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Sonder-Edition Haufe HGB Bilanz Kommentar - Haufe-Lexware

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§ 249 Rückstellungen<br />

Beihilfe: <strong>Bilanz</strong>ierende, die Pensionären und Mitarbeitern während der Zeit<br />

ihres Ruhestands Beihilfen für Krankheits-, Geburts- und Todesfälle gewähren,<br />

haben eine Verbindlichkeitsrückstellung zu bilden. Der Grundsatz der Nichtbilanzierung<br />

schwebender Geschäfte ist nicht anwendbar, weil die Verpflichtung<br />

nach Beendigung des Schwebezustands zu erfüllen ist und insoweit ein<br />

Verpflichtungsüberschuss besteht. 160<br />

Bergschäden: Aufgrund der §§ 114 ff. BBergG besteht eine Haftung für Bergbauunternehmen<br />

für an der Erdoberfläche unmittelbar oder mittelbar entstehende<br />

Sachschäden. Zu unterscheiden sind Rückstellungen für Bergschäden,<br />

die bereits entstanden sind, der Hçhe nach aber noch nicht feststehen, und<br />

Rückstellungen für künftige Bergschäden, die bereits durch Abbaumaßnahmen<br />

verursacht, aber noch nicht entstanden oder erkannt sind. 161 Zu den rückstellungspflichtigen<br />

Aufwendungen zählen auch die Aufwendungen für die<br />

Ermittlung der Schadensursache, Schadenshçhe und der Person des Schädi-<br />

gers. 162<br />

Berufsausbildung: Eine Drohverlustrückstellung ist zu bilden, wenn Unternehmen<br />

über ihren eigenen Bedarf hinaus aus politischer und sozialer Verantwortung<br />

Auszubildende beschäftigen und der Wert des Anspruchs auf die<br />

Arbeitsleistung der Auszubildenden deutlich hinter den Aufwendungen für<br />

die Ausbildungsverpflichtung zurückbleibt. 163 Die Bewertung der Arbeitsleistung,<br />

die im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses von dem Auszubildenden<br />

erbracht wird, erfolgt anhand der insoweit ersparten Aufwendungen für ausgebildete<br />

Arbeitnehmer. Für die Ausbildungsverhältnisse des eigenen Bedarfs<br />

(inkl. eines Reservebestands) ist grundsätzlich die Ausgeglichenheitsvermutung<br />

des schwebenden Arbeitsverhältnisses anzunehmen. 164<br />

Berufsgenossenschaftsbeiträge: Für die zu leistenden Beiträge des abgelaufenen<br />

Geschäftsjahrs ist eine Rückstellung zu bilden. Zu den Berufsgenossenschaftsbeiträgen<br />

zählt auch die Umlage für das Insolvenzgeld.<br />

Beispiel<br />

Ein Unternehmen stellt im Februar 03 den JA zum 31.12.02 auf. Die<br />

Meldung der beitragsrelevanten Arbeitslçhne für das Jahr 02 an die Berufsgenossenschaft<br />

liegt vor; ein Bescheid der Berufsgenossenschaft für das Jahr<br />

02 existiert zu diesem Zeitpunkt noch nicht.<br />

Die Rückstellung wird zweckmäßigerweise auf Basis des Beitragsbescheids<br />

der Berufsgenossenschaft für das Jahr 01 mit den dortigen Parametern<br />

(Beitragsfüße) berechnet, es sei denn, es liegen begründete Erkenntnisse<br />

vor, dass sich die Parameter wesentlich ändern werden. Soweit im Bescheid<br />

für 01 ein Rabatt für Schadensfreiheit gewährt worden ist, kann dieser nur<br />

160 Vgl. BFH, Urteil v. 30.1.2002, I R 71/00, BStBl. II 2003, S. 279.<br />

161 Vgl. WP-Handbuch, Bd I, 13. Aufl., Abschn. E, Rz 116.<br />

162 Vgl. SCHÜLEN, WPg 1983, S. 663.<br />

163 Vgl. KESSLER; DStR 1994, S. 1291.<br />

164 Vgl. BFH, Urteil v. 3.2.1993, I R 37/91, BStBl 1993 II S. 441; BFH, Urteil v. 25.1.1984,<br />

I R 7/80 , BStBl 1984 II S. 344.<br />

Bertram<br />

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