Sonder-Edition Haufe HGB Bilanz Kommentar - Haufe-Lexware
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§ 249 Rückstellungen<br />
zu berücksichtigen, wobei die allgemeinen Regelungen zur Rückstellungsbewertung<br />
(insb. Abzinsung) zur Anwendung kommen (§ 253 Rz 72, 127).<br />
2.2.4.3 Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer von KapG und<br />
Gesellschafter von PersG<br />
93 Handelsrechtlich bestehen hier keine Besonderheiten zu Arbeitnehmern. Allerdings<br />
gibt es umfangreiche steuerrechtliche Besonderheiten zu beachten,<br />
z. B. in der Abgrenzung zwischen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern<br />
und Nichtbeherrschenden.<br />
94 Das handelsrechtliche Ansatzwahlrecht für Altzusagen gem. Art. 28 Abs. 1<br />
EG<strong>HGB</strong> gilt hier ebenfalls (Rz 74 ff.).<br />
2.2.4.4 Verpflichtungen aus Insolvenzsicherung und Verwaltungskosten<br />
95 Derartige Verpflichtungen stellen Nebenkosten der eigentlichen Pensionsverpflichtung<br />
dar und sind demzufolge ebenfalls zu passivieren. 57 Verpflichtungen<br />
aus der Insolvenzsicherung betreffen vor allem Beiträge an den PSV, der gem.<br />
§§ 7-15 BetrAVG für die Insolvenzsicherung unverfallbarer Versorgungsansprüche<br />
zuständig ist.<br />
96 Bis 2005 finanzierte sich der PSV im sog. Rentenwertumlageverfahren. Seit<br />
2006 erfolgt die Finanzierung über ein Kapitaldeckungsverfahren, das auch<br />
solche Fälle berücksichtigt, in denen die Insolvenz des Trägerunternehmens<br />
zwar eingetreten ist, die eigentlichen Pensionsfälle aber noch nicht eingetreten<br />
waren. Diese waren handelsrechtlich auch schon vor 2006 zurückzustellen,<br />
wurden allerdings steuerrechtlich nicht anerkannt. 58 Für Altfälle, d. h. die<br />
Nachfinanzierung der bis zum 31.12.2005 zu sichernden unverfallbaren Anwartschaften,<br />
hat der PSV für die betroffenen Unternehmen Einmalbeiträge<br />
ermittelt, die von den Unternehmen in 15 gleichen Jahresraten jeweils zum 31.3.<br />
eines Jahres, letztmals zum 31.3.2021, zu zahlen sind. Alternativ ist auch eine<br />
vorfällig diskontierte Gesamtzahlung der Jahresraten mçglich. Dieser Einmalbeitrag<br />
ist als sonstige Verbindlichkeit zu passivieren und in den Davon-Vermerk<br />
„davon im Rahmen der sozialen Sicherheit“ einzubeziehen. 59 Die Bewertung<br />
hat zum Barwert gem. § 253 Abs. 2 Satz 3 <strong>HGB</strong> zu erfolgen (zu<br />
Einzelheiten vgl. § 253 Rz 134).<br />
97 Im Zuge der Durchführung der betrieblichen Altersversorgung entstehen regelmäßig<br />
(zumeist ungefähr gleichbleibend hohe) Verwaltungskosten durch<br />
• Einholung von versicherungsmathematischen Gutachten,<br />
• Erteilung von Rentenbescheiden,<br />
• Auszahlung der Pensionszahlungen,<br />
• Verwaltung und Betreuung der Pensionsbestände.<br />
98 Soweit Verwaltungskosten auf ausgeschiedene Berechtigte mit unverfallbarer<br />
Anwartschaft entfallen, erscheint ihre Einbeziehung in die Bewertung dieser<br />
57 Vgl. HFA, WPg 1993, S. 183.<br />
58 Vgl. BFH, Urteil v. 13.11.1991, I R 102/88, DB 1992, S. 867.<br />
59 Vgl. HFA, IDW-FN 2007, S. 108.<br />
Bertram<br />
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