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collega - Károli Gáspár Református Egyetem

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Nachdem es uns nicht gelungen<br />

war, einen auf der Strasse zu<br />

überzeugen, als behördlicher Zeuge<br />

in der Rechtsache mitzuwirken, wurden<br />

von uns die Angestellten der<br />

Staatsanwaltschaft angewendet.<br />

Nach Änderung wurde aber noch<br />

schwerer, als behördliche Zeugen<br />

mitzuwirkende Personen aufzusuchen,<br />

da sogar die Angestellten<br />

der zuständigen Behörde nunmehr<br />

keine Rolle des behördlichen Zeugen<br />

erfüllen dürfen.<br />

Aus meiner Erfahrung könnte ich<br />

ein lebendes Beispiel erwähnen.<br />

Einmal, als sie Anwendung des<br />

behördlichen Zeugen verpflichtend<br />

war, haben wir mit der Konzeptbeamten<br />

versucht, auf der Strasse<br />

Personen zur Rolle des behördlichen<br />

Zeugen zu finden. Nach ca. 45-50<br />

Minuten, nach Aufhalt von ca.<br />

zwanzig Fußgängern gab es zwei<br />

junge Männer, die auf sich die Rolle<br />

des behördlichen Zeugen nahmen.<br />

Aus meiner Erfahrung halte ich es<br />

für eine Lösung, wenn man z.B. in<br />

meiner Rechtssache beim Verhör<br />

einen behördlichen Zeugen braucht,<br />

entsprechen auch die beim Kollegen<br />

wartenden Zeugen dieser Rolle,<br />

wenn sie auf sich diese Aufgabe<br />

nach Information von sich aus<br />

nehmen. Da sie in meiner Rechtsache<br />

unparteiisch sind uns sie an<br />

Ort und Stelle im Gebäude der<br />

Staatsanwaltschaft sind.<br />

Gleichzeitig ist es nicht immer zu<br />

schaffen, da es nicht sicher ist, dass<br />

Zeugen oder Verdächtigte wegen<br />

einer sonstigen Rechtsache zu diesem<br />

Zeitpunkt anwesend sind, wenn ich<br />

behördliche Zeugen benötige.<br />

Ich warte auf die einschlägigen<br />

Vorschläge und Hilfe der geehrten<br />

anwesenden Kollegen.<br />

III. Kriminalgesetzbuch § 242/B.<br />

Geheimnisverletzung gegen<br />

die Gerechtigkeit<br />

1. Die neue Straftat 11<br />

Der neue gesetzliche Sachverhalt<br />

wurde durch § 271. des Gesetzes<br />

LI./2006 eingetragen, der seit dem 1.<br />

Juli 2006, also fast 8 Monate geltend<br />

ist.<br />

㤠242/B. Absatz (1 ) wer als<br />

behördlicher Zeuge in der Strafverfolgung<br />

die ihm zur Kenntnis<br />

gelangene Tatsachen, Daten oder<br />

Umstände ohne Enthebung seitens<br />

des Berechtigten aufdeckt, begeht<br />

einen Verstoß, und ist zu einer<br />

Freiheitsstrafe, gemeinnützlicher<br />

Arbeit oder einer Geldstrafe zu<br />

verurteilen.<br />

(2) Wenn sich keine schwerere<br />

Straftat verwirklicht, ist aufgrund<br />

Absatz (1) zu bestrafen, wer die in<br />

der gerichtlichen Verhandlung<br />

Gesagten während der Strafverfolgung<br />

ohne Enthebung seitens des<br />

Berechtigten aufdeckt.”<br />

2. Notwendigkeit der Einfügung<br />

der neuen Straftat<br />

Zur Einfügung der neuen Straftat ist<br />

im Interesse zur Beseitigung der verfassungswidrigen<br />

Lage gekommen,<br />

die im oben genannten Beschluß<br />

des Verfassungsgerichts festgelegt<br />

wurde. Also darum, damit der<br />

behördliche Zeuge darin beschränkt<br />

ist, die ihm zur Kenntnis gekommene<br />

Informationen, Daten zu benutzen<br />

oder zu veröffentlichen.<br />

Das Gewicht und die Bedeutung<br />

der Geheimhaltungspflicht zum<br />

Schutz der Verfassungsrechte wird<br />

vom Gesetz zum Ausdruck gebracht,<br />

indem es durch einen neuen<br />

Sachverhalt den, der als behördlicher<br />

Zeuge in der Strafverfolgung die<br />

ihm zur Kenntnis gelangten Daten<br />

ohne Enthebung seitens des Berechtigten<br />

aufdeckt, zu bestrafen anordnet.<br />

Enthebung darf das Gericht, der<br />

Staatsanwalt, beziehungsweise das<br />

Untersuchungsorgan, bei welchem<br />

das Verfahren anhängig ist, unter<br />

Berücksichtigung der Fakten, Daten,<br />

Umständen, welche den Gegenstand<br />

der Sache betreffen, erteilen.<br />

3. Organ mit Befugnis zur<br />

Untersuchung des Verbrechens.<br />

Eine interessante Lösung des Gesetzgebers<br />

ist, dass er diese Straftat<br />

– meines Erachtens richtig – unter die<br />

Straftaten gegen die Gerichtsbarkeit<br />

(Gerechtigkeit) anbringt, jedoch bestimmt<br />

er zu dessen Ermittlung<br />

keine Untersuchungsanwaltschaften<br />

sondern Polizeiorgane.<br />

3.1. Es ergibt sich die Frage, warum<br />

ich es für richtig halte, dass die<br />

Gesetzgeber die Straftat unter<br />

die Straftaten gegen die<br />

Gerichtsbarkeit anbringen,<br />

beziehungsweise, welche Konstruktionslösungen<br />

noch hätten in<br />

Frage kommen können.<br />

a.) Es konnte noch in Frage kommen,<br />

dass die Gesetzgeber diese<br />

Straftat in die Straftaten „Verletzung<br />

des Staatsgeheimnisses und<br />

des Dienstgeheimnisses”, welche<br />

sich im Titel 3. des Absatzes 15<br />

befinden, einfügen, also unter<br />

den Geheimnisverletzungsverbrechen<br />

anbringen. Jedoch wäre<br />

dies nicht plausibel gewesen, da<br />

weder die Staatsgeheimnisverletzung<br />

noch die Dienstgeheimnisverletzung<br />

einzelne, individuelle<br />

Interessen schützt. Die geschützte<br />

Rechtssache ist bei<br />

diesen Straftaten nicht das individuelle<br />

Freiheitsrecht, gegenüber<br />

der neuen Straftat.<br />

b.) Es hätte weiters auch in Frage<br />

kommen können, dass die Gesetzgeber<br />

die neue Straftat in den<br />

Bereich der im Titel 3 des Absatzes<br />

12 befindlichen Straftaten „<br />

gegen die Freiheit und die<br />

Menschenwürde” einarbeiten,<br />

und zwar nach der Straftat „Missbrauch<br />

von persönlichen Daten”.<br />

Jedoch bei der Straftat Missbrauch<br />

von persönlichen Angaben<br />

steht die Aussetzung, dass<br />

die Daten durch Verletzung der<br />

gesetzlichen Bestimmungen über<br />

den Schutz der persönlichen<br />

Angaben oder Umgang mit den<br />

persönlichen Angaben unbefugt<br />

behandelt werden.<br />

Bei der neuen Straftat ist jedoch<br />

dieser unbefugte Erwerb beziehungsweise<br />

unbefugter Umgang<br />

nicht vorzufinden, denn der<br />

behördliche Zeuge infolge einer<br />

Befugnis aus einer Rechtsnorm<br />

Zugang zu persönlichen Daten hat.<br />

c.) Anhand des oben Ausgeführten<br />

war also die Anbringung der<br />

neuen Straftat von daher richtig,<br />

11 Das Gesetz vom Jahre 2006 Nr. LI. § 271.<br />

314 XI. évfolyam 2–3. szám

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