Sonder-Edition Haufe HGB Bilanz Kommentar - Haufe-Lexware
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§ 249 Rückstellungen<br />
34 Dies ist nicht zu verwechseln damit, dass Leistung und Gegenleistung (aus Sicht<br />
des <strong>Bilanz</strong>ierenden) nicht ausgeglichen sind, womit sich das Erfordernis der<br />
Bildung einer Drohverlustrückstellung stellt (Rz 126).<br />
Rückstellungen für Erfüllungsrückstände treten insbesondere auf bei Arbeitsverhältnissen,<br />
z. B. wegen:<br />
• ausstehenden Urlaubs, 12<br />
• Zeitguthaben von Arbeitnehmern,<br />
• Tantiemen und Gewinnbeteiligungen,<br />
• Jubiläumszuwendungen,<br />
• Pensionsverpflichtungen (Rz 46 ff.).<br />
Weitere Anwendungsfälle sind<br />
• Pachterneuerungsrückstellung, 13<br />
• Verpflichtung eines Leasinggebers, den Leasingnehmer nach Beendigung<br />
der Mietzeit am Verwertungserlçs zu beteiligen. 14<br />
2.1.2 Rechtliche Entstehung bzw. wirtschaftliche Verursachung<br />
35 Eine Verbindlichkeitsrückstellung erfordert weiterhin, dass sie am <strong>Bilanz</strong>stichtag<br />
rechtlich entstanden oder wirtschaftlich verursacht ist. Bei Auseinanderfallen<br />
der beiden Zeitpunkte ist für die Passivierungspflicht der jeweils frühere<br />
maßgeblich. 15 Der Zeitpunkt der Fälligkeit der Verpflichtung ist demgegenüber<br />
für die Passivierung ohne Bedeutung. Er spielt aber bei der Bewertung der<br />
Rückstellung eine Rolle (§ 253 Rz 120).<br />
36 Eine Verbindlichkeit ist rechtlich entstanden, wenn sämtliche die Leistungspflicht<br />
auslçsende Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. 16 Dieser Zeitpunkt ist bei<br />
Vorliegen von Rechtsgeschäften (z. B. Verträgen), çffentlich-rechtlichen Verpflichtungen<br />
(z. B. durch Verwaltungsakt) oder aufgrund von Gesetzesvorschriften<br />
(z. B. gesetzliche Schadensersatzansprüche) zumeist exakt bestimmbar.<br />
37 Zu beachten ist weiterhin, dass die Rückstellungspflicht nicht per se für jede<br />
rechtliche Verbindlichkeit besteht. Gerade im Falle schwebender Geschäfte<br />
geht das Handelsrecht grundsätzlich von der Nichtbilanzierung aus, da den<br />
Verbindlichkeiten erwartete Erträge in mindestens gleicher Grçßenordnung<br />
gegenüberstehen. Erst wenn dies nicht der Fall sein sollte, ergibt sich eine<br />
Passivierungspflicht wegen drohender Verluste (Rz 126).<br />
38 Die wirtschaftliche Verursachung einer Verbindlichkeit ist demgegenüber<br />
zumeist nicht eindeutig bestimmbar. Der Begriff gründet sich auf der dynamischen<br />
<strong>Bilanz</strong>theorie und stellt auf das Verursachungsprinzip ab. Rückstellungen<br />
sind in dem Geschäftsjahr zu bilden, in dem die Ursache gelegt wurde,<br />
12 Vgl. WP-Handbuch, Bd. I, 13. Aufl., Abschn. E, Rz 159.<br />
13 Vgl. BFH, Urteil v. 3.12.1991, VIII R 88/87, BStBl 1993 II S. 89.<br />
14 Vgl. BFH, Urteil v. 15.4.1993, IV R 75/91, BB 1993, S. 1912.<br />
15 Vgl. BFH, Urteil v. 27.6.2001, I R 45/97, BStBl 2003 II S. 121.<br />
16 Vgl. KUPSCH, BB 1992, S. 2324.<br />
Bertram<br />
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