Juni 2005 in Delmenhorst - Landesschwimmverband ...
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Anträge der Struktur- und Satzungskommission an den Verbandstag des <strong>Landesschwimmverband</strong>es Niedersachsen e.V. am 11. <strong>Juni</strong> <strong>2005</strong> <strong>in</strong> <strong>Delmenhorst</strong> Seite 2 / 24<br />
Antrag 1.03 AKTUELLE SATZUNG ÄNDERUNGSANTRAG DER SSK Begründung / Anmerkungen<br />
§ 11 – Mitgliedsbeitrag, Aufnahmegebühren<br />
§ 9 – Mitgliedsbeitrag, Aufnahmegebühren<br />
[...]<br />
[...]<br />
Die Satzungsänderung schließt e<strong>in</strong>e Regelungslücke der<br />
bisherigen LSN-Satzung, die u.U. dazu führen konnte,<br />
dass Beitragsbeschlüsse erst mit erheblichem Zeitverzug<br />
wirksam werden.<br />
(2) Sofern der Verbandstag <strong>in</strong> der ersten Hälfte des Jahres<br />
stattf<strong>in</strong>det, kann er Beitragsänderungen mit rückwirkender<br />
Geltung für das Gesamtjahr beschließen; e<strong>in</strong> im zweiten<br />
Halbjahr stattf<strong>in</strong>dender Verbandstag kann e<strong>in</strong>en Beitragsbeschluss<br />
nur mit Wirkung für das Folgejahr fassen.<br />
Der Absatz wird neu e<strong>in</strong>gefügt; die folgenden Absatznummern<br />
ändern sich entsprechend.<br />
(3) Bei Nichtabgabe der Bestandsmeldung kann der Vere<strong>in</strong><br />
mit dem Beitrag für e<strong>in</strong>e aufgrund des Vorjahresbestandes<br />
geschätzte Mitgliederstärke vorläufig veranlagt werden.<br />
(2) Bei Nichtabgabe der Bestandsmeldung kann der Vere<strong>in</strong><br />
mit dem Beitrag für e<strong>in</strong>e aufgrund des Vorjahresbestandes<br />
geschätzte Mitgliederstärke vorläufig veranlagt<br />
werden.<br />
Antrag 1.04 AKTUELLE SATZUNG ÄNDERUNGSANTRAG DER SSK Begründung / Anmerkungen<br />
§ 15 – Amts<strong>in</strong>haber<br />
§ 13 – Amts<strong>in</strong>haber<br />
- 130 -<br />
< Korrektur. ><br />
(1) Wählbar für Ämter gemäß dieser Satzung ist, wer das 18.<br />
Lebensjahr vollendet hat, Mitglied <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em dem LSN<br />
angeschlossenen Vere<strong>in</strong> ist und auf dem Verbandstag<br />
anwesend ist oder dessen E<strong>in</strong>verständnis schriftlich<br />
vorliegt.<br />
(1) Wählbar für Ämter gemäß dieser Satzung ist, wer das 18.<br />
Lebensjahr vollendet hat, Mitglied im e<strong>in</strong>em dem LSN<br />
angeschlossenen Vere<strong>in</strong> ist und auf dem Verbandstag<br />
anwesend ist oder dessen E<strong>in</strong>verständnis schriftlich<br />
vorliegt.<br />
Die Regelung, der se<strong>in</strong>erzeit der Gedanke zugrunde lag,<br />
dass hauptamtliche Mitarbeiter des Verbandes nicht<br />
gleichzeitig mit der ehrenamtlichen Führung ihres Bereiches<br />
betraut se<strong>in</strong> sollen, wird <strong>in</strong> der Weise geändert, dass<br />
e<strong>in</strong>e Tätigkeit hauptamtlicher Mitarbeiter <strong>in</strong> Ehrenämtern<br />
grundsätzlich möglich ist, <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em solchen Fall jedoch die<br />
Aufsichtsfrage <strong>in</strong>dividuell dah<strong>in</strong>gehend zu klären ist, dass<br />
sich ke<strong>in</strong>e Interessenskonflikte ergeben. Hierdurch soll die<br />
Möglichkeit weitergehender Konstrukte wie z.B. „Sportdirektor“<br />
oder „Cheftra<strong>in</strong>er“ eröffnet werden, die sich z.B.<br />
durch die Wahl von Mitarbeitern des Verbandes <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e<br />
ehrenamtliche Tätigkeit als Vorsitzender e<strong>in</strong>es Fachausschusses<br />
gestalten ließe. Hauptamtliche Anstellung und<br />
ehrenamtliche Tätigkeit s<strong>in</strong>d jedoch nach wie vor getrennte<br />
Verhältnisse der Person zum Verband. Um im Verbands<strong>in</strong>teresse<br />
eigenmächtige Entscheidungen der Hauptamtlichen<br />
im Personalbereich bzw. Repressionen der übrigen<br />
(2) Die Inhaber der ehrenamtlichen Verbandsämter gemäß<br />
dieser Satzung dürfen im Rahmen des Ehrenamtes nicht<br />
die Aufsicht über sich selbst <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er evtl. hauptamtlichen<br />
Beschäftigung <strong>in</strong>nerhalb ihres ehrenamtlichen Zuständigkeitsbereiches<br />
<strong>in</strong>ne haben; entsprechende Regelungen<br />
s<strong>in</strong>d durch das Präsidium umzusetzen. In vone<strong>in</strong>ander<br />
abhängigen Gremien soll Ämterhäufung vermieden<br />
werden. Der § 181 BGB ist zu beachten.<br />
(2) Hauptamtliche Mitarbeiter des Verbandes können nicht <strong>in</strong><br />
Ämter gewählt werden, wenn sie dadurch die Aufsicht<br />
über sich selber <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er anderen Tätigkeit<br />
wahrzunehmen haben. In vone<strong>in</strong>ander abhängigen<br />
Gremien soll Ämterhäufung vermieden werden. Der § 181<br />
BGB ist zu beachten.