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Sonder-Edition Haufe HGB Bilanz Kommentar - Haufe-Lexware

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§ 249 Rückstellungen<br />

8.3 Sonstige Rückstellungen<br />

8.3.1 Instandhaltungsrückstellungen<br />

340 Art. 67 Abs. 3 Satz 1 EG<strong>HGB</strong> erçffnet dem <strong>Bilanz</strong>ierenden ein Beibehaltungswahlrecht<br />

für die nach altem Recht noch zulässigen Rückstellungen für unterlassene<br />

Instandhaltung, die innerhalb der Monate 4 bis 12 nach dem <strong>Bilanz</strong>stichtag<br />

durchgeführt werden. Wenn solche Rückstellungen in dem JA des<br />

letzten vor dem 1.1.2010 beginnenden Geschäftsjahr, d. h. bei Geschäftsjahr =<br />

Kalenderjahr im JA zum 31.12.2009, enthalten waren, dürfen diese entweder<br />

• erfolgsneutral in die Gewinnrücklagen umgegliedert oder<br />

• beibehalten werden.<br />

341 Das Wahlrecht kann nur einmal, nämlich im JA 2010, ausgeübt werden. 269 Es ist<br />

also nicht zulässig, derartige Rückstellungen zunächst im Jahr 2010 beizubehalten<br />

und dann in 2011 die erfolgsneutrale Umgliederung in Gewinnrücklagen<br />

vorzunehmen.<br />

342 Die Ausübung dieses Wahlrechts kann sachverhaltsbezogen, d. h. für jede<br />

einzelne Rückstellung ausgeübt werden, da Art. 67 Abs. 3 Satz 1 EG<strong>HGB</strong> für<br />

Rückstellungen nach § 249 Abs. 1 Satz 3 <strong>HGB</strong> aF ausdrücklich die teilweise<br />

Beibehaltung erlaubt. 270 Gleiches gilt auch für Aufwandsrückstellungen nach<br />

§ 249 Abs. 2 <strong>HGB</strong> aF (Rz 344).<br />

343 Eine erfolgsneutrale Umgliederung in Gewinnrücklagen ist jedoch nur für<br />

solche Rückstellungen zulässig, die im vorletzten Gj vor erstmaliger Anwendung<br />

des BilMoG gebildet wurden. Die im letzten Gj vor erstmaliger Anwendung<br />

des BilMoG gebildeten Rückstellungen sind bei Nichtausübung des<br />

Beibehaltungswahlrechts erfolgswirksam aufzulçsen (Art. 67 Abs. 3 Satz 2<br />

EG<strong>HGB</strong>).<br />

Beispiel<br />

Ein Unternehmen bildet im JA zum 31.12.2008 eine Rückstellung für eine<br />

Maschinenwartung, die im Zeitraum Mai/Juni des Folgejahrs durchgeführt<br />

werden soll. Die Rückstellung stellt eine Wahlrechtsrückstellung nach § 249<br />

Abs. 1 Satz 3 <strong>HGB</strong> aF dar. Aufgrund einer Terminkollision bei dem zu<br />

beauftragenden Wartungsunternehmen wird die Maßnahme in 2009 nicht<br />

durchgeführt. Im JA zum 31.12.2009 wird die Rückstellung fortgeführt, da<br />

die Wartung im Mai/Juni 2010 erfolgen soll.<br />

Zum 1.1.2010 wird die Rückstellung erfolgsneutral in die Gewinnrücklage<br />

umgebucht. Nach Durchführung der Wartungsarbeiten ist die Rechnung –<br />

da hierfür keine Rückstellung mehr besteht – aufwandswirksam einzubuchen,<br />

sodass sich der Aufwand sowohl im JA 2008 wie auch im JA 2010<br />

ergebnismindernd auswirkt. Die Buchungssätze sehen wie folgt aus (aktive<br />

latente Steuern werden vernachlässigt):<br />

269 Vgl. IDW ERS HFA 28, Rz 11.<br />

270 Vgl. IDW ERS HFA 28, Rz 13.<br />

Bertram<br />

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