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Sonder-Edition Haufe HGB Bilanz Kommentar - Haufe-Lexware

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§ 249 Rückstellungen<br />

Da sich die Rückstellung gegenüber dem Vorjahr vermindert hat, ist zum<br />

31.12.2011 der volle Rückstellungsbetrag von 110 auszuweisen. Der Unterschiedsbetrag<br />

ist verbraucht, sodass im Anhang keine Angabe zu den noch<br />

nicht berücksichtigten Pensionsrückstellungen zu erfolgen hat.<br />

Die Bestimmung eines Mindest-Zuführungsbetrags soll missbräuchliche Gestaltungen<br />

verhindern, indem bspw. erst im letzten Jahr des Übergangszeitraums<br />

der gesamte Unterschiedsbetrag zugeführt wird. Die Bezeichnung als<br />

Mindestzuführung macht deutlich, dass von der linearen Verteilung über 15<br />

Jahre auch abgewichen werden kann, aber nur nach oben. Eine Ausnahme<br />

hiervon besteht nur im letzten Jahr der Zuführung, wie folgendes Beispiel zeigt.<br />

Beispiel 7<br />

Ein Unternehmen ermittelt zum 31.12.2009 einen der 15-jährigen Übergangsregelung<br />

unterliegenden Unterschiedsbetrag von 100. Das Unternehmen<br />

entscheidet sich, in den Geschäftsjahren 2010–2013 jeweils 24 davon<br />

zuzuführen, sodass sich der noch nicht passivierte Unterschiedsbetrag zum<br />

31.12.2013 mit 4 ergibt.<br />

Im Geschäftsjahr 2014 sind die restlichen 4 zuzuführen, sodass der volle<br />

Unterschiedsbetrag von 100 in 2014 in der Pensionsrückstellung berücksichtigt<br />

ist. Die Tatsache, dass der Zuführungsbetrag des Jahrs 2014 von<br />

4 unterhalb der gesetzlichen Mindestzuführung von 1/15 (100 / 15 = 6,67)<br />

liegt, ist in diesem Fall unbeachtlich.<br />

Die Übergangsregelung von Art. 67 Abs. 1 EG<strong>HGB</strong> stellt ein Wahlrecht dar, das<br />

in Anspruch genommen werden kann, aber nicht muss. Unternehmen kçnnen<br />

somit auch im ersten Jahr der Anwendung der neuen Bewertungsregeln die auf<br />

diese Weise ermittelten Pensionsrückstellungen in voller Hçhe passivieren.<br />

8.2.3 Anhangangabe<br />

Art. 67 Abs. 2 EG<strong>HGB</strong> schreibt die Angabe des durch die Anwendung der<br />

Übergangsregelung noch nicht passivierten Betrags im Anhang und Konzernanhang<br />

vor. Die Anhangangabe gilt für<br />

• Kapitalgesellschaften,<br />

• Personenhandelsgesellschaften i. S. d. § 264a <strong>HGB</strong>,<br />

• eingetragene Genossenschaften,<br />

• Kreditinstitute,<br />

• Finanzdienstleistungsinstitute,<br />

• Versicherungsunternehmen,<br />

• Pensionsfonds.<br />

Bertram<br />

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