Sonder-Edition Haufe HGB Bilanz Kommentar - Haufe-Lexware
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§ 249 Rückstellungen<br />
lungsstrçme sich ausgleichen“. Zu Einzelheiten zum Vorliegen von Bewertungseinheiten<br />
vgl. § 254 Rz 7.<br />
Beispiel<br />
Ein Unternehmen schließt im Juli 01 einen Kaufvertrag über die Lieferung<br />
einer Maschine an einen Abnehmer in den USA. Die Fakturierung erfolgt in<br />
USD. Es wird ein Kaufpreis i. H. v. 120 USD vereinbart. Zum Zeitpunkt des<br />
Abschlusses des Kaufvertrags lag der Kurs EUR/USD bei 1,20. Das Unternehmen<br />
kalkuliert mit Aufwendungen zur Herstellung und Lieferung der<br />
Maschine von 90 EUR. Die Lieferung der Maschine ist für April 02, die<br />
Bezahlung der Rechnung für Mai 02 geplant. Das Unternehmen schließt<br />
zeitnah zum Abschluss des Kaufvertrags über die Maschine ein Devisentermingeschäft<br />
zur Absicherung des Wechselkursrisikos dergestalt, dass es<br />
sich gegenüber einem Kreditinstitut verpflichtet, im Mai 02 120 USD zum<br />
Kurs EUR/USD 1,20 zu verkaufen.<br />
Bei Aufstellung des JA zum 31.12.01 hat sich der Wechselkurs EUR/USD<br />
auf 1,50 erhçht. Aus dem eigentlichen Maschinenkaufvertrag droht somit<br />
ein Verlust, da den Aufwendungen von 90 EUR Zahlungszuflüsse i. H. v.<br />
80 EUR (120 USD entsprechen im Mai 02 80 EUR).<br />
Es ist keine Rückstellung für drohende Verluste zu bilden, da eine Bewertungseinheit<br />
zwischen dem Maschinenkaufvertrag und dem Devisentermingeschäft<br />
besteht. Werden die Zahlungsstrçme beider Geschäfte zusammen<br />
betrachtet, fließen dem Unternehmen 100 EUR zu (80 EUR aus der Maschinenlieferung,<br />
20 EUR aus dem Devisentermingeschäft), denen Aufwendungen<br />
i. H. v. 90 EUR gegenüberstehen. Somit droht kein Verlust.<br />
Die durch das BilMoG bezweckten Erweiterungen bei den Bewertungseinheiten<br />
führen in einer Vielzahl von praktischen Fällen zu Anwendungsfällen der<br />
Einbeziehung in den Kompensationsbereich bei Drohverlustrückstellungen.<br />
Diese betreffen insbesondere Sicherungsgeschäfte (Devisen, Zinsen, Warenterminkontrakte),<br />
die nach bisherigen GoB nicht in allen Fällen als Bewertungseinheit<br />
zu sehen waren, nach BilMoG aber kompensatorisch zu berücksichtigen<br />
sind (zu Einzelheiten vgl. § 254 Rz 9).<br />
3.3.5 Auf einmalige Leistung gerichtete Schuldverhältnisse<br />
3.3.5.1 Beschaffungsgeschäfte über aktivierungsfähige VG oder Leistungen<br />
Bei derartigen Beschaffungsgeschäften ist der Vorrang etwaig vorzunehmender<br />
Abschreibungen zu beachten (Rz 131). Hierzu ist zwischen VG des AV (außerplanmäßige<br />
Abschreibung bei voraussichtlich dauerhafter Wertminderung)<br />
und VG des UV (strenges Niederstwertprinzip) zu differenzieren.<br />
Beispiel<br />
Ein Unternehmen hat im November 01 einen Kaufvertrag für einen Pkw<br />
abgeschlossen. Der Pkw soll einem Vertriebsmitarbeiter als Firmen-Pkw<br />
Bertram<br />
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