Sonder-Edition Haufe HGB Bilanz Kommentar - Haufe-Lexware
Sonder-Edition Haufe HGB Bilanz Kommentar - Haufe-Lexware
Sonder-Edition Haufe HGB Bilanz Kommentar - Haufe-Lexware
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
§ 249 Rückstellungen<br />
Beispiel<br />
Ein Unternehmen passt infolge rückläufiger Auftragseingänge seine Kapazitäten<br />
an. In diesem Zusammenhang wird ein bislang selbst genutztes<br />
Bürogebäude ab dem 1.1.02 fremdvermietet. Der im Oktober 01 abgeschlossene<br />
Mietvertrag hat eine Laufzeit von 5 Jahren. Dem Unternehmen<br />
entstehen aus dem Gebäude nicht an den Mieter weiterbelastbare Aufwendungen<br />
(Abschreibungen, Finanzierungszinsen) von jährlich 100. Die vereinbarte<br />
Miete beträgt jährlich 80. Der Buchwert des Gebäudes beläuft sich<br />
zum 31.12.01 auf 300.<br />
Zum 31.12.01 droht aus dem Mietvertrag ein Verlust i. H. v. 100 (5 Jahre x<br />
20). Ob eine vorrangig zu berücksichtigende Notwendigkeit zur Vornahme<br />
einer außerplanmäßigen Abschreibung auf das Gebäude besteht, kann dem<br />
Sachverhalt so nicht entnommen werden, da das Gebäude nur mittelbar<br />
Gegenstand des Absatzgeschäfts ist. Bei der Beurteilung, ob eine außerplanmäßige<br />
Abschreibung wegen voraussichtlich dauerhafter Wertminderung<br />
gegeben ist, sind weitere Gesichtspunkte einzubeziehen (Gesamtrestnutzungsdauer<br />
des Gebäudes, Kündigungsmçglichkeiten des Mietvertrags, ggf.<br />
bestehendes einseitiges Optionsrecht des Mieters auf Verlängerung des<br />
Mietvertrags zu unveränderten Konditionen).<br />
3.3.4 Kompensationsbereich<br />
135 Eine Drohverlustrückstellung ist dann zu bilden, wenn ein Verlust droht.<br />
Rückstellungspflichtig ist nur der sog. Verpflichtungsüberschuss, der eine<br />
Saldogrçße darstellt (Rz 126). Da das Gesetz die Ermittlung einer Saldogrçße<br />
erfordert, liegt bei deren <strong>Bilanz</strong>ierung auch kein Verstoß gegen das Saldierungsverbot<br />
(§ 246 Abs. 2 Satz 1 <strong>HGB</strong>) vor. Die Abgrenzung der Ansprüche und<br />
Verpflichtungen aus dem schwebenden Geschäft betrifft nicht nur die vertraglich<br />
vereinbarten Hauptleistungspflichten (schuldrechtliches Synallagma),<br />
sondern darüber hinaus auch Nebenleistungen sowie darüber hinausgehende,<br />
durch das schwebende Geschäft verursachte konkrete wirtschaftliche Vorteile<br />
(wirtschaftliches Synallagma). 94 Ein alleiniges Abstellen auf die vertraglichen<br />
Hauptleistungspflichten würde dagegen zu einer ungerechtfertigten Einengung<br />
oder Ausweitung der Drohverlustrückstellung führen und ist daher unzulässig.<br />
95<br />
136 Wirtschaftliche Vorteile sind dann hinreichend konkretisiert, wenn sie dem<br />
Grunde und der Hçhe nach zu bestimmen sind. In den Kompensationsbereich<br />
dürfen daher nur solche wirtschaftlichen Vorteile einbezogen werden, die in<br />
ursächlichem wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem dem schwebenden<br />
Geschäft zugrunde liegenden Vertrag stehen und z. B. durch Planungsrech-<br />
94 Vgl. HOYOS/RING, in Beck Bil-Komm. 6. Aufl., § 249 <strong>HGB</strong>, Rz 63.<br />
95 Vgl. IDW RS HFA 4, Tz 25.<br />
Bertram<br />
53