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Sonder-Edition Haufe HGB Bilanz Kommentar - Haufe-Lexware

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§ 249 Rückstellungen<br />

dem 1.1.02 ist tarifvertraglich eine Gehaltserhçhung von 3 % sowie ab dem<br />

1.7.02 in Hçhe weiterer 2 % vorgesehen. Die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung<br />

belaufen sich (inkl. Berufsgenossenschaftsbeiträge) auf 22 %.<br />

Das Geschäftsjahr 02 hat 365 Kalendertage abzüglich 104 Wochenendtage<br />

und 10 Feiertage, sodass 251 Arbeitstage zur Verfügung stehen. Der Mitarbeiter<br />

hat für 02 einen Urlaubsanspruch von 30 Tagen. Im Durchschnitt<br />

der letzten 3 Jahre war er jährlich 6 Arbeitstage krank.<br />

Die Berechnung der Urlaubsrückstellung erfolgt wie folgt:<br />

Personalaufwand<br />

– Gehalt (13 x 3.000 x 1,03246 ) = 40.170<br />

– Sozialversicherungsaufwand 22 % = 8.837<br />

– Zuführung Jubiläumsrückstellung = 20<br />

= 49.027<br />

Anzahl effektiver Arbeitstage in 02<br />

– Tage Gesamtjahr = 365<br />

– abzgl. Wochenenden = 104<br />

– abzgl. Feiertage = 10<br />

– abzgl. Urlaub 02 = 30<br />

– abzgl. erwartete Krankheitstage 02 =6<br />

= 215<br />

Die Personalkosten je Tag belaufen sich auf 49.027 / 215 = 228 EUR. Bei<br />

5 ausstehenden Urlaubstagen beläuft sich die Urlaubsrückstellung auf 5 x<br />

228 = 1.140 EUR.<br />

Soweit einzelne Arbeitnehmer bereits im Vorgriff auf den Urlaub des neuen<br />

Geschäftsjahrs ein negatives Urlaubskonto ausweisen, darf dieses nicht rückstellungsmindernd<br />

berücksichtigt werden, sondern es ist im Regelfall ein sonstiger<br />

VG auszuweisen. 247 Zu den Besonderheiten in der Bauwirtschaft vgl.<br />

weiterführende Literatur. 248 Vgl. „Gleitzeitguthaben“.<br />

309 Urheberrechtverletzung: Vgl. „Patentverletzung“.<br />

310 Verdienstsicherung: Soweit Vereinbarungen mit Arbeitnehmern bestehen,<br />

nach denen diese nach Umsetzung auf Arbeitsplätze mit geringerem Vergleichsentgelt<br />

ihre bisherige (hçhere) Vergütung behalten, kann eine Rückstellung<br />

für den Betrag der Mehrentlohnung in Betracht kommen, da die<br />

Mehrentlohnung wie eine zusätzliche Vergütung für früher geleistete Tätig-<br />

246 Da der Urlaub bis zum 31.3.02 nachzuholen ist, kommt lediglich die zum 1.1.02<br />

anfallende Tariferhçhung, nicht jedoch die zum 1.7.02 erfolgende zum Ansatz.<br />

247 Vgl. HFA, IDW-FN 2009, S. 322.<br />

248 Vgl. ARBEITSKREIS „STEUERN UND REVISION“ IM BDVB, DStR 1993, S. 661; FELD-<br />

MANN, FR 1993, S. 190.<br />

Bertram<br />

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