25.02.2013 Aufrufe

Sonder-Edition Haufe HGB Bilanz Kommentar - Haufe-Lexware

Sonder-Edition Haufe HGB Bilanz Kommentar - Haufe-Lexware

Sonder-Edition Haufe HGB Bilanz Kommentar - Haufe-Lexware

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

§ 249 Rückstellungen<br />

104 Die buchhalterische Methode, nach der die laufenden Pensionszahlungen<br />

gegen die Pensionsrückstellung gebucht werden, bis diese aufgebraucht ist und<br />

weitergehende Pensionszahlungen aufwandswirksam erfasst werden, ist handels-<br />

65 und auch steuerrechtlich 66 unzulässig.<br />

105 Werden rechtsverbindlich Pensionszusagen auf eine Unterstützungskasse, eine<br />

Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder eine Versicherungsgesellschaft gegen laufende<br />

künftige Beitragszahlungen übertragen, ist eine Auflçsung der Pensionsrückstellung<br />

unzulässig, 67 da der Rückstellungsgrund nicht weggefallen ist.<br />

Bei der Bewertung der Rückstellung ist die voraussichtlich vom Versorgungsträger<br />

zu erbringende Leistung (auf Basis der diesem als Einmalzahlung oder laufende<br />

Zahlung zur Verfügung gestellten Vermçgenswerte) mindernd zu berücksichtigen.<br />

2.3 Umweltschutzverpflichtungen<br />

106 Umweltschutzverpflichtungen sind Verbindlichkeitsrückstellungen. Die dortigen<br />

Grundsätze gelten analog (Rz 23 ff.). Soweit es sich um Umweltschutzverpflichtungen<br />

(z. B. Sanierungsverpflichtungen) auf privatrechtlicher Grundlage<br />

(z. B. Nachbarrecht, Deliktrecht 68 , Umwelthaftungsgesetz 69 ) handelt,<br />

ergeben sich keine Besonderheiten. Handelt es sich aber um çffentlich-rechtliche<br />

Verpflichtungen, sind nachfolgende Besonderheiten zu beachten.<br />

107 Umweltschutzverpflichtungen beruhen zumeist auf çffentlich-rechtlichen<br />

Verpflichtungen. Derartige Verpflichtungen ergeben sich z. B aus:<br />

• Gesetz (z. B. Bundes-Immissionsschutzgesetz),<br />

• Verordnung (z. B. TA Luft),<br />

• Verwaltungsanordnung (durch eine Behçrde).<br />

108 Für Rückstellungen aufgrund çffentlich-rechtlicher Verpflichtungen gelten<br />

grundsätzlich keine strengeren Voraussetzungen als für sonstige Verbindlichkeitsrückstellungen.<br />

70 Demnach ist es grundsätzlich nicht erforderlich, dass der<br />

Gläubiger (hier: die zuständige Behçrde) Kenntnis von der Verpflichtung hat.<br />

Um jedoch dem sog. Unentziehbarkeitstheorem (Rz 45) Rechnung zu tragen,<br />

hat die Rechtsprechung des BFH die erforderliche Konkretisierung der Verpflichtung<br />

erst dann angenommen: 71<br />

• bei einer Verfügung der zuständigen Behçrde, wenn diese ein bestimmtes<br />

Handeln vorschreibt,<br />

• bei einer gesetzlichen Grundlage,<br />

– wenn diese ein inhaltlich genau bestimmtes Handeln vorsieht,<br />

– das innerhalb eines bestimmten Zeitraums erfüllt sein muss und<br />

– dieses Handlungsgebot sanktionsbewehrt und damit durchsetzbar ist.<br />

65 Vgl. IDW St/HFA 2/1988, Abschn. 4.<br />

66 Vgl. BFH, Urteil v. 30.3.1999, VIII R 8/97, NV, DStRE 1999, S. 900.<br />

67 GlA: ELLROTT/RHIEL, in Beck Bil-Komm. 6. Aufl., § 249 <strong>HGB</strong>, Rz 239 mwN.<br />

68 Vgl. EILERS, DStR 1991, S. 103.<br />

69 Vgl. HERZIG/KÖSTER, DB 1991, S. 53.<br />

70 Vgl. WP-Handbuch, Bd I, 13. Aufl., Abschn. E, Rz 98.<br />

71 Vgl. MEYER-WEGELIN,inKÜTING/WEBER, HdR, <strong>HGB</strong> § 249, Rn 93, mwN.<br />

Bertram<br />

45

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!