Juni 2005 in Delmenhorst - Landesschwimmverband ...
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Anträge der Struktur- und Satzungskommission an den Verbandstag des <strong>Landesschwimmverband</strong>es Niedersachsen e.V. am 11. <strong>Juni</strong> <strong>2005</strong> <strong>in</strong> <strong>Delmenhorst</strong> Seite 20 / 24<br />
Präsidiums stehen; die Beschlüsse der Fachausschüsse gelten<br />
dann als nichtig. Entscheidungen über f<strong>in</strong>anzielle Belange<br />
außerhalb des genehmigten Haushaltsplanes bedürfen der<br />
Zustimmung des Verwaltungsrates.<br />
Hauptausschusses oder des Präsidiums stehen; die<br />
Beschlüsse der Fachausschüsse gelten dann als nichtig.<br />
Entscheidungen über f<strong>in</strong>anzielle Belange außerhalb des<br />
genehmigten Haushaltsplanes s<strong>in</strong>d dem Hauptausschuss zur<br />
Genehmigung vorzulegen.<br />
[ 33 – Jugendtag ]<br />
§ 19 d – Anträge<br />
(6) Das Präsidium und der Verwaltungsrat s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> allen<br />
Gremien der Schwimmjugend Niedersachsen antragsberechtigt.<br />
(2) Das Präsidium und der Hauptausschuss s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> allen<br />
Gremien der Schwimmjugend Niedersachsen antragsberechtigt.<br />
[ 33 – Jugendtag ]<br />
§ 19 e - B<strong>in</strong>dung an Verbandsbeschlüsse<br />
(8) Das Präsidium ist berechtigt, gegen die Beschlüsse der<br />
Schwimmjugend se<strong>in</strong> Veto e<strong>in</strong>zulegen, sofern e<strong>in</strong><br />
wichtiger Grund dies rechtfertigt; das Veto hat aufschiebende<br />
Wirkung. Die Angelegenheit ist dann unverzüglich<br />
dem Verwaltungsrat zur Entscheidung vorzulegen. Gegen<br />
den Beschluss des Verwaltungsrates kann von beiden<br />
Seiten der Verbandstag angerufen werden, dieser entscheidet<br />
endgültig.<br />
(2) Das Präsidium ist berechtigt, gegen die Beschlüsse der<br />
Schwimmjugend se<strong>in</strong> Veto e<strong>in</strong>zulegen, sofern e<strong>in</strong><br />
wichtiger Grund dies rechtfertigt; das Veto hat<br />
aufschiebende Wirkung. Die Angelegenheit ist dann<br />
unverzüglich dem Hauptausschuss zur Entscheidung<br />
vorzulegen. Gegen den Beschluss des Hauptausschusses<br />
kann von beiden Seiten der Verbandstag<br />
angerufen werden, dieser entscheidet endgültig.<br />
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