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Sonder-Edition Haufe HGB Bilanz Kommentar - Haufe-Lexware

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§ 249 Rückstellungen<br />

gemeinmediziner hätte dem Apotheker dieser wirtschaftliche Vorteil entstehen<br />

kçnnen, da der Augenarzt auch in diesem Fall seine Praxis hätte<br />

erçffnen kçnnen. Da kein kausaler Zusammenhang zu dem Untermietvertrag<br />

mit dem Allgemeinmediziner besteht, darf dieser wirtschaftliche Vorteil<br />

bei der Beurteilung, ob eine Drohverlustrückstellung bei dem Apotheker zu<br />

bilden ist, nicht kompensatorisch berücksichtigt werden.<br />

138 Zum Kompensationsbereich zählen bspw. auch Zinserträge aus der zwischenzeitlich<br />

erfolgten Anlage von Einzahlungsüberschüssen aus An- und Vorauszahlungen.<br />

98<br />

139 Der Kompensationsbereich ist allerdings dann überschritten, wenn der drohende<br />

Verlust aus einem Geschäft mit Hoffnungen oder Erwartungen auf<br />

zukünftige Erträge saldiert werden soll.<br />

Beispiel 99<br />

Ein Unternehmen bietet seine Produkte in einem neuen regionalen Markt,<br />

der bislang nicht von dem Unternehmen besetzt ist, zu Preisen an, die unter<br />

den Selbstkosten des Unternehmens liegen. Dieses „Kampfangebot“ wird<br />

von dem Unternehmen mit der Absicht der Markterschließung eingegangen,<br />

in deren Folge sich das Unternehmen zukünftige Erträge aus diesem<br />

Markt erwartet.<br />

Das Unternehmen hat für die am <strong>Bilanz</strong>stichtag abgeschlossenen, aber noch<br />

nicht erfüllten Kaufverträge (schwebende Geschäfte) eine Rückstellung für<br />

drohende Verluste zu bilden. Die Erwartung zukünftiger Erträge aus diesem<br />

Markt ist nicht hinreichend konkretisiert und darf nicht in den Kompensationsbereich<br />

einbezogen werden.<br />

140 Ebenfalls nicht zum Kompensationsbereich rechnet eine Verlustausgleichsverpflichtung<br />

des Mutterunternehmens gem. § 302 Abs. 1 AktG aufgrund<br />

eines Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrags, da es hier an dem<br />

kausalen Zusammenhang zwischen dem verlustbringenden Geschäft und der<br />

Verlustübernahmeverpflichtung des Mutterunternehmens mangelt (vgl. zur<br />

Verbindlichkeitsrückstellung Rz 311).<br />

141 Bei der Abgrenzung des Kompensationsbereichs sind weiterhin Bewertungseinheiten<br />

zu berücksichtigen. Der auch für Drohverlustrückstellungen geltende<br />

Grundsatz der Einzelbewertung wird in Bezug auf Bewertungseinheiten<br />

(§ 254 <strong>HGB</strong>) durchbrochen. Mit dem BilMoG ist der bislang schon als GoB<br />

bestehende Grundsatz der Bildung von Bewertungseinheiten gesetzlich kodifiziert<br />

sowie der Anwendungsbereich der Bewertungseinheiten gegenüber den<br />

bisherigen GoB ausgeweitet worden (§ 254 Rz 4). § 254 <strong>HGB</strong> stellt nunmehr<br />

explizit klar, dass § 249 Abs. 1 <strong>HGB</strong> „in dem Umfang und für den Zeitraum<br />

nicht anzuwenden ist, in dem die gegenläufigen Wertänderungen und Zah-<br />

98 Vgl. IDW RS HFA 4, Tz 26.<br />

99 Vgl. IDW RS HFA 4, Tz 27.<br />

Bertram<br />

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