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Sonder-Edition Haufe HGB Bilanz Kommentar - Haufe-Lexware

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§ 249 Rückstellungen<br />

332 Der Unterschied zwischen beiden Vorgehensweisen liegt nicht nur in dem der<br />

Übergangsregelung unterliegenden Umstellungsbetrag, sondern auch in der<br />

Ermittlung der laufenden Zuführung für das Geschäftsjahr 2010. Wird der<br />

Unterschiedsbetrag auf den Beginn des Geschäftsjahrs ermittelt, wird die<br />

laufende Zuführung des Geschäftsjahrs 2010 nach den neuen Bewertungsregeln<br />

ermittelt. 264 Auch diese Wirkungsweise soll durch Fortführung des obigen<br />

Beispiels illustriert werden:<br />

Beispiel 2<br />

Sachverhalt wie Beispiel 1.<br />

Wird der Unterschiedsbetrag auf den 31.12.2009/1.1.2010 ermittelt, beläuft<br />

sich die laufende Zuführung des Jahres 2010 auf 10 (150–140). Bei Ermittlung<br />

des Unterschiedsbetrags auf den 31.12.2010 bemisst sich die laufende<br />

Zuführung des Jahres 2010 mit 20 (120–100).<br />

Zu empfehlen ist die Ermittlung des Unterschiedsbetrags auf den 31.12.2009/<br />

1.1.2010, auch wenn hier ein Wahlrecht besteht. 265<br />

333 Es mag (sehr seltene) Fälle geben, in denen sich bei der Berechnung des Unterschiedsbetrags<br />

aus alter und neuer Bewertung der Pensionsrückstellungen ein<br />

Auflçsungsbetrag ergibt. Für diese Fälle erlaubt Art. 67 Abs. 1 Satz 2 EG<strong>HGB</strong><br />

die Beibehaltung der Rückstellungen, soweit bis zum 31.12.2024 Zuführungen<br />

i. H. d. eigentlich erforderlichen Auflçsung anfallen werden. Voraussetzung für die<br />

Beibehaltung ist also, dass ein eigentlich aufzulçsender Betrag künftig wieder<br />

zugeführt werden muss. Auch wenn die BilMoG-BegrRA auf den Einzelbewertungsgrundsatz<br />

verweist, 266 erscheint es vertretbar, eine Gesamtbetrachtung für das<br />

jeweilige Unternehmen vorzunehmen, d. h., die Auflçsung und die spätere Zuführung<br />

müssen sich nicht zwingend auf dieselbe einzelne Verpflichtung beziehen. 267<br />

Beispiel 3<br />

Ein Unternehmen ermittelt seine Pensionsrückstellungen für die einzigen<br />

zwei Berechtigten (Gesellschafter-Geschäftsführer) bereits nach altem<br />

Recht unter Berücksichtigung von erwarteten Gehalts- und Rentenerhçhungen<br />

und verwendet einen Abzinsungssatz von 4 %. Die auf diese Weise<br />

ermittelte Pensionsrückstellung beläuft sich nach alter Bewertungsmethode<br />

zum 31.12.2009 auf 130. Nach den neuen Bewertungsvorschriften ergibt<br />

sich demgegenüber eine Pensionsrückstellung zum 31.12.2009 von 110.<br />

Bei individueller Betrachtung ergibt sich aufgrund des großen Altersunterschieds<br />

bei einem der Berechtigten (dem jüngeren) eine Erhçhung durch die<br />

neuere Bewertung von 10, bei dem anderen eine Verminderung um 30,<br />

sodass sich insgesamt die Pensionsrückstellung, wie oben dargestellt, um 20<br />

264 Vgl. HÖFER/RHIEL/VEIT, DB 2009, S. 1610.<br />

265 Vgl. IDW ERS HFA 28, Tz 38.<br />

266 Vgl. BilMoG-BgrRA, S. 127.<br />

267 Vgl. IDW ERS HFA 28, Tz 42.<br />

Bertram<br />

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