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Sonder-Edition Haufe HGB Bilanz Kommentar - Haufe-Lexware

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§ 249 Rückstellungen<br />

lungsstrçme sich ausgleichen“. Zu Einzelheiten zum Vorliegen von Bewertungseinheiten<br />

vgl. § 254 Rz 7.<br />

Beispiel<br />

Ein Unternehmen schließt im Juli 01 einen Kaufvertrag über die Lieferung<br />

einer Maschine an einen Abnehmer in den USA. Die Fakturierung erfolgt in<br />

USD. Es wird ein Kaufpreis i. H. v. 120 USD vereinbart. Zum Zeitpunkt des<br />

Abschlusses des Kaufvertrags lag der Kurs EUR/USD bei 1,20. Das Unternehmen<br />

kalkuliert mit Aufwendungen zur Herstellung und Lieferung der<br />

Maschine von 90 EUR. Die Lieferung der Maschine ist für April 02, die<br />

Bezahlung der Rechnung für Mai 02 geplant. Das Unternehmen schließt<br />

zeitnah zum Abschluss des Kaufvertrags über die Maschine ein Devisentermingeschäft<br />

zur Absicherung des Wechselkursrisikos dergestalt, dass es<br />

sich gegenüber einem Kreditinstitut verpflichtet, im Mai 02 120 USD zum<br />

Kurs EUR/USD 1,20 zu verkaufen.<br />

Bei Aufstellung des JA zum 31.12.01 hat sich der Wechselkurs EUR/USD<br />

auf 1,50 erhçht. Aus dem eigentlichen Maschinenkaufvertrag droht somit<br />

ein Verlust, da den Aufwendungen von 90 EUR Zahlungszuflüsse i. H. v.<br />

80 EUR (120 USD entsprechen im Mai 02 80 EUR).<br />

Es ist keine Rückstellung für drohende Verluste zu bilden, da eine Bewertungseinheit<br />

zwischen dem Maschinenkaufvertrag und dem Devisentermingeschäft<br />

besteht. Werden die Zahlungsstrçme beider Geschäfte zusammen<br />

betrachtet, fließen dem Unternehmen 100 EUR zu (80 EUR aus der Maschinenlieferung,<br />

20 EUR aus dem Devisentermingeschäft), denen Aufwendungen<br />

i. H. v. 90 EUR gegenüberstehen. Somit droht kein Verlust.<br />

Die durch das BilMoG bezweckten Erweiterungen bei den Bewertungseinheiten<br />

führen in einer Vielzahl von praktischen Fällen zu Anwendungsfällen der<br />

Einbeziehung in den Kompensationsbereich bei Drohverlustrückstellungen.<br />

Diese betreffen insbesondere Sicherungsgeschäfte (Devisen, Zinsen, Warenterminkontrakte),<br />

die nach bisherigen GoB nicht in allen Fällen als Bewertungseinheit<br />

zu sehen waren, nach BilMoG aber kompensatorisch zu berücksichtigen<br />

sind (zu Einzelheiten vgl. § 254 Rz 9).<br />

3.3.5 Auf einmalige Leistung gerichtete Schuldverhältnisse<br />

3.3.5.1 Beschaffungsgeschäfte über aktivierungsfähige VG oder Leistungen<br />

Bei derartigen Beschaffungsgeschäften ist der Vorrang etwaig vorzunehmender<br />

Abschreibungen zu beachten (Rz 131). Hierzu ist zwischen VG des AV (außerplanmäßige<br />

Abschreibung bei voraussichtlich dauerhafter Wertminderung)<br />

und VG des UV (strenges Niederstwertprinzip) zu differenzieren.<br />

Beispiel<br />

Ein Unternehmen hat im November 01 einen Kaufvertrag für einen Pkw<br />

abgeschlossen. Der Pkw soll einem Vertriebsmitarbeiter als Firmen-Pkw<br />

Bertram<br />

56<br />

142<br />

143

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