Sonder-Edition Haufe HGB Bilanz Kommentar - Haufe-Lexware
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§ 249 Rückstellungen<br />
Vertragsbeginn<br />
Bertram<br />
Vertragslaufzeit<br />
<strong>Bilanz</strong>stichtag<br />
Erfüllungsrückstand Drohverlust<br />
Verbindlichkeitsrückstellung Drohverlustrückstellung<br />
Vertragsende<br />
Abb. 1: Abgrenzung Verbindlichkeitsrückstellung von Drohverlustrückstellung<br />
bei Dauerschuldverhältnissen<br />
3.3.3 Vorrang von Abschreibungen<br />
131 Soweit bei <strong>Bilanz</strong>aufstellung im Zusammenhang mit dem schwebenden Geschäft<br />
stehende VG aktiviert werden (z. B. unfertige Leistungen im Vorratsvermçgen),<br />
sind diese zunächst um den erwarteten Verlust abzuschreiben, da<br />
eine außerplanmäßige Abschreibung Vorrang vor einer Drohverlustrückstellung<br />
hat. Der Vorrang der aktivischen Abschreibung begründet sich aus Art. 20<br />
Abs. 3 der 4. EU-Richtlinie, da Rückstellungen „keine Wertberichtigungen zu<br />
Aktivposten darstellen“. Erst nach Vollabschreibung von aktivierten VG darf<br />
ein darüber hinaus bestehender Verlust als Drohverlustrückstellung berücksichtigt<br />
werden. 90<br />
Beispiel<br />
Eine Werbeagentur hat mit einem Kunden einen Vertrag über die Durchführung<br />
einer Werbekampagne geschlossen. Die Vergütung für die Werbekampagne<br />
ist mit 100 vereinbart. Zum <strong>Bilanz</strong>stichtag hat die Werbeagentur<br />
unter den Vorräten unfertige Leistungen i. H. v. 30 aktiviert. Bei Aufstellung<br />
der <strong>Bilanz</strong> rechnet die Werbeagentur mit Gesamtaufwendungen für die<br />
Durchführung der Werbekampagne von 150.<br />
Zunächst sind die aktivierten unfertigen Leistungen i. H. v. 30 bis auf 0<br />
abzuschreiben. Der darüber hinausgehende Verlust von 20 ist als Drohverlustrückstellung<br />
zu passivieren.<br />
132 Soweit ein Drohverlustauftrag über mehrere Geschäftsjahre abgewickelt<br />
wird, stellt sich wegen des Abschreibungsvorrangs das Erfordernis, zunächst<br />
als Drohverlustrückstellungen berücksichtigte Verluste in Wertberichtigungen<br />
auf Vorräte umzuqualifizieren, wie nachfolgendes Beispiel illustriert.<br />
Beispiel<br />
Ein Maschinenbauunternehmen schließt im September 01 einen Vertrag<br />
über die Herstellung, Lieferung und Inbetriebnahme einer Großanlage. Als<br />
Kaufpreis wird 100 vereinbart, die Inbetriebnahme ist für Frühjahr 03<br />
90 Vgl. HOMMEL,inBAETGE/KIRSCH/THIELE, <strong>Bilanz</strong>recht, § 249 <strong>HGB</strong>, Rz 145.<br />
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