Sonder-Edition Haufe HGB Bilanz Kommentar - Haufe-Lexware
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§ 249 Rückstellungen<br />
Beihilfe: <strong>Bilanz</strong>ierende, die Pensionären und Mitarbeitern während der Zeit<br />
ihres Ruhestands Beihilfen für Krankheits-, Geburts- und Todesfälle gewähren,<br />
haben eine Verbindlichkeitsrückstellung zu bilden. Der Grundsatz der Nichtbilanzierung<br />
schwebender Geschäfte ist nicht anwendbar, weil die Verpflichtung<br />
nach Beendigung des Schwebezustands zu erfüllen ist und insoweit ein<br />
Verpflichtungsüberschuss besteht. 160<br />
Bergschäden: Aufgrund der §§ 114 ff. BBergG besteht eine Haftung für Bergbauunternehmen<br />
für an der Erdoberfläche unmittelbar oder mittelbar entstehende<br />
Sachschäden. Zu unterscheiden sind Rückstellungen für Bergschäden,<br />
die bereits entstanden sind, der Hçhe nach aber noch nicht feststehen, und<br />
Rückstellungen für künftige Bergschäden, die bereits durch Abbaumaßnahmen<br />
verursacht, aber noch nicht entstanden oder erkannt sind. 161 Zu den rückstellungspflichtigen<br />
Aufwendungen zählen auch die Aufwendungen für die<br />
Ermittlung der Schadensursache, Schadenshçhe und der Person des Schädi-<br />
gers. 162<br />
Berufsausbildung: Eine Drohverlustrückstellung ist zu bilden, wenn Unternehmen<br />
über ihren eigenen Bedarf hinaus aus politischer und sozialer Verantwortung<br />
Auszubildende beschäftigen und der Wert des Anspruchs auf die<br />
Arbeitsleistung der Auszubildenden deutlich hinter den Aufwendungen für<br />
die Ausbildungsverpflichtung zurückbleibt. 163 Die Bewertung der Arbeitsleistung,<br />
die im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses von dem Auszubildenden<br />
erbracht wird, erfolgt anhand der insoweit ersparten Aufwendungen für ausgebildete<br />
Arbeitnehmer. Für die Ausbildungsverhältnisse des eigenen Bedarfs<br />
(inkl. eines Reservebestands) ist grundsätzlich die Ausgeglichenheitsvermutung<br />
des schwebenden Arbeitsverhältnisses anzunehmen. 164<br />
Berufsgenossenschaftsbeiträge: Für die zu leistenden Beiträge des abgelaufenen<br />
Geschäftsjahrs ist eine Rückstellung zu bilden. Zu den Berufsgenossenschaftsbeiträgen<br />
zählt auch die Umlage für das Insolvenzgeld.<br />
Beispiel<br />
Ein Unternehmen stellt im Februar 03 den JA zum 31.12.02 auf. Die<br />
Meldung der beitragsrelevanten Arbeitslçhne für das Jahr 02 an die Berufsgenossenschaft<br />
liegt vor; ein Bescheid der Berufsgenossenschaft für das Jahr<br />
02 existiert zu diesem Zeitpunkt noch nicht.<br />
Die Rückstellung wird zweckmäßigerweise auf Basis des Beitragsbescheids<br />
der Berufsgenossenschaft für das Jahr 01 mit den dortigen Parametern<br />
(Beitragsfüße) berechnet, es sei denn, es liegen begründete Erkenntnisse<br />
vor, dass sich die Parameter wesentlich ändern werden. Soweit im Bescheid<br />
für 01 ein Rabatt für Schadensfreiheit gewährt worden ist, kann dieser nur<br />
160 Vgl. BFH, Urteil v. 30.1.2002, I R 71/00, BStBl. II 2003, S. 279.<br />
161 Vgl. WP-Handbuch, Bd I, 13. Aufl., Abschn. E, Rz 116.<br />
162 Vgl. SCHÜLEN, WPg 1983, S. 663.<br />
163 Vgl. KESSLER; DStR 1994, S. 1291.<br />
164 Vgl. BFH, Urteil v. 3.2.1993, I R 37/91, BStBl 1993 II S. 441; BFH, Urteil v. 25.1.1984,<br />
I R 7/80 , BStBl 1984 II S. 344.<br />
Bertram<br />
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