25.02.2013 Aufrufe

Sonder-Edition Haufe HGB Bilanz Kommentar - Haufe-Lexware

Sonder-Edition Haufe HGB Bilanz Kommentar - Haufe-Lexware

Sonder-Edition Haufe HGB Bilanz Kommentar - Haufe-Lexware

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

§ 249 Rückstellungen<br />

rende hätte die Arbeiten unter normalen Umständen durchführen lassen.<br />

Anhaltspunkte hierfür kçnnen Instandhaltungspläne, die von Anlagenherstellern<br />

oder vom <strong>Bilanz</strong>ierenden selbst erstellt werden, sowie Erfahrungswerte aus<br />

früheren Instandhaltungsmaßnahmen liefern. 121 Außerdem kann bei <strong>Bilanz</strong>aufstellung<br />

geprüft werden, ob die in dem 3-Monatszeitraum nach dem <strong>Bilanz</strong>stichtag<br />

tatsächlich durchgeführten Instandhaltungsmaßnahmen dem vergan-<br />

genen Geschäftsjahr zuzurechnen sind. 122<br />

Die Instandhaltung muss außerdem im laufenden Geschäftsjahr unterlassen<br />

worden sein, d. h., es dürfen nach dem Gesetzeswortlaut nicht in früheren<br />

Geschäftsjahren unterlassene Instandhaltungen nachgeholt werden. Im Vorjahr<br />

gebildete Rückstellungen, die nicht verbraucht worden sind, sind damit erfolgswirksam<br />

aufzulçsen (Fortführungsverbot). Da für diese Rückstellungen, wie<br />

für Verbindlichkeitsrückstellungen auch, das Realisationsprinzip (§ 252 Abs. 1<br />

Nr. 4 <strong>HGB</strong>) gilt, dürfen sie nicht zukünftigen Erträgen aus der Nutzung der<br />

VG zugerechnet werden. Deshalb sollten Rückstellungen für unterlassene<br />

Instandhaltung abweichend vom Gesetzeswortlaut immer dann gebildet werden,<br />

wenn sie innerhalb der ersten drei Monate nach dem Abschlussstichtag<br />

nachgeholt werden. 123 Betriebswirtschaftlich ist eine wirtschaftlich gebotene<br />

Instandhaltung, die im Geschäftsjahr 01 unterlassen wurde, auch im Geschäfts-<br />

jahr 02 wirtschaftlich geboten.<br />

Die Nachholung muss innerhalb der ersten drei Monate des folgenden<br />

Geschäftsjahrs erfolgen. Dabei ist es unerheblich, ob die Arbeiten durch das<br />

Unternehmen selbst oder durch Dritte erbracht werden. Zur Einhaltung der<br />

Dreimonatsfrist ist es erforderlich, dass die Arbeiten bis zum 31. März des<br />

Folgejahrs abgeschlossen wurden.<br />

Beispiel<br />

Ein Unternehmen lässt im Februar und März 02 Wartungsarbeiten an einer<br />

Maschine des AV von einem Dienstleister durchführen. Die Arbeiten werden<br />

Ende März abgeschlossen. Die Abrechnung des Dienstleisters für seine<br />

Arbeiten geht im April 02 in der Kreditorenbuchhaltung ein.<br />

Es ist im JA 01 eine Rückstellung für unterlassene Instandhaltung zu bilden.<br />

Der nach dem 3-Monatszeitraum erfolgte Rechnungseingang ist unbeachtlich,<br />

da es auf den Abschluss der Instandhaltung ankommt.<br />

Ist bei Aufstellung des Jahresabschlusses der Dreimonatszeitraum noch nicht<br />

abgelaufen, kommt es für die Rückstellungsbildung darauf an, dass der Abschluss<br />

der Maßnahme innerhalb der drei Monate noch mçglich sein muss.<br />

121 Vgl. KUPSCH, in BoHR, § 249 <strong>HGB</strong>, Anm 42.<br />

122 Vgl. EIFLER, 1976, S. 200.<br />

123 GlA: HOYOS/RING, in Beck Bil-Komm. 6. Aufl., § 249 <strong>HGB</strong>, Rz 106; ADS, 6. Aufl.,<br />

§ 249 <strong>HGB</strong>, Rz 177; a. A.: CLAUSSEN/KORTH, in Kçlner <strong>Kommentar</strong> zum AktG,<br />

2. Aufl., § 249 <strong>HGB</strong>, Rn 19.<br />

Bertram<br />

68<br />

178<br />

179<br />

180

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!