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Sonder-Edition Haufe HGB Bilanz Kommentar - Haufe-Lexware

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§ 249 Rückstellungen<br />

Vertragsbeginn<br />

Bertram<br />

Vertragslaufzeit<br />

<strong>Bilanz</strong>stichtag<br />

Erfüllungsrückstand Drohverlust<br />

Verbindlichkeitsrückstellung Drohverlustrückstellung<br />

Vertragsende<br />

Abb. 1: Abgrenzung Verbindlichkeitsrückstellung von Drohverlustrückstellung<br />

bei Dauerschuldverhältnissen<br />

3.3.3 Vorrang von Abschreibungen<br />

131 Soweit bei <strong>Bilanz</strong>aufstellung im Zusammenhang mit dem schwebenden Geschäft<br />

stehende VG aktiviert werden (z. B. unfertige Leistungen im Vorratsvermçgen),<br />

sind diese zunächst um den erwarteten Verlust abzuschreiben, da<br />

eine außerplanmäßige Abschreibung Vorrang vor einer Drohverlustrückstellung<br />

hat. Der Vorrang der aktivischen Abschreibung begründet sich aus Art. 20<br />

Abs. 3 der 4. EU-Richtlinie, da Rückstellungen „keine Wertberichtigungen zu<br />

Aktivposten darstellen“. Erst nach Vollabschreibung von aktivierten VG darf<br />

ein darüber hinaus bestehender Verlust als Drohverlustrückstellung berücksichtigt<br />

werden. 90<br />

Beispiel<br />

Eine Werbeagentur hat mit einem Kunden einen Vertrag über die Durchführung<br />

einer Werbekampagne geschlossen. Die Vergütung für die Werbekampagne<br />

ist mit 100 vereinbart. Zum <strong>Bilanz</strong>stichtag hat die Werbeagentur<br />

unter den Vorräten unfertige Leistungen i. H. v. 30 aktiviert. Bei Aufstellung<br />

der <strong>Bilanz</strong> rechnet die Werbeagentur mit Gesamtaufwendungen für die<br />

Durchführung der Werbekampagne von 150.<br />

Zunächst sind die aktivierten unfertigen Leistungen i. H. v. 30 bis auf 0<br />

abzuschreiben. Der darüber hinausgehende Verlust von 20 ist als Drohverlustrückstellung<br />

zu passivieren.<br />

132 Soweit ein Drohverlustauftrag über mehrere Geschäftsjahre abgewickelt<br />

wird, stellt sich wegen des Abschreibungsvorrangs das Erfordernis, zunächst<br />

als Drohverlustrückstellungen berücksichtigte Verluste in Wertberichtigungen<br />

auf Vorräte umzuqualifizieren, wie nachfolgendes Beispiel illustriert.<br />

Beispiel<br />

Ein Maschinenbauunternehmen schließt im September 01 einen Vertrag<br />

über die Herstellung, Lieferung und Inbetriebnahme einer Großanlage. Als<br />

Kaufpreis wird 100 vereinbart, die Inbetriebnahme ist für Frühjahr 03<br />

90 Vgl. HOMMEL,inBAETGE/KIRSCH/THIELE, <strong>Bilanz</strong>recht, § 249 <strong>HGB</strong>, Rz 145.<br />

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