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Sonder-Edition Haufe HGB Bilanz Kommentar - Haufe-Lexware

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§ 249 Rückstellungen<br />

Beispiel<br />

Ein Unternehmen passt infolge rückläufiger Auftragseingänge seine Kapazitäten<br />

an. In diesem Zusammenhang wird ein bislang selbst genutztes<br />

Bürogebäude ab dem 1.1.02 fremdvermietet. Der im Oktober 01 abgeschlossene<br />

Mietvertrag hat eine Laufzeit von 5 Jahren. Dem Unternehmen<br />

entstehen aus dem Gebäude nicht an den Mieter weiterbelastbare Aufwendungen<br />

(Abschreibungen, Finanzierungszinsen) von jährlich 100. Die vereinbarte<br />

Miete beträgt jährlich 80. Der Buchwert des Gebäudes beläuft sich<br />

zum 31.12.01 auf 300.<br />

Zum 31.12.01 droht aus dem Mietvertrag ein Verlust i. H. v. 100 (5 Jahre x<br />

20). Ob eine vorrangig zu berücksichtigende Notwendigkeit zur Vornahme<br />

einer außerplanmäßigen Abschreibung auf das Gebäude besteht, kann dem<br />

Sachverhalt so nicht entnommen werden, da das Gebäude nur mittelbar<br />

Gegenstand des Absatzgeschäfts ist. Bei der Beurteilung, ob eine außerplanmäßige<br />

Abschreibung wegen voraussichtlich dauerhafter Wertminderung<br />

gegeben ist, sind weitere Gesichtspunkte einzubeziehen (Gesamtrestnutzungsdauer<br />

des Gebäudes, Kündigungsmçglichkeiten des Mietvertrags, ggf.<br />

bestehendes einseitiges Optionsrecht des Mieters auf Verlängerung des<br />

Mietvertrags zu unveränderten Konditionen).<br />

3.3.4 Kompensationsbereich<br />

135 Eine Drohverlustrückstellung ist dann zu bilden, wenn ein Verlust droht.<br />

Rückstellungspflichtig ist nur der sog. Verpflichtungsüberschuss, der eine<br />

Saldogrçße darstellt (Rz 126). Da das Gesetz die Ermittlung einer Saldogrçße<br />

erfordert, liegt bei deren <strong>Bilanz</strong>ierung auch kein Verstoß gegen das Saldierungsverbot<br />

(§ 246 Abs. 2 Satz 1 <strong>HGB</strong>) vor. Die Abgrenzung der Ansprüche und<br />

Verpflichtungen aus dem schwebenden Geschäft betrifft nicht nur die vertraglich<br />

vereinbarten Hauptleistungspflichten (schuldrechtliches Synallagma),<br />

sondern darüber hinaus auch Nebenleistungen sowie darüber hinausgehende,<br />

durch das schwebende Geschäft verursachte konkrete wirtschaftliche Vorteile<br />

(wirtschaftliches Synallagma). 94 Ein alleiniges Abstellen auf die vertraglichen<br />

Hauptleistungspflichten würde dagegen zu einer ungerechtfertigten Einengung<br />

oder Ausweitung der Drohverlustrückstellung führen und ist daher unzulässig.<br />

95<br />

136 Wirtschaftliche Vorteile sind dann hinreichend konkretisiert, wenn sie dem<br />

Grunde und der Hçhe nach zu bestimmen sind. In den Kompensationsbereich<br />

dürfen daher nur solche wirtschaftlichen Vorteile einbezogen werden, die in<br />

ursächlichem wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem dem schwebenden<br />

Geschäft zugrunde liegenden Vertrag stehen und z. B. durch Planungsrech-<br />

94 Vgl. HOYOS/RING, in Beck Bil-Komm. 6. Aufl., § 249 <strong>HGB</strong>, Rz 63.<br />

95 Vgl. IDW RS HFA 4, Tz 25.<br />

Bertram<br />

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