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Sonder-Edition Haufe HGB Bilanz Kommentar - Haufe-Lexware

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§ 249 Rückstellungen<br />

• Entgeltumwandlung: Künftige Entgeltansprüche des Arbeitnehmers werden<br />

in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt<br />

(sog. deferred compensation). 29<br />

• Der Arbeitnehmer leistet Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung<br />

von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds,<br />

eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung und die Zusage des<br />

Arbeitgebers umfasst auch die Leistungen aus diesen Beiträgen; die Regelungen<br />

für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden,<br />

soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung<br />

finanziert werden. 30<br />

47 Der Beginn der Pensionszahlung erfolgt bei Eintritt vorher definierter Ereignisse<br />

(z. B. Erreichen einer Altersgrenze, Invalidität i. S. v. Erwerbs- oder<br />

Berufsunfähigkeit).<br />

48 Das Leistungsende von Versorgungsleistungen wird ebenfalls fest vereinbart.<br />

Bei lebenslangen Pensionszahlungen knüpfen diese an den Tod des Leistungsempfängers<br />

oder der hinterbliebenen Witwen, Witwer oder Waisen. Es existieren<br />

aber auch zeitlich begrenzte Versorgungsleistungen in Form befristeter<br />

Leistungszusagen.<br />

Beispiel<br />

Ein Unternehmen gewährt langjährigen Mitarbeitern Pensionszusagen. Das<br />

betriebliche Versorgungswerk sieht vor, dass die Mitarbeiter bei Erreichen der<br />

gesetzlichen Altersgrenze nach ihrem Ausscheiden eine monatliche Pension<br />

i. H. v. 100 EUR erhalten. Um das biometrische Risiko für das Unternehmen<br />

auszuschalten, sind die Pensionszahlungen auf (längstens) 15 Jahre begrenzt.<br />

49 Das wesentliche Merkmal von laufenden Pensionen ist, dass die Leistung<br />

versorgungshalber erfolgt, d. h., eine Gegenleistung ist vom Empfänger nicht<br />

mehr zu erbringen. 31 Somit werden unter Pensionen auch solche Leistungen<br />

erfasst, die bei Eintritt biologischer Ereignisse fällig werden, auch wenn sie<br />

nicht als Pension bezeichnet werden. 32 Hierunter fallen z. B. Übergangsgelder,<br />

Treuegelder, Abfindungen oder Auslandszuschläge zur Pension. Voraussetzung<br />

der Qualifikation als Pension muss jedoch die rechtliche Beendigung des<br />

Arbeitsverhältnisses sein. 33<br />

Demzufolge stellen folgende Leistungen keine Pensionen dar:<br />

• Vorruhestandsbezüge 34 ,<br />

• Altersteilzeitregelungen (Rz 196) 35 .<br />

29 Vgl. § 1 Abs. 2 Nrn. 1 – 4 BetrAVG.<br />

30 Vgl. § 1 Abs. 2 Nrn. 1 – 4 BetrAVG.<br />

31 Vgl. ELLROTT/RHIEL, in Beck Bil-Komm. 6. Aufl., § 249 <strong>HGB</strong>, Rz 154.<br />

32 Vgl. BAG, Urteil v. 18.3.2003, 3 AZR 315/02, DB 2004, S. 1624.<br />

33 Vgl. ELLROTT/RHIEL, in Beck Bil-Komm. 6. Aufl., § 249 <strong>HGB</strong>, Rz 154.<br />

34 Vgl. HFA, WPg 1984, S. 331; a. A. BMF, Schreiben v. 16.10.1984, S – 2176–104/84<br />

BStBl 1984 I S. 518.<br />

35 Vgl. IDW RS HFA 3, Tz 5.<br />

Bertram<br />

33

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