Sonder-Edition Haufe HGB Bilanz Kommentar - Haufe-Lexware
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§ 249 Rückstellungen<br />
• Entgeltumwandlung: Künftige Entgeltansprüche des Arbeitnehmers werden<br />
in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt<br />
(sog. deferred compensation). 29<br />
• Der Arbeitnehmer leistet Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung<br />
von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds,<br />
eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung und die Zusage des<br />
Arbeitgebers umfasst auch die Leistungen aus diesen Beiträgen; die Regelungen<br />
für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden,<br />
soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung<br />
finanziert werden. 30<br />
47 Der Beginn der Pensionszahlung erfolgt bei Eintritt vorher definierter Ereignisse<br />
(z. B. Erreichen einer Altersgrenze, Invalidität i. S. v. Erwerbs- oder<br />
Berufsunfähigkeit).<br />
48 Das Leistungsende von Versorgungsleistungen wird ebenfalls fest vereinbart.<br />
Bei lebenslangen Pensionszahlungen knüpfen diese an den Tod des Leistungsempfängers<br />
oder der hinterbliebenen Witwen, Witwer oder Waisen. Es existieren<br />
aber auch zeitlich begrenzte Versorgungsleistungen in Form befristeter<br />
Leistungszusagen.<br />
Beispiel<br />
Ein Unternehmen gewährt langjährigen Mitarbeitern Pensionszusagen. Das<br />
betriebliche Versorgungswerk sieht vor, dass die Mitarbeiter bei Erreichen der<br />
gesetzlichen Altersgrenze nach ihrem Ausscheiden eine monatliche Pension<br />
i. H. v. 100 EUR erhalten. Um das biometrische Risiko für das Unternehmen<br />
auszuschalten, sind die Pensionszahlungen auf (längstens) 15 Jahre begrenzt.<br />
49 Das wesentliche Merkmal von laufenden Pensionen ist, dass die Leistung<br />
versorgungshalber erfolgt, d. h., eine Gegenleistung ist vom Empfänger nicht<br />
mehr zu erbringen. 31 Somit werden unter Pensionen auch solche Leistungen<br />
erfasst, die bei Eintritt biologischer Ereignisse fällig werden, auch wenn sie<br />
nicht als Pension bezeichnet werden. 32 Hierunter fallen z. B. Übergangsgelder,<br />
Treuegelder, Abfindungen oder Auslandszuschläge zur Pension. Voraussetzung<br />
der Qualifikation als Pension muss jedoch die rechtliche Beendigung des<br />
Arbeitsverhältnisses sein. 33<br />
Demzufolge stellen folgende Leistungen keine Pensionen dar:<br />
• Vorruhestandsbezüge 34 ,<br />
• Altersteilzeitregelungen (Rz 196) 35 .<br />
29 Vgl. § 1 Abs. 2 Nrn. 1 – 4 BetrAVG.<br />
30 Vgl. § 1 Abs. 2 Nrn. 1 – 4 BetrAVG.<br />
31 Vgl. ELLROTT/RHIEL, in Beck Bil-Komm. 6. Aufl., § 249 <strong>HGB</strong>, Rz 154.<br />
32 Vgl. BAG, Urteil v. 18.3.2003, 3 AZR 315/02, DB 2004, S. 1624.<br />
33 Vgl. ELLROTT/RHIEL, in Beck Bil-Komm. 6. Aufl., § 249 <strong>HGB</strong>, Rz 154.<br />
34 Vgl. HFA, WPg 1984, S. 331; a. A. BMF, Schreiben v. 16.10.1984, S – 2176–104/84<br />
BStBl 1984 I S. 518.<br />
35 Vgl. IDW RS HFA 3, Tz 5.<br />
Bertram<br />
33