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Sonder-Edition Haufe HGB Bilanz Kommentar - Haufe-Lexware

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§ 249 Rückstellungen<br />

§ 254 Rz 2. Bei offenen Positionen kommen demgegenüber Drohverlustrückstellungen<br />

nach allgemeinen Grundsätzen in Betracht (vgl. Rz 160).<br />

Tantieme: Vgl. „Erfolgsprämien“.<br />

Termingeschäft: Vgl. „Devisentermingeschäfte“.<br />

Treuegelder: Vgl. „Jubiläum“.<br />

Überstunden: Vgl. „Gleitzeitguthaben“, „Urlaub“.<br />

Umweltschutzverpflichtungen: Vgl. „Abfallbeseitigung und -recycling“,<br />

„Altlasten“, „Anpassungsverpflichtungen“, „Bergschäden“, „Entsorgung“,<br />

„Leihemballagen“, „Rekultivierungsverpflichtungen“.<br />

Urlaub: Für am <strong>Bilanz</strong>stichtag noch nicht genommenen Urlaub von Arbeitnehmern<br />

ist eine Rückstellung wegen Erfüllungsrückstand zu bilden, soweit der<br />

Urlaub im nachfolgenden Geschäftsjahr nachgeholt oder abgegolten werden<br />

muss. 242 Bei abweichendem Geschäftsjahr ist die Rückstellung entsprechend<br />

zeitanteilig zu bilden. Nach denselben Grundsätzen sind auch Rückstellungen<br />

für Arbeitszeitguthaben von Arbeitnehmern (Arbeitszeitkonten) zu bilden. 243<br />

Die Bewertung der Rückstellung erfolgt i. H. d. bei Nachholung bzw. Abgeltung<br />

erwarteten Aufwendungen. Neben dem Grundlohn bzw. Grundgehalt<br />

sind einzubeziehen fest zugesagte <strong>Sonder</strong>- bzw. Einmalvergütungen (z. B. 13.<br />

Gehalt, umsatzabhängige Tantieme), periodisierte Anteile von Aufwendungen,<br />

die erst später ausgezahlt werden (z. B. Zuführungen zu Pensions- und Jubiläumsrückstellungen),<br />

Urlaubsgeld, Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung<br />

und anteilige Gemeinkosten. 244 Die Berechnung der Personalkosten je nachzugewährenden<br />

Urlaubstag kann auf individueller oder durchschnittlicher<br />

Basis (ggf. getrennt für bestimmte Mitarbeitergruppen) vorgenommen werden.<br />

Bei dieser Berechnung ist der Jahresaufwand zu den tatsächlichen Arbeitstagen,<br />

d. h. den regulären Arbeitstagen, abzüglich neuen Urlaubsanspruchs und zu<br />

erwartender Ausfallzeiten (z. B. Krankheit), in Beziehung zu setzen. 245<br />

Beispiel<br />

Ein Unternehmen hat für einen Mitarbeiter eine Urlaubsrückstellung zum<br />

31.12.01 zu bilden. Sämtliche übrigen Mitarbeiter haben aufgrund entsprechender<br />

Betriebsvereinbarung bis zum <strong>Bilanz</strong>stichtag ihren Jahresurlaub 01<br />

vollständig genommen. Der eine Mitarbeiter konnte aufgrund betrieblicher<br />

Erfordernisse 5 Urlaubstage nicht nehmen und kann diese gem. Vereinbarung<br />

mit der Personalabteilung bis zum 31.3.02 nachholen. Der Mitarbeiter<br />

hat in 01 ein monatliches Gehalt i. H. v. 3.000 EUR erhalten. Er hat<br />

arbeitsvertraglich Anspruch auf 13 Monatsgehälter. Für Jubiläen werden<br />

jährlich 20 EUR je Mitarbeiter der Jubiläumsrückstellung zugeführt. Ab<br />

242 Vgl. BFH, Urteil v. 6.12.1995, I R 14/95, BStBl 1996 II S. 406.<br />

243 Vgl. WP-Handbuch, Bd I, 13. Aufl., Abschn. E, Rz 159.<br />

244 Vgl. IDW, WPg 1992, S. 330.<br />

245 Vgl. IDW, WPg 1992, S. 330; MÜLLER, DB 1993, S. 1582; TONNER, DB 1992, S. 1594,<br />

a. A.: BFH, Urteil v. 8.7.1992, XI R 50/89, BStBl II S. 910.<br />

Bertram<br />

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