Sonder-Edition Haufe HGB Bilanz Kommentar - Haufe-Lexware
Sonder-Edition Haufe HGB Bilanz Kommentar - Haufe-Lexware
Sonder-Edition Haufe HGB Bilanz Kommentar - Haufe-Lexware
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
§ 249 Rückstellungen<br />
Da sich die Rückstellung gegenüber dem Vorjahr vermindert hat, ist zum<br />
31.12.2011 der volle Rückstellungsbetrag von 110 auszuweisen. Der Unterschiedsbetrag<br />
ist verbraucht, sodass im Anhang keine Angabe zu den noch<br />
nicht berücksichtigten Pensionsrückstellungen zu erfolgen hat.<br />
Die Bestimmung eines Mindest-Zuführungsbetrags soll missbräuchliche Gestaltungen<br />
verhindern, indem bspw. erst im letzten Jahr des Übergangszeitraums<br />
der gesamte Unterschiedsbetrag zugeführt wird. Die Bezeichnung als<br />
Mindestzuführung macht deutlich, dass von der linearen Verteilung über 15<br />
Jahre auch abgewichen werden kann, aber nur nach oben. Eine Ausnahme<br />
hiervon besteht nur im letzten Jahr der Zuführung, wie folgendes Beispiel zeigt.<br />
Beispiel 7<br />
Ein Unternehmen ermittelt zum 31.12.2009 einen der 15-jährigen Übergangsregelung<br />
unterliegenden Unterschiedsbetrag von 100. Das Unternehmen<br />
entscheidet sich, in den Geschäftsjahren 2010–2013 jeweils 24 davon<br />
zuzuführen, sodass sich der noch nicht passivierte Unterschiedsbetrag zum<br />
31.12.2013 mit 4 ergibt.<br />
Im Geschäftsjahr 2014 sind die restlichen 4 zuzuführen, sodass der volle<br />
Unterschiedsbetrag von 100 in 2014 in der Pensionsrückstellung berücksichtigt<br />
ist. Die Tatsache, dass der Zuführungsbetrag des Jahrs 2014 von<br />
4 unterhalb der gesetzlichen Mindestzuführung von 1/15 (100 / 15 = 6,67)<br />
liegt, ist in diesem Fall unbeachtlich.<br />
Die Übergangsregelung von Art. 67 Abs. 1 EG<strong>HGB</strong> stellt ein Wahlrecht dar, das<br />
in Anspruch genommen werden kann, aber nicht muss. Unternehmen kçnnen<br />
somit auch im ersten Jahr der Anwendung der neuen Bewertungsregeln die auf<br />
diese Weise ermittelten Pensionsrückstellungen in voller Hçhe passivieren.<br />
8.2.3 Anhangangabe<br />
Art. 67 Abs. 2 EG<strong>HGB</strong> schreibt die Angabe des durch die Anwendung der<br />
Übergangsregelung noch nicht passivierten Betrags im Anhang und Konzernanhang<br />
vor. Die Anhangangabe gilt für<br />
• Kapitalgesellschaften,<br />
• Personenhandelsgesellschaften i. S. d. § 264a <strong>HGB</strong>,<br />
• eingetragene Genossenschaften,<br />
• Kreditinstitute,<br />
• Finanzdienstleistungsinstitute,<br />
• Versicherungsunternehmen,<br />
• Pensionsfonds.<br />
Bertram<br />
102<br />
337<br />
338<br />
339