Sonder-Edition Haufe HGB Bilanz Kommentar - Haufe-Lexware
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§ 249 Rückstellungen<br />
gemeinmediziner hätte dem Apotheker dieser wirtschaftliche Vorteil entstehen<br />
kçnnen, da der Augenarzt auch in diesem Fall seine Praxis hätte<br />
erçffnen kçnnen. Da kein kausaler Zusammenhang zu dem Untermietvertrag<br />
mit dem Allgemeinmediziner besteht, darf dieser wirtschaftliche Vorteil<br />
bei der Beurteilung, ob eine Drohverlustrückstellung bei dem Apotheker zu<br />
bilden ist, nicht kompensatorisch berücksichtigt werden.<br />
138 Zum Kompensationsbereich zählen bspw. auch Zinserträge aus der zwischenzeitlich<br />
erfolgten Anlage von Einzahlungsüberschüssen aus An- und Vorauszahlungen.<br />
98<br />
139 Der Kompensationsbereich ist allerdings dann überschritten, wenn der drohende<br />
Verlust aus einem Geschäft mit Hoffnungen oder Erwartungen auf<br />
zukünftige Erträge saldiert werden soll.<br />
Beispiel 99<br />
Ein Unternehmen bietet seine Produkte in einem neuen regionalen Markt,<br />
der bislang nicht von dem Unternehmen besetzt ist, zu Preisen an, die unter<br />
den Selbstkosten des Unternehmens liegen. Dieses „Kampfangebot“ wird<br />
von dem Unternehmen mit der Absicht der Markterschließung eingegangen,<br />
in deren Folge sich das Unternehmen zukünftige Erträge aus diesem<br />
Markt erwartet.<br />
Das Unternehmen hat für die am <strong>Bilanz</strong>stichtag abgeschlossenen, aber noch<br />
nicht erfüllten Kaufverträge (schwebende Geschäfte) eine Rückstellung für<br />
drohende Verluste zu bilden. Die Erwartung zukünftiger Erträge aus diesem<br />
Markt ist nicht hinreichend konkretisiert und darf nicht in den Kompensationsbereich<br />
einbezogen werden.<br />
140 Ebenfalls nicht zum Kompensationsbereich rechnet eine Verlustausgleichsverpflichtung<br />
des Mutterunternehmens gem. § 302 Abs. 1 AktG aufgrund<br />
eines Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrags, da es hier an dem<br />
kausalen Zusammenhang zwischen dem verlustbringenden Geschäft und der<br />
Verlustübernahmeverpflichtung des Mutterunternehmens mangelt (vgl. zur<br />
Verbindlichkeitsrückstellung Rz 311).<br />
141 Bei der Abgrenzung des Kompensationsbereichs sind weiterhin Bewertungseinheiten<br />
zu berücksichtigen. Der auch für Drohverlustrückstellungen geltende<br />
Grundsatz der Einzelbewertung wird in Bezug auf Bewertungseinheiten<br />
(§ 254 <strong>HGB</strong>) durchbrochen. Mit dem BilMoG ist der bislang schon als GoB<br />
bestehende Grundsatz der Bildung von Bewertungseinheiten gesetzlich kodifiziert<br />
sowie der Anwendungsbereich der Bewertungseinheiten gegenüber den<br />
bisherigen GoB ausgeweitet worden (§ 254 Rz 4). § 254 <strong>HGB</strong> stellt nunmehr<br />
explizit klar, dass § 249 Abs. 1 <strong>HGB</strong> „in dem Umfang und für den Zeitraum<br />
nicht anzuwenden ist, in dem die gegenläufigen Wertänderungen und Zah-<br />
98 Vgl. IDW RS HFA 4, Tz 26.<br />
99 Vgl. IDW RS HFA 4, Tz 27.<br />
Bertram<br />
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