Juni 2005 in Delmenhorst - Landesschwimmverband ...
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Anträge der Struktur- und Satzungskommission an den Verbandstag des <strong>Landesschwimmverband</strong>es Niedersachsen e.V. am 11. <strong>Juni</strong> <strong>2005</strong> <strong>in</strong> <strong>Delmenhorst</strong> Seite 3 / 24<br />
Präsidiumsmitglieder gegenüber den Hauptamtlichen zu<br />
vermeiden, sollen diese Personalentscheidungen gem. §<br />
21 Abs. 2 der Zustimmung des von der SSK <strong>in</strong> Antrag 3.00<br />
vorgeschlagenen Verwaltungsrates unterliegen.<br />
Antrag 1.05 AKTUELLE SATZUNG ÄNDERUNGSANTRAG DER SSK Begründung / Anmerkungen<br />
§ 18 – Stimmberechtigung<br />
§ 15 b – Stimmberechtigung<br />
Neuregelung bzw. Präzisierung der bisherigen Regelung:<br />
Auch zukünftig soll aus Gründen der Funktionstrennung<br />
weiterh<strong>in</strong> e<strong>in</strong>e Person nur e<strong>in</strong>e Organisation vertreten<br />
können. (z.B. kann e<strong>in</strong> Kreis durchaus etwas anderes<br />
wollen als se<strong>in</strong> Vorsitzender, der gleichzeitg als Delegierter<br />
se<strong>in</strong>es eigenen Vere<strong>in</strong>es auftritt). Damit bei „Personalknappheit"<br />
<strong>in</strong> den Vere<strong>in</strong>en jedoch ke<strong>in</strong>e Stimmrechte entfallen,<br />
kann e<strong>in</strong> Delegierter zukünftig auch alle Stimmen<br />
se<strong>in</strong>es Vere<strong>in</strong>es wahrnehmen, selbst wenn dies mehr als<br />
fünf s<strong>in</strong>d. E<strong>in</strong>e ordnungsgemäße Delegierung hat der<br />
Vere<strong>in</strong> selbst sicher zu stellen. Mit dieser Regelung wird<br />
e<strong>in</strong>e Frage geklärt, die sich <strong>in</strong> den vergangenen Jahren<br />
leider fast regelmäßig erneut anlässlich der Verbandstage<br />
gestellt hat.<br />
(1) Auf dem Verbandstag werden die Vere<strong>in</strong>e durch die nach<br />
§ 26 BGB vertretungsberechtigten Vere<strong>in</strong>svorstände oder<br />
durch Delegierte vertreten. Die Stimmenzahl ergibt sich<br />
aus der Anzahl ihrer gemeldeten Mitglieder gemäß § 11<br />
Absatz 1, für die Beiträge gezahlt worden s<strong>in</strong>d. Auf je<br />
angefangene 100 Mitglieder entfällt e<strong>in</strong>e Stimme. E<strong>in</strong><br />
Delegierter darf dabei se<strong>in</strong> Stimmrecht nur für e<strong>in</strong>en<br />
Tätigkeitsbereich (Vere<strong>in</strong>, Untergliederung oder Amt im<br />
LSN) ausüben.<br />
(1) Auf dem Verbandstag werden die Vere<strong>in</strong>e durch die nach<br />
§ 26 BGB vertretungsberechtigten Vere<strong>in</strong>svorstände oder<br />
durch Delegierte vertreten. Die Stimmenzahl ergibt sich<br />
aus der Anzahl ihrer gemeldeten Mitglieder gemäß § 9<br />
Absatz 1, für die Beiträge gezahlt worden s<strong>in</strong>d. Auf je<br />
angefangene 100 Mitglieder entfällt e<strong>in</strong>e Stimme,<br />
Stimmenübertragung ist nur bis zu fünf Stimmen je<br />
Delegierten zulässig. E<strong>in</strong> Delegierter darf dabei nur e<strong>in</strong>en<br />
Vere<strong>in</strong> bzw. e<strong>in</strong>e Untergliederung vertreten.<br />
(2) Die Mitglieder des Präsidiums, die Vorsitzenden der<br />
Fachausschüsse sowie je e<strong>in</strong> von den jeweiligen Bezirken<br />
und Kreisen bestimmter Delegierter s<strong>in</strong>d auf den Verbandstagen<br />
des LSN mit jeweils e<strong>in</strong>er Stimme stimmberechtigt.<br />
(2) Die Mitglieder des Präsidiums, die Vorsitzenden der<br />
Fachausschüsse sowie je e<strong>in</strong> von den jeweiligen<br />
Bezirken und Kreisen bestimmter Delegierter s<strong>in</strong>d auf den<br />
Verbandstagen des LSN stimmberechtigt.<br />
- 131 -<br />
Antrag 1.06 AKTUELLE SATZUNG ÄNDERUNGSANTRAG DER SSK Begründung / Anmerkungen<br />
§ 19 – E<strong>in</strong>berufung und Fristen<br />
§ 15 c – E<strong>in</strong>berufung und Fristen<br />
Dem Umstand, dass der Verbandstag das höchste Organ<br />
des Verbandes ist, soll möglichst – und <strong>in</strong>sbesondere –<br />
auch bei den Haushaltsplanungen Rechnung getragen<br />
werden. Die bisherige Regelung (Verbandstag <strong>in</strong> der<br />
ersten Jahreshälfte) brachte es regelmäßig mit sich, dass<br />
noch ke<strong>in</strong>e zuverlässigen Plandaten für das Folgejahr<br />
vorliegen konnten und e<strong>in</strong>e Beschlussfassung durch den<br />
Verbandstag daher nur bed<strong>in</strong>gt s<strong>in</strong>nvoll war.<br />
(1) Der ordentliche Verbandstag f<strong>in</strong>det alle zwei Jahre statt;<br />
den genauen Zeitpunkt setzt das Präsidium fest. Der<br />
Term<strong>in</strong> soll möglichst so gelegen se<strong>in</strong>, dass der<br />
Verbandstag über die Haushaltsplanung des kommenden<br />
Geschäftsjahres bef<strong>in</strong>den kann. Er ist mit e<strong>in</strong>er Frist von<br />
m<strong>in</strong>destens acht Wochen ... < wie bisher > ...; ferner soll<br />
ebenfalls acht Wochen vorher e<strong>in</strong>e Term<strong>in</strong>ankündigung im<br />
Amtlichen Organ des DSV veröffentlicht werden.<br />
(1) Der ordentliche Verbandstag f<strong>in</strong>det alle zwei Jahre jeweils<br />
<strong>in</strong> der Zeit bis zum 30. <strong>Juni</strong> statt; den genauen Zeitpunkt<br />
setzt das Präsidium fest. Er ist mit e<strong>in</strong>er Frist von<br />
m<strong>in</strong>destens sechs Wochen unter Angabe der<br />
Tagesordnung durch Rundschreiben an den Hauptausschuss,<br />
die Gliederungen und die Mitgliedsvere<strong>in</strong>e<br />
e<strong>in</strong>zuberufen; ferner soll ebenfalls sechs Wochen vorher<br />
e<strong>in</strong>e Term<strong>in</strong>ankündigung im Amtlichen Organ des DSV<br />
veröffentlicht werden.<br />
Zur Entzerrung der Antrags- und Versandterm<strong>in</strong>e vor dem<br />
Verbandstag sollen die Ladungs- und Antragsfristen neu<br />
festgesetzt werden.<br />
(4) Das Protokoll des Verbandstages ist den Vere<strong>in</strong>en <strong>in</strong>nerhalb<br />
von acht Wochen per Post oder über die elektronischen<br />
Medien zur Kenntnisnahme zur Verfügung zu stel-<br />
(4) Das Protokoll des Verbandstages ist den Vere<strong>in</strong>en<br />
<strong>in</strong>nerhalb von sechs Wochen per Post oder über die elektronischen<br />
Medien zur Kenntnisnahme zur Verfügung zu