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Sonder-Edition Haufe HGB Bilanz Kommentar - Haufe-Lexware

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§ 249 Rückstellungen<br />

Preisnachlass: Veräußert ein Unternehmen kundenbezogene Formen oder<br />

Werkzeuge, die dem Unternehmen dann vom Kunden überlassen werden und<br />

in der Folge zur Herstellung von Produkten für den Kunden verwendet<br />

werden, bei denen dem Kunden Preisnachlässe gewährt werden, darf es im<br />

Jahr der Veräußerung der Formen und Werkzeuge keine Rückstellung bil-<br />

den. 225<br />

Produkthaftung: Vgl. „Produzentenhaftung“.<br />

Produktverantwortung: Für çffentlich-rechtliche Verpflichtungen zur Rücknahme<br />

und Entsorgung von Verpackungen, gebrauchten Geräten und Materialien<br />

und anderem sind Rückstellungen zu passivieren, soweit die künftigen<br />

Ausgaben durch Lieferungen im abgelaufenen Geschäftsjahr verursacht worden<br />

sind. Für Altfahrzeuge besteht mit Art. 53 Abs. 1 EG<strong>HGB</strong> eine explizite<br />

Regelung, wonach ab dem ersten Geschäftsjahr, das nach dem 26.4.2002 endet,<br />

Verbindlichkeitsrückstellungen für die Rücknahmeverpflichtung von in Verkehr<br />

gebrachten Kfz zu bilden sind. Die Notwendigkeit zur Bildung von<br />

Rückstellungen kann nicht nur aufgrund çffentlich-rechtlicher Verpflichtung,<br />

sondern auch durch faktische Verpflichtungen entstehen (Rz 30). Vgl. „Abfallbeseitigung<br />

und -recycling“.<br />

Produzentenhaftung: Ein Hersteller haftet nach dem ProdHafG für Folgeschäden<br />

aus der Benutzung seiner Produkte. Folgeschäden kçnnen entstehen<br />

aus der Benutzung eines fehlerbehafteten Produkts durch den bestimmungsgemäßen<br />

Verbraucher oder sonstige Personen. Rückstellungen sind zu bilden<br />

für konkrete Einzelfälle, bei denen Schadensersatz geltend gemacht worden ist<br />

oder mindestens bis zur <strong>Bilanz</strong>aufstellung ernsthaft mit der Geltendmachung<br />

gerechnet werden muss. Darüber hinaus sind ggf. Pauschalrückstellungen zu<br />

bilden, wenn auf Basis von Erfahrungswerten davon ausgegangen werden muss,<br />

dass nachträglich Schadensfälle noch geltend gemacht werden. Schadensersatz<br />

kann nicht nur von Vertragspartnern, sondern auch von Dritten geltend<br />

gemacht werden. Die Bewertung der Rückstellung ist anhand von Erfahrungswerten<br />

des Unternehmens, der Branche oder von Versicherungsunternehmen<br />

abzuschätzen. 226 Vgl. „Haftpflicht“.<br />

Provisionen: Provisionsverpflichtungen sind i. d. R. mit Ausführung des vermittelten<br />

Geschäfts rechtlich entstanden (§ 87a Abs. 1 Satz 2 <strong>HGB</strong>) und passivierungspflichtig.<br />

Wirtschaftlich sind Provisionsverpflichtungen spätestens<br />

passivierungspflichtig, wenn der Ertrag aus dem vermittelten Geschäft realisiert<br />

wird. In Fällen, in denen der Zeitpunkt der rechtlichen Entstehung<br />

zeitlich nach der wirtschaftlichen Entstehung liegt, ist er bereits bei Ausführung<br />

des vermittelten Geschäfts aufgrund wirtschaftlicher Verursachung zu<br />

passivieren. 227<br />

225 Vgl. BFH, Urteil v. 31.1.1973, I R 205/69, BStBl 1973 II S. 305.<br />

226 Vgl. VOLLMER/NICK, DB 1985, S. 58.<br />

227 Vgl. HOYOS/RING, in Beck Bil-Komm. 6. Aufl., § 249 <strong>HGB</strong>, Rz 100 Provisionen.<br />

Bertram<br />

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