Juni 2005 in Delmenhorst - Landesschwimmverband ...
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Anträge der Struktur- und Satzungskommission an den Verbandstag des <strong>Landesschwimmverband</strong>es Niedersachsen e.V. am 11. <strong>Juni</strong> <strong>2005</strong> <strong>in</strong> <strong>Delmenhorst</strong> Seite 17 / 24<br />
Beispiele für die Abberufung von Präsidiumsmitgliedern<br />
„aus wichtigem Grund“ (siehe auch Literatur zum Vere<strong>in</strong>srecht,<br />
u.a. Sauter, Stöber, Reichert): Ruf und Ansehen<br />
schädigendes Verhalten, Satzungsverstöße, grobe Pflichtverletzung,<br />
Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung,<br />
Unzumutbarkeit der weiteren Tätigkeit für den<br />
Verband (z.B. falsche Buchführung, Unterschlagung, grobe<br />
Verletzung der Auskunftspflicht <strong>in</strong> der Mitgliederversammlung,<br />
eigenmächtiges Überschreiten von Weisungen<br />
zur Ausübung der Vertretungsbefugnis), Steuerh<strong>in</strong>terziehung<br />
und Bestechlichkeit, unberechtigte Entnahmen<br />
aus der Vere<strong>in</strong>skasse, Falschbuchung, Fälschung von Abrechnungsbelegen,<br />
unrichtige Bilanzerstellung, Ausnutzen<br />
der Vorstandsposition zu eigenen Zwecken, Geheimhaltung<br />
mitteilungsbedürftiger Tatsachen, Erstellen e<strong>in</strong>es<br />
offensichtlich unrichtigen Geschäfts-/Jahresberichtes, fortlaufende<br />
Verletzung der Aufsichtspflicht, Unverträglichkeit<br />
bzw. persönliche Zerwürfnisse der Vorstandsmitglieder<br />
untere<strong>in</strong>ander, Missachtung der Kompetenzzuordnung für<br />
Vorstandsmitglieder etc.<br />
das Präsidium ihn mit mehrheitlichem Beschluss hierum<br />
ersucht. Hierzu bedarf es e<strong>in</strong>es Beschlusses des Verwaltungsrates;<br />
das betroffene Präsidiumsmitglied ist zuvor<br />
zu hören. Sofern der Verwaltungsrat aus eigener Initiative<br />
die Abberufung e<strong>in</strong>es Präsidiumsmitgliedes für notwendig<br />
hält, hat er e<strong>in</strong>en (außerordentlichen) Verbandstag e<strong>in</strong>zuberufen,<br />
der über die Abberufung zu bef<strong>in</strong>den hat.<br />
(3) Der Verwaltungsrat hat das Recht, nach Anhörung des<br />
Präsidiums e<strong>in</strong>en außerordentlichen Verbandstag e<strong>in</strong>zube-<br />
rufen bzw. ihn durch das Präsidium e<strong>in</strong>berufen zu lassen.<br />
(4) Der Verwaltungsrat kann se<strong>in</strong>e Zustimmung zu Geschäften<br />
gemäß § 21 Absatz 2 verweigern; diese gelten<br />
dann als nicht genehmigt.<br />
§ 24 – Sitzungen des Verwaltungsrates<br />
(1) Die Sitzungen des Verwaltungsrates sollen m<strong>in</strong>destens<br />
halbjährlich stattf<strong>in</strong>den; Details zum Ladungsverfahren<br />
und zur Sitzungsdurchführung s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> der Geschäftsordnung<br />
des Verwaltungsrates zu regeln.<br />
- 145 -<br />
(2) Die Beschlüsse des Verwaltungsrates werden mit<br />
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.<br />
(3) Die Protokolle und Arbeitsunterlagen des Verwaltungsrates<br />
können – auch auszugsweise – für vertraulich erklärt<br />
werden und s<strong>in</strong>d dann ausschließlich dem Verwaltungsrat,<br />
dem Vorstand und den Kassenprüfern im Rahmen der<br />
Kassenprüfung zugänglich zu machen.