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Juni 2005 in Delmenhorst - Landesschwimmverband ...

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Anträge der Struktur- und Satzungskommission an den Verbandstag des <strong>Landesschwimmverband</strong>es Niedersachsen e.V. am 11. <strong>Juni</strong> <strong>2005</strong> <strong>in</strong> <strong>Delmenhorst</strong> Seite 11 / 24<br />

dentlicher Verbandstag e<strong>in</strong>zuberufen.<br />

(2) Das Präsidium gibt sich für die Organisation se<strong>in</strong>er<br />

<strong>in</strong>neren Angelegenheiten e<strong>in</strong>e Geschäftsordnung.<br />

(Sofern im Antrag 3.00 die E<strong>in</strong>richtung des Verwaltungsrates<br />

abgelehnt wird, ist hier e<strong>in</strong>e Streichung vorzunehmen.)<br />

(3) Das Präsidium besitzt ke<strong>in</strong>e Weisungsrechte gegenüber<br />

Schiedsgericht, Verwaltungsrat und Kassenprüfern.<br />

§ 28 – Rechtliche Vertretung<br />

§ 17 c – Rechtliche Vertretung<br />

Vorstand im S<strong>in</strong>ne des § 26 BGB s<strong>in</strong>d der Präsident und die<br />

Vizepräsidenten. Der Verband wird gerichtlich und außergerichtlich<br />

durch zwei Vorstandsmitglieder geme<strong>in</strong>sam vertreten.<br />

Vorstand im S<strong>in</strong>ne des § 26 BGB s<strong>in</strong>d der Präsident und die<br />

Vizepräsidenten. Der Verband wird gerichtlich und außergerichtlich<br />

durch zwei Vorstandsmitglieder geme<strong>in</strong>sam<br />

vertreten. Mit Zustimmung des Hauptausschusses können für<br />

e<strong>in</strong>zelne Rechtsgeschäfte Vollmachten erteilt werden; näheres<br />

regelt die Geschäftsordnung.<br />

Bei Befürwortung der Grundsatzentscheidung notwendige Anpassungen:<br />

§ 12 – Beendigung der Mitgliedschaft<br />

§ 10 – Beendigung der Mitgliedschaft<br />

(1) Die Mitgliedschaft endet:<br />

(1) Die Mitgliedschaft endet:<br />

- 139 -<br />

[...]<br />

[...]<br />

„Vorstand“ im Gegensatz zu „Präsidium“, weil die Austrittserklärung<br />

gegenüber dem vertretungsberechtigten Vorstand<br />

gem. § 26 BGB abzugegeben ist.<br />

b) durch Austrittserklärung; sie ist nur zum Ende des<br />

Geschäftsjahres zulässig und ist dem Vorstand schriftlich<br />

spätestens drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres<br />

mitzuteilen;<br />

b) durch Austrittserklärung; sie ist nur zum Ende des<br />

Geschäftsjahres zulässig und ist dem Verbandspräsidium<br />

schriftlich spätestens drei Monate vor Ablauf des<br />

Geschäftsjahres mitzuteilen;<br />

§ 14 – Rechtsbestimmungen des LSN<br />

§ 12 – Rechtsbestimmungen des LSN<br />

(2) Die Ordnungen des LSN regeln allgeme<strong>in</strong>e Fragen der<br />

verbands<strong>in</strong>ternen Abläufe und s<strong>in</strong>d durch das Präsidium<br />

mit e<strong>in</strong>facher Mehrheit für unterschiedliche Bereiche zu erlassen;<br />

sie s<strong>in</strong>d nicht Teil der Satzung. Die Schwimmjugend<br />

Niedersachsen regelt ihre <strong>in</strong>ternen Angelegenheiten<br />

durch e<strong>in</strong>e eigene Jugendordnung, die durch den<br />

Jugendtag mit Zweidrittelmehrheit erlassen wird.<br />

(2) Die Ordnungen des LSN regeln allgeme<strong>in</strong>e Fragen der<br />

verbands<strong>in</strong>ternen Abläufe und s<strong>in</strong>d durch den Hauptausschuss<br />

mit e<strong>in</strong>facher Mehrheit für unterschiedliche<br />

Bereiche zu erlassen; sie s<strong>in</strong>d nicht Teil der Satzung. Die<br />

Schwimmjugend Niedersachsen regelt ihre <strong>in</strong>ternen Angelegenheiten<br />

durch e<strong>in</strong>e eigene Jugendordnung, die<br />

durch den Jugendtag mit Zweidrittelmehrheit erlassen<br />

wird.<br />

< Der bisherige Absatz 3 wird ersatzlos gestrichen. ><br />

(3) Die Satzung und die Ordnungen des LSN werden allen<br />

Mitgliedern <strong>in</strong> der jeweils gültigen Fassung per Rund-<br />

(3) Zur e<strong>in</strong>deutigen Klärung regelungsbedürftiger E<strong>in</strong>zelsachverhalte<br />

des allgeme<strong>in</strong>en Verbandsbetriebes kann das

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