidium besitzt ke<strong>in</strong>e Weisungsrechte gegenüber<br />
Schiedsgericht, Verwaltungsrat und Kassenprüfern.<br />
§ 28 – Rechtliche Vertretung<br />
§ 17 c – Rechtliche Vertretung<br />
Vorstand im S<strong>in</strong>ne des § 26 BGB s<strong>in</strong>d der Präsident und die<br />
Vizepräsidenten. Der Verband wird gerichtlich und außergerichtlich<br />
durch zwei Vorstandsmitglieder geme<strong>in</strong>sam vertreten.<br />
Vorstand im S<strong>in</strong>ne des § 26 BGB s<strong>in</strong>d der Präsident und die<br />
Vizepräsidenten. Der Verband wird gerichtlich und außergerichtlich<br />
durch zwei Vorstandsmitglieder geme<strong>in</strong>sam<br />
vertreten. Mit Zustimmung des Hauptausschusses können für<br />
e<strong>in</strong>zelne Rechtsgeschäfte Vollmachten erteilt werden; näheres<br />
regelt die Geschäftsordnung.<br />
Bei Befürwortung der Grundsatzentscheidung notwendige Anpassungen:<br />
§ 12 – Beendigung der Mitgliedschaft<br />
§ 10 – Beendigung der Mitgliedschaft<br />
(1) Die Mitgliedschaft endet:<br />
(1) Die Mitgliedschaft endet:<br />
- 114 -<br />
[...]<br />
[...]<br />
„Vorstand“ im Gegensatz zu „Präsidium“, weil die Austrittserklärung<br />
gegenüber dem vertretungsberechtigten Vorstand<br />
gem. § 26 BGB abzugegeben ist.<br />
b) durch Austrittserklärung; sie ist nur zum Ende des<br />
Geschäftsjahres zulässig und ist dem Vorstand schriftlich<br />
spätestens drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres<br />
mitzuteilen;<br />
b) durch Austrittserklärung; sie ist nur zum Ende des<br />
Geschäftsjahres zulässig und ist dem Verbandspräsidium<br />
schriftlich spätestens drei Monate vor Ablauf des<br />
Geschäftsjahres mitzuteilen;<br />
§ 14 – Rechtsbestimmungen des LSN<br />
§ 12 – Rechtsbestimmungen des LSN<br />
(2) Die Ordnungen des LSN regeln allgeme<strong>in</strong>e Fragen der<br />
verbands<strong>in</strong>ternen Abläufe und s<strong>in</strong>d durch das Präsidium<br />
mit e<strong>in</strong>facher Mehrheit für unterschiedliche Bereiche zu erlassen;<br />
sie s<strong>in</strong>d nicht Teil der Satzung. Die Schwimmjugend<br />
Niedersachsen regelt ihre <strong>in</strong>ternen Angelegenheiten<br />
durch e<strong>in</strong>e eigene Jugendordnung, die durch den<br />
Jugendtag mit Zweidrittelmehrheit erlassen wird.<br />
(2) Die Ordnungen des LSN regeln allgeme<strong>in</strong>e Fragen der<br />
verbands<strong>in</strong>ternen Abläufe und s<strong>in</strong>d durch den Hauptausschuss<br />
mit e<strong>in</strong>facher Mehrheit für unterschiedliche<br />
Bereiche zu erlassen; sie s<strong>in</strong>d nicht Teil der Satzung. Die<br />
Schwimmjugend Niedersachsen regelt ihre <strong>in</strong>ternen Angelegenheiten<br />
durch e<strong>in</strong>e eigene Jugendordnung, die<br />
durch den Jugendtag mit Zweidrittelmehrheit erlassen<br />
wird.<br />
< Der bisherige Absatz 3 wird ersatzlos gestrichen. ><br />
(3) Die Satzung und die Ordnungen des LSN werden allen<br />
Mitgliedern <strong>in</strong> der jeweils gültigen Fassung per Rund-<br />
(3) Zur e<strong>in</strong>deutigen Klärung regelungsbedürftiger E<strong>in</strong>zelsachverhalte<br />
des allgeme<strong>in</strong>en Verbandsbetriebes kann das