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Sonder-Edition Haufe HGB Bilanz Kommentar - Haufe-Lexware

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§ 249 Rückstellungen<br />

liche Wertansätze der Pensionsverpflichtungen in Handels- und Steuerbilanz<br />

auftreten. Gleichwohl ist die Basis beider Bewertungen der Bestand an zu<br />

berücksichtigenden Pensionsverpflichtungen, der im Regelfall zwischen Handels-<br />

und Steuerbilanz nicht auseinanderfällt.<br />

Zur Bewertung von Pensionsverpflichtungen vgl. § 253 Rz 72 ff.<br />

2.2.2 Mittelbare Verpflichtungen<br />

61 Mittelbare Pensionsverpflichtungen sind solche, bei denen die Erfüllung der<br />

Verpflichtungen nicht durch das Trägerunternehmen, sondern von einem<br />

anderen Rechtsträger vorgenommen wird. Die Verpflichtung des Trägerunternehmens<br />

besteht in der nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG gebotenen<br />

Einstandspflicht für die zugesagten Leistungen. Derartige mittelbare Verpflichtungen<br />

betreffen folgende Durchführungswege (vgl. § 1b Abs. 2-4 BetrAVG):<br />

• Direktversicherungen,<br />

• Pensionskasse,<br />

• Pensionsfonds,<br />

• Unterstützungskasse.<br />

62 Für sämtliche mittelbaren Verpflichtungen gilt ein Passivierungswahlrecht<br />

gem. Art. 28 EG<strong>HGB</strong> (Rz 74 ff.), sodass im Regelfall derartige Verpflichtungen<br />

nicht bilanziert, sondern lediglich im Anhang darüber berichtet wird.<br />

2.2.2.1 Direktversicherungen<br />

63 Direktversicherungen erfüllen die gleiche Funktion wie Pensionszusagen, da in<br />

beiden Fällen dem berechtigten Arbeitnehmer Leistungen für dessen Alters-,<br />

Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung zugesagt werden. Das bilanzierende<br />

Unternehmen entledigt sich im Regelfall durch Beitragszahlung seiner<br />

Verpflichtung. Da die Beitragskalkulation der Versicherungsunternehmen aufsichtsrechtlich<br />

überwacht wird, kann bei Erfüllung der Beitragsverpflichtungen<br />

durch das Trägerunternehmen davon ausgegangen werden, dass die Pensionsverpflichtungen<br />

ausreichend abgesichert sind.<br />

64 Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen aus Direktversicherungen kçnnen<br />

sich beim Trägerunternehmen somit nur in solchen Fällen ergeben, in<br />

denen keine Leistungsverpflichtung des Versicherungsunternehmens besteht.<br />

Dies kann im Falle des § 2 Abs. 2 BetrAVG dann auftreten, wenn der<br />

Arbeitnehmer ausscheidet und eine Deckungslücke besteht, weil die dann<br />

beitragsfreie Versicherungsleistung nicht zur Erfüllung der Direktversicherungszusage<br />

ausreicht. 43 Derartige Deckungslücken stellen dann unmittelbare<br />

Verpflichtungen des Arbeitsgebers dar, für die Passivierungspflicht<br />

besteht.<br />

43 Vgl. ELLROTT/RHIEL, in Beck Bil-Komm. 6. Aufl., § 249 <strong>HGB</strong>, Rz 255.<br />

Bertram<br />

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