Sonder-Edition Haufe HGB Bilanz Kommentar - Haufe-Lexware
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§ 249 Rückstellungen<br />
Preisnachlass: Veräußert ein Unternehmen kundenbezogene Formen oder<br />
Werkzeuge, die dem Unternehmen dann vom Kunden überlassen werden und<br />
in der Folge zur Herstellung von Produkten für den Kunden verwendet<br />
werden, bei denen dem Kunden Preisnachlässe gewährt werden, darf es im<br />
Jahr der Veräußerung der Formen und Werkzeuge keine Rückstellung bil-<br />
den. 225<br />
Produkthaftung: Vgl. „Produzentenhaftung“.<br />
Produktverantwortung: Für çffentlich-rechtliche Verpflichtungen zur Rücknahme<br />
und Entsorgung von Verpackungen, gebrauchten Geräten und Materialien<br />
und anderem sind Rückstellungen zu passivieren, soweit die künftigen<br />
Ausgaben durch Lieferungen im abgelaufenen Geschäftsjahr verursacht worden<br />
sind. Für Altfahrzeuge besteht mit Art. 53 Abs. 1 EG<strong>HGB</strong> eine explizite<br />
Regelung, wonach ab dem ersten Geschäftsjahr, das nach dem 26.4.2002 endet,<br />
Verbindlichkeitsrückstellungen für die Rücknahmeverpflichtung von in Verkehr<br />
gebrachten Kfz zu bilden sind. Die Notwendigkeit zur Bildung von<br />
Rückstellungen kann nicht nur aufgrund çffentlich-rechtlicher Verpflichtung,<br />
sondern auch durch faktische Verpflichtungen entstehen (Rz 30). Vgl. „Abfallbeseitigung<br />
und -recycling“.<br />
Produzentenhaftung: Ein Hersteller haftet nach dem ProdHafG für Folgeschäden<br />
aus der Benutzung seiner Produkte. Folgeschäden kçnnen entstehen<br />
aus der Benutzung eines fehlerbehafteten Produkts durch den bestimmungsgemäßen<br />
Verbraucher oder sonstige Personen. Rückstellungen sind zu bilden<br />
für konkrete Einzelfälle, bei denen Schadensersatz geltend gemacht worden ist<br />
oder mindestens bis zur <strong>Bilanz</strong>aufstellung ernsthaft mit der Geltendmachung<br />
gerechnet werden muss. Darüber hinaus sind ggf. Pauschalrückstellungen zu<br />
bilden, wenn auf Basis von Erfahrungswerten davon ausgegangen werden muss,<br />
dass nachträglich Schadensfälle noch geltend gemacht werden. Schadensersatz<br />
kann nicht nur von Vertragspartnern, sondern auch von Dritten geltend<br />
gemacht werden. Die Bewertung der Rückstellung ist anhand von Erfahrungswerten<br />
des Unternehmens, der Branche oder von Versicherungsunternehmen<br />
abzuschätzen. 226 Vgl. „Haftpflicht“.<br />
Provisionen: Provisionsverpflichtungen sind i. d. R. mit Ausführung des vermittelten<br />
Geschäfts rechtlich entstanden (§ 87a Abs. 1 Satz 2 <strong>HGB</strong>) und passivierungspflichtig.<br />
Wirtschaftlich sind Provisionsverpflichtungen spätestens<br />
passivierungspflichtig, wenn der Ertrag aus dem vermittelten Geschäft realisiert<br />
wird. In Fällen, in denen der Zeitpunkt der rechtlichen Entstehung<br />
zeitlich nach der wirtschaftlichen Entstehung liegt, ist er bereits bei Ausführung<br />
des vermittelten Geschäfts aufgrund wirtschaftlicher Verursachung zu<br />
passivieren. 227<br />
225 Vgl. BFH, Urteil v. 31.1.1973, I R 205/69, BStBl 1973 II S. 305.<br />
226 Vgl. VOLLMER/NICK, DB 1985, S. 58.<br />
227 Vgl. HOYOS/RING, in Beck Bil-Komm. 6. Aufl., § 249 <strong>HGB</strong>, Rz 100 Provisionen.<br />
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