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Juni 2005 in Delmenhorst - Landesschwimmverband ...

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Anträge der Struktur- und Satzungskommission an den Verbandstag des <strong>Landesschwimmverband</strong>es Niedersachsen e.V. am 11. <strong>Juni</strong> <strong>2005</strong> <strong>in</strong> <strong>Delmenhorst</strong> Seite 2 / 24<br />

Antrag 1.03 AKTUELLE SATZUNG ÄNDERUNGSANTRAG DER SSK Begründung / Anmerkungen<br />

§ 11 – Mitgliedsbeitrag, Aufnahmegebühren<br />

§ 9 – Mitgliedsbeitrag, Aufnahmegebühren<br />

[...]<br />

[...]<br />

Die Satzungsänderung schließt e<strong>in</strong>e Regelungslücke der<br />

bisherigen LSN-Satzung, die u.U. dazu führen konnte,<br />

dass Beitragsbeschlüsse erst mit erheblichem Zeitverzug<br />

wirksam werden.<br />

(2) Sofern der Verbandstag <strong>in</strong> der ersten Hälfte des Jahres<br />

stattf<strong>in</strong>det, kann er Beitragsänderungen mit rückwirkender<br />

Geltung für das Gesamtjahr beschließen; e<strong>in</strong> im zweiten<br />

Halbjahr stattf<strong>in</strong>dender Verbandstag kann e<strong>in</strong>en Beitragsbeschluss<br />

nur mit Wirkung für das Folgejahr fassen.<br />

Der Absatz wird neu e<strong>in</strong>gefügt; die folgenden Absatznummern<br />

ändern sich entsprechend.<br />

(3) Bei Nichtabgabe der Bestandsmeldung kann der Vere<strong>in</strong><br />

mit dem Beitrag für e<strong>in</strong>e aufgrund des Vorjahresbestandes<br />

geschätzte Mitgliederstärke vorläufig veranlagt werden.<br />

(2) Bei Nichtabgabe der Bestandsmeldung kann der Vere<strong>in</strong><br />

mit dem Beitrag für e<strong>in</strong>e aufgrund des Vorjahresbestandes<br />

geschätzte Mitgliederstärke vorläufig veranlagt<br />

werden.<br />

Antrag 1.04 AKTUELLE SATZUNG ÄNDERUNGSANTRAG DER SSK Begründung / Anmerkungen<br />

§ 15 – Amts<strong>in</strong>haber<br />

§ 13 – Amts<strong>in</strong>haber<br />

- 130 -<br />

< Korrektur. ><br />

(1) Wählbar für Ämter gemäß dieser Satzung ist, wer das 18.<br />

Lebensjahr vollendet hat, Mitglied <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em dem LSN<br />

angeschlossenen Vere<strong>in</strong> ist und auf dem Verbandstag<br />

anwesend ist oder dessen E<strong>in</strong>verständnis schriftlich<br />

vorliegt.<br />

(1) Wählbar für Ämter gemäß dieser Satzung ist, wer das 18.<br />

Lebensjahr vollendet hat, Mitglied im e<strong>in</strong>em dem LSN<br />

angeschlossenen Vere<strong>in</strong> ist und auf dem Verbandstag<br />

anwesend ist oder dessen E<strong>in</strong>verständnis schriftlich<br />

vorliegt.<br />

Die Regelung, der se<strong>in</strong>erzeit der Gedanke zugrunde lag,<br />

dass hauptamtliche Mitarbeiter des Verbandes nicht<br />

gleichzeitig mit der ehrenamtlichen Führung ihres Bereiches<br />

betraut se<strong>in</strong> sollen, wird <strong>in</strong> der Weise geändert, dass<br />

e<strong>in</strong>e Tätigkeit hauptamtlicher Mitarbeiter <strong>in</strong> Ehrenämtern<br />

grundsätzlich möglich ist, <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em solchen Fall jedoch die<br />

Aufsichtsfrage <strong>in</strong>dividuell dah<strong>in</strong>gehend zu klären ist, dass<br />

sich ke<strong>in</strong>e Interessenskonflikte ergeben. Hierdurch soll die<br />

Möglichkeit weitergehender Konstrukte wie z.B. „Sportdirektor“<br />

oder „Cheftra<strong>in</strong>er“ eröffnet werden, die sich z.B.<br />

durch die Wahl von Mitarbeitern des Verbandes <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e<br />

ehrenamtliche Tätigkeit als Vorsitzender e<strong>in</strong>es Fachausschusses<br />

gestalten ließe. Hauptamtliche Anstellung und<br />

ehrenamtliche Tätigkeit s<strong>in</strong>d jedoch nach wie vor getrennte<br />

Verhältnisse der Person zum Verband. Um im Verbands<strong>in</strong>teresse<br />

eigenmächtige Entscheidungen der Hauptamtlichen<br />

im Personalbereich bzw. Repressionen der übrigen<br />

(2) Die Inhaber der ehrenamtlichen Verbandsämter gemäß<br />

dieser Satzung dürfen im Rahmen des Ehrenamtes nicht<br />

die Aufsicht über sich selbst <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er evtl. hauptamtlichen<br />

Beschäftigung <strong>in</strong>nerhalb ihres ehrenamtlichen Zuständigkeitsbereiches<br />

<strong>in</strong>ne haben; entsprechende Regelungen<br />

s<strong>in</strong>d durch das Präsidium umzusetzen. In vone<strong>in</strong>ander<br />

abhängigen Gremien soll Ämterhäufung vermieden<br />

werden. Der § 181 BGB ist zu beachten.<br />

(2) Hauptamtliche Mitarbeiter des Verbandes können nicht <strong>in</strong><br />

Ämter gewählt werden, wenn sie dadurch die Aufsicht<br />

über sich selber <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er anderen Tätigkeit<br />

wahrzunehmen haben. In vone<strong>in</strong>ander abhängigen<br />

Gremien soll Ämterhäufung vermieden werden. Der § 181<br />

BGB ist zu beachten.

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