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Juni 2005 in Delmenhorst - Landesschwimmverband ...

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Anträge der Struktur- und Satzungskommission an den Verbandstag des <strong>Landesschwimmverband</strong>es Niedersachsen e.V. am 11. <strong>Juni</strong> <strong>2005</strong> <strong>in</strong> <strong>Delmenhorst</strong> Seite 20 / 24<br />

Präsidiums stehen; die Beschlüsse der Fachausschüsse gelten<br />

dann als nichtig. Entscheidungen über f<strong>in</strong>anzielle Belange<br />

außerhalb des genehmigten Haushaltsplanes bedürfen der<br />

Zustimmung des Verwaltungsrates.<br />

Hauptausschusses oder des Präsidiums stehen; die<br />

Beschlüsse der Fachausschüsse gelten dann als nichtig.<br />

Entscheidungen über f<strong>in</strong>anzielle Belange außerhalb des<br />

genehmigten Haushaltsplanes s<strong>in</strong>d dem Hauptausschuss zur<br />

Genehmigung vorzulegen.<br />

[ 33 – Jugendtag ]<br />

§ 19 d – Anträge<br />

(6) Das Präsidium und der Verwaltungsrat s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> allen<br />

Gremien der Schwimmjugend Niedersachsen antragsberechtigt.<br />

(2) Das Präsidium und der Hauptausschuss s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> allen<br />

Gremien der Schwimmjugend Niedersachsen antragsberechtigt.<br />

[ 33 – Jugendtag ]<br />

§ 19 e - B<strong>in</strong>dung an Verbandsbeschlüsse<br />

(8) Das Präsidium ist berechtigt, gegen die Beschlüsse der<br />

Schwimmjugend se<strong>in</strong> Veto e<strong>in</strong>zulegen, sofern e<strong>in</strong><br />

wichtiger Grund dies rechtfertigt; das Veto hat aufschiebende<br />

Wirkung. Die Angelegenheit ist dann unverzüglich<br />

dem Verwaltungsrat zur Entscheidung vorzulegen. Gegen<br />

den Beschluss des Verwaltungsrates kann von beiden<br />

Seiten der Verbandstag angerufen werden, dieser entscheidet<br />

endgültig.<br />

(2) Das Präsidium ist berechtigt, gegen die Beschlüsse der<br />

Schwimmjugend se<strong>in</strong> Veto e<strong>in</strong>zulegen, sofern e<strong>in</strong><br />

wichtiger Grund dies rechtfertigt; das Veto hat<br />

aufschiebende Wirkung. Die Angelegenheit ist dann<br />

unverzüglich dem Hauptausschuss zur Entscheidung<br />

vorzulegen. Gegen den Beschluss des Hauptausschusses<br />

kann von beiden Seiten der Verbandstag<br />

angerufen werden, dieser entscheidet endgültig.<br />

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