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Juni 2005 in Delmenhorst - Landesschwimmverband ...

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Anträge der Struktur- und Satzungskommission an den Verbandstag des <strong>Landesschwimmverband</strong>es Niedersachsen e.V. am 11. <strong>Juni</strong> <strong>2005</strong> <strong>in</strong> <strong>Delmenhorst</strong> Seite 16 / 24<br />

(5) Gegenstand der Arbeit des Verwaltungsrates s<strong>in</strong>d durch<br />

se<strong>in</strong>e Aufgabenstellung <strong>in</strong>sbesondere auch vertrauliche<br />

und sensible Verbands<strong>in</strong>formationen. Der Verwaltungsrat<br />

ist daher – sofern nicht e<strong>in</strong> wichtiger Grund zur Wahrung<br />

der Verbands<strong>in</strong>teressen Gegenteiliges erfordert – <strong>in</strong><br />

besonderem Maße zur Verschwiegenheit verpflichtet. Dies<br />

gilt auch über die Amtszeit h<strong>in</strong>aus.<br />

§ 22 – Zusammensetzung<br />

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus fünf vom Verbandstag<br />

zu wählenden Mitgliedern, die aus ihrer Mitte e<strong>in</strong>en<br />

Sprecher wählen. Die Wahl erfolgt für e<strong>in</strong>e Amtsdauer von<br />

zwei Jahren, die Amts<strong>in</strong>haber bleiben bis zur Neuwahl im<br />

Amt.<br />

(2) Die Amts<strong>in</strong>haber sollen fachlich und persönlich für die<br />

Wahrnehmung der <strong>in</strong> § 21 genannten Aufgaben geeignet<br />

se<strong>in</strong>. Sie dürfen nicht gleichzeitig Mitglied des Präsidiums,<br />

der Fachausschüsse, des Schiedsgerichts oder der<br />

Gruppe der Kassenprüfer se<strong>in</strong>.<br />

(3) Scheiden mehr als zwei Mitglieder des Verwaltungsrates<br />

während der Amtszeit aus, so ist zur Ersatzwahl unverzüglich<br />

e<strong>in</strong> (außerordentlicher) Verbandstag e<strong>in</strong>zuberufen.<br />

- 119 -<br />

(4) Die Koord<strong>in</strong>ation der Arbeit des Verwaltungsrates obliegt<br />

dessen Sprecher. Delegation von Aufgaben ist möglich.<br />

(5) Der Verwaltungsrat gibt sich für die Organisation se<strong>in</strong>er<br />

Angelegenheiten e<strong>in</strong>e Geschäftsordnung.<br />

§ 23 – Rechte des Verwaltungsrates<br />

Von den Mitgliedern des Verwaltungsrates wird nicht erwartet,<br />

dass sie an allen Sitzungen des Verbandes teilnehmen,<br />

wohl aber sollen sie – wenn dies für notwendig<br />

gehalten wird – die Möglichkeit haben, dies zu tun. Der<br />

Aufgabenstellung des VR dürfte es jedoch angemessen<br />

se<strong>in</strong>, wenn er se<strong>in</strong>e Arbeit vorwiegend im Rahmen se<strong>in</strong>er<br />

eigenen Sitzungen bzw. im Dialog mit dem Vorstand bzw.<br />

dem Präsidium wahrnimmt.<br />

(1) Zur Wahrnehmung se<strong>in</strong>er Aufgaben soll sich der<br />

Verwaltungsrat <strong>in</strong> angemessener Weise über die<br />

Vorgänge im Verband Kenntnis verschaffen. Für se<strong>in</strong>e<br />

Unterrichtung soll er <strong>in</strong>sbesondere den laufenden<br />

Dialog mit dem Präsidium pflegen. Die Gremien des<br />

LSN s<strong>in</strong>d verpflichtet, den Verwaltungsrat bei se<strong>in</strong>er Arbeit<br />

zu unterstützen und ihm alle angeforderten, se<strong>in</strong>e<br />

Aufgaben betreffenden Auskünfte zu erteilen.<br />

H<strong>in</strong>weis: Abberufung nur „aus wichtigem Grund“!<br />

(2) Der Verwaltungsrat kann aus wichtigem Grund Mitglieder<br />

des Präsidiums mit sofortiger Wirkung abberufen, sofern

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