Sonder-Edition Haufe HGB Bilanz Kommentar - Haufe-Lexware
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§ 249 Rückstellungen<br />
rende hätte die Arbeiten unter normalen Umständen durchführen lassen.<br />
Anhaltspunkte hierfür kçnnen Instandhaltungspläne, die von Anlagenherstellern<br />
oder vom <strong>Bilanz</strong>ierenden selbst erstellt werden, sowie Erfahrungswerte aus<br />
früheren Instandhaltungsmaßnahmen liefern. 121 Außerdem kann bei <strong>Bilanz</strong>aufstellung<br />
geprüft werden, ob die in dem 3-Monatszeitraum nach dem <strong>Bilanz</strong>stichtag<br />
tatsächlich durchgeführten Instandhaltungsmaßnahmen dem vergan-<br />
genen Geschäftsjahr zuzurechnen sind. 122<br />
Die Instandhaltung muss außerdem im laufenden Geschäftsjahr unterlassen<br />
worden sein, d. h., es dürfen nach dem Gesetzeswortlaut nicht in früheren<br />
Geschäftsjahren unterlassene Instandhaltungen nachgeholt werden. Im Vorjahr<br />
gebildete Rückstellungen, die nicht verbraucht worden sind, sind damit erfolgswirksam<br />
aufzulçsen (Fortführungsverbot). Da für diese Rückstellungen, wie<br />
für Verbindlichkeitsrückstellungen auch, das Realisationsprinzip (§ 252 Abs. 1<br />
Nr. 4 <strong>HGB</strong>) gilt, dürfen sie nicht zukünftigen Erträgen aus der Nutzung der<br />
VG zugerechnet werden. Deshalb sollten Rückstellungen für unterlassene<br />
Instandhaltung abweichend vom Gesetzeswortlaut immer dann gebildet werden,<br />
wenn sie innerhalb der ersten drei Monate nach dem Abschlussstichtag<br />
nachgeholt werden. 123 Betriebswirtschaftlich ist eine wirtschaftlich gebotene<br />
Instandhaltung, die im Geschäftsjahr 01 unterlassen wurde, auch im Geschäfts-<br />
jahr 02 wirtschaftlich geboten.<br />
Die Nachholung muss innerhalb der ersten drei Monate des folgenden<br />
Geschäftsjahrs erfolgen. Dabei ist es unerheblich, ob die Arbeiten durch das<br />
Unternehmen selbst oder durch Dritte erbracht werden. Zur Einhaltung der<br />
Dreimonatsfrist ist es erforderlich, dass die Arbeiten bis zum 31. März des<br />
Folgejahrs abgeschlossen wurden.<br />
Beispiel<br />
Ein Unternehmen lässt im Februar und März 02 Wartungsarbeiten an einer<br />
Maschine des AV von einem Dienstleister durchführen. Die Arbeiten werden<br />
Ende März abgeschlossen. Die Abrechnung des Dienstleisters für seine<br />
Arbeiten geht im April 02 in der Kreditorenbuchhaltung ein.<br />
Es ist im JA 01 eine Rückstellung für unterlassene Instandhaltung zu bilden.<br />
Der nach dem 3-Monatszeitraum erfolgte Rechnungseingang ist unbeachtlich,<br />
da es auf den Abschluss der Instandhaltung ankommt.<br />
Ist bei Aufstellung des Jahresabschlusses der Dreimonatszeitraum noch nicht<br />
abgelaufen, kommt es für die Rückstellungsbildung darauf an, dass der Abschluss<br />
der Maßnahme innerhalb der drei Monate noch mçglich sein muss.<br />
121 Vgl. KUPSCH, in BoHR, § 249 <strong>HGB</strong>, Anm 42.<br />
122 Vgl. EIFLER, 1976, S. 200.<br />
123 GlA: HOYOS/RING, in Beck Bil-Komm. 6. Aufl., § 249 <strong>HGB</strong>, Rz 106; ADS, 6. Aufl.,<br />
§ 249 <strong>HGB</strong>, Rz 177; a. A.: CLAUSSEN/KORTH, in Kçlner <strong>Kommentar</strong> zum AktG,<br />
2. Aufl., § 249 <strong>HGB</strong>, Rn 19.<br />
Bertram<br />
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