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Sonder-Edition Haufe HGB Bilanz Kommentar - Haufe-Lexware

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§ 249 Rückstellungen<br />

vermindert. Eine Fortrechnung der Pensionsrückstellung für den jüngeren<br />

Berechtigten auf den 31.12.2024 ergibt einen bis dahin voraussichtlich<br />

anfallenden Zuführungsbedarf von 50.<br />

Da die eigentlich in 2010 zu berücksichtigende Auflçsung von 20 durch<br />

entsprechende Zuführungen in den nächsten 15 Jahren kompensiert wird, darf<br />

das Unternehmen die Pensionsrückstellung mit 130 fortführen. Dies gilt nicht<br />

nur für den 31.12.2010, sondern auch für die Folgejahre. In dem Zeitpunkt, in<br />

dem die nach neuen Bewertungsregeln ermittelte Pensionsrückstellung den<br />

Wert von 130 übersteigt, ist dieser hçhere Betrag in der <strong>Bilanz</strong> auszuweisen.<br />

Die in § 246 Abs. 2 Satz 2 <strong>HGB</strong> vorgeschriebene Saldierungder Pensionsrückstellung<br />

mit vorhandenem Deckungsvermçgen hat auch Auswirkungen auf die<br />

15-jährige Übergangsregelung. Der im Rahmen der Übergangsregelungen zu<br />

ermittelnde Betrag bestimmt sich somit mit dem Unterschiedsbetrag aus der<br />

Umbewertung der Pensionsrückstellungen abzüglich des Betrags, um den der zu<br />

Zeitwerten ermittelte Betrag des Deckungsvermçgens dessen letzten Buchwert<br />

nach altem Recht übersteigt (sog. unrealisierter Ertrag aus der Hçherbewertung).<br />

268 Der letzte Buchwert ist der letzten festgestellten Handelsbilanz, d. h.<br />

auf den 31.12.2009, zu entnehmen. Es wird aber nicht zu beanstanden sein, wenn<br />

Unternehmen, die Halbjahres- oder Quartalsfinanzberichte verçffentlichen, den<br />

dort zuletzt ausgewiesenen Buchwert (d. h. zum 30.9.2010) verwenden.<br />

Beispiel 4<br />

Die Pensionsrückstellung beläuft sich zum 31.12.2009 nach der bislang in der<br />

Handelsbilanz verwendeten Methode (§ 6a EStG) auf 100. Nach neuen<br />

Bewertungsregeln beläuft sich die Pensionsrückstellung auf 140. Es existiert<br />

ein Deckungsvermçgen, das die Kriterien von § 246 Abs. 2 <strong>HGB</strong> erfüllt. Der<br />

Buchwert des Deckungsvermçgens lt. letzter Handelsbilanz (31.12.2009)<br />

beläuft sich auf 60. Der Zeitwert des Planvermçgens zum 31.12.2009/1.1.2010<br />

beläuft sich auf 75. Als Umstellungszeitpunkt wird der 1.1.2010 gewählt.<br />

Der Zuführungsbetrag aus der Pensionsrückstellung beläuft sich auf 40<br />

(140 – 100). Der unrealisierte Ertrag aus der Hçherbewertung des Planvermçgens<br />

beläuft sich auf 15 (75–60). Für die Anwendung der Übergangsregelung<br />

(Verteilung auf 15 Jahre) steht nur der saldierte Betrag von 25<br />

(40–15) zur Verfügung.<br />

8.2.2 Fünfzehnjähriger Übergangszeitraum<br />

Der Gesetzgeber war sich bewusst, dass durch die neuen Bewertungsregeln<br />

z. T. gravierende Hçherbewertungen der Pensionsrückstellungen resultieren<br />

werden. Daher hat er in Art. 67 Abs. 1 eine langfristige Übergangsregelung<br />

erçffnet, um die Unternehmen nicht zu überlasten.<br />

268 Vgl. IDW ERS HFA 28, Rz 43.<br />

Bertram<br />

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