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Juni 2005 in Delmenhorst - Landesschwimmverband ...

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Anträge der Struktur- und Satzungskommission an den Verbandstag des <strong>Landesschwimmverband</strong>es Niedersachsen e.V. am 11. <strong>Juni</strong> <strong>2005</strong> <strong>in</strong> <strong>Delmenhorst</strong> Seite 17 / 24<br />

Beispiele für die Abberufung von Präsidiumsmitgliedern<br />

„aus wichtigem Grund“ (siehe auch Literatur zum Vere<strong>in</strong>srecht,<br />

u.a. Sauter, Stöber, Reichert): Ruf und Ansehen<br />

schädigendes Verhalten, Satzungsverstöße, grobe Pflichtverletzung,<br />

Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung,<br />

Unzumutbarkeit der weiteren Tätigkeit für den<br />

Verband (z.B. falsche Buchführung, Unterschlagung, grobe<br />

Verletzung der Auskunftspflicht <strong>in</strong> der Mitgliederversammlung,<br />

eigenmächtiges Überschreiten von Weisungen<br />

zur Ausübung der Vertretungsbefugnis), Steuerh<strong>in</strong>terziehung<br />

und Bestechlichkeit, unberechtigte Entnahmen<br />

aus der Vere<strong>in</strong>skasse, Falschbuchung, Fälschung von Abrechnungsbelegen,<br />

unrichtige Bilanzerstellung, Ausnutzen<br />

der Vorstandsposition zu eigenen Zwecken, Geheimhaltung<br />

mitteilungsbedürftiger Tatsachen, Erstellen e<strong>in</strong>es<br />

offensichtlich unrichtigen Geschäfts-/Jahresberichtes, fortlaufende<br />

Verletzung der Aufsichtspflicht, Unverträglichkeit<br />

bzw. persönliche Zerwürfnisse der Vorstandsmitglieder<br />

untere<strong>in</strong>ander, Missachtung der Kompetenzzuordnung für<br />

Vorstandsmitglieder etc.<br />

das Präsidium ihn mit mehrheitlichem Beschluss hierum<br />

ersucht. Hierzu bedarf es e<strong>in</strong>es Beschlusses des Verwaltungsrates;<br />

das betroffene Präsidiumsmitglied ist zuvor<br />

zu hören. Sofern der Verwaltungsrat aus eigener Initiative<br />

die Abberufung e<strong>in</strong>es Präsidiumsmitgliedes für notwendig<br />

hält, hat er e<strong>in</strong>en (außerordentlichen) Verbandstag e<strong>in</strong>zuberufen,<br />

der über die Abberufung zu bef<strong>in</strong>den hat.<br />

(3) Der Verwaltungsrat hat das Recht, nach Anhörung des<br />

Präsidiums e<strong>in</strong>en außerordentlichen Verbandstag e<strong>in</strong>zube-<br />

rufen bzw. ihn durch das Präsidium e<strong>in</strong>berufen zu lassen.<br />

(4) Der Verwaltungsrat kann se<strong>in</strong>e Zustimmung zu Geschäften<br />

gemäß § 21 Absatz 2 verweigern; diese gelten<br />

dann als nicht genehmigt.<br />

§ 24 – Sitzungen des Verwaltungsrates<br />

(1) Die Sitzungen des Verwaltungsrates sollen m<strong>in</strong>destens<br />

halbjährlich stattf<strong>in</strong>den; Details zum Ladungsverfahren<br />

und zur Sitzungsdurchführung s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> der Geschäftsordnung<br />

des Verwaltungsrates zu regeln.<br />

- 120 -<br />

(2) Die Beschlüsse des Verwaltungsrates werden mit<br />

Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.<br />

(3) Die Protokolle und Arbeitsunterlagen des Verwaltungsrates<br />

können – auch auszugsweise – für vertraulich erklärt<br />

werden und s<strong>in</strong>d dann ausschließlich dem Verwaltungsrat,<br />

dem Vorstand und den Kassenprüfern im Rahmen der<br />

Kassenprüfung zugänglich zu machen.

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