Sonder-Edition Haufe HGB Bilanz Kommentar - Haufe-Lexware
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§ 249 Rückstellungen<br />
liche Wertansätze der Pensionsverpflichtungen in Handels- und Steuerbilanz<br />
auftreten. Gleichwohl ist die Basis beider Bewertungen der Bestand an zu<br />
berücksichtigenden Pensionsverpflichtungen, der im Regelfall zwischen Handels-<br />
und Steuerbilanz nicht auseinanderfällt.<br />
Zur Bewertung von Pensionsverpflichtungen vgl. § 253 Rz 72 ff.<br />
2.2.2 Mittelbare Verpflichtungen<br />
61 Mittelbare Pensionsverpflichtungen sind solche, bei denen die Erfüllung der<br />
Verpflichtungen nicht durch das Trägerunternehmen, sondern von einem<br />
anderen Rechtsträger vorgenommen wird. Die Verpflichtung des Trägerunternehmens<br />
besteht in der nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG gebotenen<br />
Einstandspflicht für die zugesagten Leistungen. Derartige mittelbare Verpflichtungen<br />
betreffen folgende Durchführungswege (vgl. § 1b Abs. 2-4 BetrAVG):<br />
• Direktversicherungen,<br />
• Pensionskasse,<br />
• Pensionsfonds,<br />
• Unterstützungskasse.<br />
62 Für sämtliche mittelbaren Verpflichtungen gilt ein Passivierungswahlrecht<br />
gem. Art. 28 EG<strong>HGB</strong> (Rz 74 ff.), sodass im Regelfall derartige Verpflichtungen<br />
nicht bilanziert, sondern lediglich im Anhang darüber berichtet wird.<br />
2.2.2.1 Direktversicherungen<br />
63 Direktversicherungen erfüllen die gleiche Funktion wie Pensionszusagen, da in<br />
beiden Fällen dem berechtigten Arbeitnehmer Leistungen für dessen Alters-,<br />
Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung zugesagt werden. Das bilanzierende<br />
Unternehmen entledigt sich im Regelfall durch Beitragszahlung seiner<br />
Verpflichtung. Da die Beitragskalkulation der Versicherungsunternehmen aufsichtsrechtlich<br />
überwacht wird, kann bei Erfüllung der Beitragsverpflichtungen<br />
durch das Trägerunternehmen davon ausgegangen werden, dass die Pensionsverpflichtungen<br />
ausreichend abgesichert sind.<br />
64 Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen aus Direktversicherungen kçnnen<br />
sich beim Trägerunternehmen somit nur in solchen Fällen ergeben, in<br />
denen keine Leistungsverpflichtung des Versicherungsunternehmens besteht.<br />
Dies kann im Falle des § 2 Abs. 2 BetrAVG dann auftreten, wenn der<br />
Arbeitnehmer ausscheidet und eine Deckungslücke besteht, weil die dann<br />
beitragsfreie Versicherungsleistung nicht zur Erfüllung der Direktversicherungszusage<br />
ausreicht. 43 Derartige Deckungslücken stellen dann unmittelbare<br />
Verpflichtungen des Arbeitsgebers dar, für die Passivierungspflicht<br />
besteht.<br />
43 Vgl. ELLROTT/RHIEL, in Beck Bil-Komm. 6. Aufl., § 249 <strong>HGB</strong>, Rz 255.<br />
Bertram<br />
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