Sonder-Edition Haufe HGB Bilanz Kommentar - Haufe-Lexware
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§ 249 Rückstellungen<br />
Beispiel<br />
Ein norddeutsches Unternehmen beabsichtigt, eine neue Zweigniederlassung<br />
in München zu errichten. Zu diesem Zweck wird im Oktober 01 ein<br />
Mietvertrag über Büroräumlichkeiten in München mit einer 5-jährigen<br />
Laufzeit, beginnend ab dem 1.1.02, abgeschlossen. Im Dezember 01 entscheidet<br />
die Geschäftsführung des Unternehmens wegen eingetrübter Konjunkturaussichten,<br />
die Zweigniederlassung nun doch nicht zu errichten, da<br />
man sich auf den norddeutschen Kernmarkt konzentrieren mçchte.<br />
Im JA zum 31.12.01 ist eine Rückstellung für drohende Verluste zu bilden.<br />
Die Bewertung bemisst sich an der über die 5 Jahre zu zahlenden Miete und<br />
den zu erwartenden Mietnebenkosten, die entsprechend § 253 Abs. 2 <strong>HGB</strong><br />
abzuzinsen sind.<br />
160 Aber nicht nur für Fehlmaßnahmen kommt eine Drohverlustrückstellung in<br />
Betracht. Für den schwebenden Teil eines Dauerschuldverhältnisses ist dann<br />
eine Drohverlustrückstellung erforderlich, wenn die eigene Leistungsverpflichtung<br />
die zu empfangenden Leistungen übersteigt (Verpflichtungsüberschuss),<br />
auch wenn über die gesamte Laufzeit des Dauerschuldverhältnisses Leistung<br />
und Gegenleistung ausgeglichen sein mçgen. 113 Es ist alleinig auf den noch<br />
schwebenden Teil des Geschäfts abzustellen.<br />
Beispiel<br />
Ein Unternehmen hat am 1.7.01 ein Swapgeschäft mit einer Laufzeit von<br />
5 Jahren abgeschlossen. Das Swapgeschäft stellt annahmegemäß kein Sicherungsgeschäft<br />
i. S. e. Bewertungseinheit nach § 254 <strong>HGB</strong> dar. In den Jahren<br />
01 und 02 hat das Swapgeschäft gute Erträge für das Unternehmen abgeworfen,<br />
da der Referenzzins (EURIBOR) ständig gestiegen ist. Gegen Ende<br />
des Jahrs 03 sinkt das Markzinsniveau dramatisch. Zwar weist die GuV für<br />
das Jahr 03 insgesamt noch einen positiven Ergebnisbeitrag aus dem Swapgeschäft<br />
aus; am <strong>Bilanz</strong>stichtag 31.12.01 (und annahmegemäß auch im Zeitpunkt<br />
der <strong>Bilanz</strong>aufstellung) ist der Marktwert (ermittelt nach der Mark-tomarket-Methode)<br />
des Swapgeschäfts jedoch negativ i. H. v. 100.<br />
Es ist eine Rückstellung für drohende Verluste i. H. v. 100 zu bilden. Die<br />
Tatsache, dass das Swapgeschäft seit Abschluss positive Ergebnisbeiträge abgeworfen<br />
hat, ist unbeachtlich, selbst wenn diese die zu erwartenden Verluste von<br />
100 überstiegen hätten. Da bei der Berechnung von Marktwerten nach der<br />
Mark-to-market-Methode der unterschiedliche zeitliche Anfall von Zahlungen<br />
durch Abzinsung bereits berücksichtigt ist, ist eine Umbewertung des Rückstellungsbetrags<br />
nur dann erforderlich, wenn der bei der Bewertung angesetzte<br />
Zinssatz wesentlich von dem nach § 253 Abs. 2 <strong>HGB</strong> (laufzeitäquivalente<br />
verçffentlichte Zinssätze der Deutsche Bundesbank) abweicht.<br />
113 Vgl. KESSLER,inKÜTING/WEBER, HdR, <strong>HGB</strong> § 249, Rn 185.<br />
Bertram<br />
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