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Sonder-Edition Haufe HGB Bilanz Kommentar - Haufe-Lexware

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§ 249 Rückstellungen<br />

34 Dies ist nicht zu verwechseln damit, dass Leistung und Gegenleistung (aus Sicht<br />

des <strong>Bilanz</strong>ierenden) nicht ausgeglichen sind, womit sich das Erfordernis der<br />

Bildung einer Drohverlustrückstellung stellt (Rz 126).<br />

Rückstellungen für Erfüllungsrückstände treten insbesondere auf bei Arbeitsverhältnissen,<br />

z. B. wegen:<br />

• ausstehenden Urlaubs, 12<br />

• Zeitguthaben von Arbeitnehmern,<br />

• Tantiemen und Gewinnbeteiligungen,<br />

• Jubiläumszuwendungen,<br />

• Pensionsverpflichtungen (Rz 46 ff.).<br />

Weitere Anwendungsfälle sind<br />

• Pachterneuerungsrückstellung, 13<br />

• Verpflichtung eines Leasinggebers, den Leasingnehmer nach Beendigung<br />

der Mietzeit am Verwertungserlçs zu beteiligen. 14<br />

2.1.2 Rechtliche Entstehung bzw. wirtschaftliche Verursachung<br />

35 Eine Verbindlichkeitsrückstellung erfordert weiterhin, dass sie am <strong>Bilanz</strong>stichtag<br />

rechtlich entstanden oder wirtschaftlich verursacht ist. Bei Auseinanderfallen<br />

der beiden Zeitpunkte ist für die Passivierungspflicht der jeweils frühere<br />

maßgeblich. 15 Der Zeitpunkt der Fälligkeit der Verpflichtung ist demgegenüber<br />

für die Passivierung ohne Bedeutung. Er spielt aber bei der Bewertung der<br />

Rückstellung eine Rolle (§ 253 Rz 120).<br />

36 Eine Verbindlichkeit ist rechtlich entstanden, wenn sämtliche die Leistungspflicht<br />

auslçsende Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. 16 Dieser Zeitpunkt ist bei<br />

Vorliegen von Rechtsgeschäften (z. B. Verträgen), çffentlich-rechtlichen Verpflichtungen<br />

(z. B. durch Verwaltungsakt) oder aufgrund von Gesetzesvorschriften<br />

(z. B. gesetzliche Schadensersatzansprüche) zumeist exakt bestimmbar.<br />

37 Zu beachten ist weiterhin, dass die Rückstellungspflicht nicht per se für jede<br />

rechtliche Verbindlichkeit besteht. Gerade im Falle schwebender Geschäfte<br />

geht das Handelsrecht grundsätzlich von der Nichtbilanzierung aus, da den<br />

Verbindlichkeiten erwartete Erträge in mindestens gleicher Grçßenordnung<br />

gegenüberstehen. Erst wenn dies nicht der Fall sein sollte, ergibt sich eine<br />

Passivierungspflicht wegen drohender Verluste (Rz 126).<br />

38 Die wirtschaftliche Verursachung einer Verbindlichkeit ist demgegenüber<br />

zumeist nicht eindeutig bestimmbar. Der Begriff gründet sich auf der dynamischen<br />

<strong>Bilanz</strong>theorie und stellt auf das Verursachungsprinzip ab. Rückstellungen<br />

sind in dem Geschäftsjahr zu bilden, in dem die Ursache gelegt wurde,<br />

12 Vgl. WP-Handbuch, Bd. I, 13. Aufl., Abschn. E, Rz 159.<br />

13 Vgl. BFH, Urteil v. 3.12.1991, VIII R 88/87, BStBl 1993 II S. 89.<br />

14 Vgl. BFH, Urteil v. 15.4.1993, IV R 75/91, BB 1993, S. 1912.<br />

15 Vgl. BFH, Urteil v. 27.6.2001, I R 45/97, BStBl 2003 II S. 121.<br />

16 Vgl. KUPSCH, BB 1992, S. 2324.<br />

Bertram<br />

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