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Sonder-Edition Haufe HGB Bilanz Kommentar - Haufe-Lexware

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§ 249 Rückstellungen<br />

Gewerbesteuer: Die für das laufende Geschäftsjahr anfallende voraussichtliche<br />

Gewerbesteuerabschlusszahlung ist als Verbindlichkeitsrückstellung (Steuerrückstellung)<br />

zu passivieren. Gleiches gilt für auf vorangegangene Geschäftsjahre<br />

zu erwartende Nachzahlungen aufgrund geänderter Veranlagung (z. B. infolge<br />

einer Betriebsprüfung). Bis zum <strong>Bilanz</strong>stichtag aufgelaufene bzw. zu erwartende<br />

Zinsen (§§ 233a-237 AO), Säumniszuschläge (§ 240 AO) oder Verspätungszuschläge<br />

(§ 152 AO) sind ebenfalls zu passivieren (Ausweis unter Verbindlichkeiten<br />

oder – soweit die Hçhe unsicher ist – unter sonstige Rückstellungen).<br />

Gewinnabhängige Vergütung: Vgl. „Erfolgsprämien“.<br />

Gleitzeitguthaben: Haben Arbeitnehmer (z. B. aufgrund Betriebsvereinbarung)<br />

bis zum <strong>Bilanz</strong>stichtag Gleitzeitguthaben erworben, ist hierfür eine<br />

Verbindlichkeitsrückstellung zu bilden. Es handelt sich um einen Erfüllungsrückstand,<br />

der vom Arbeitgeber im neuen Geschäftsjahr auszugleichen ist. Die<br />

Bewertung hat unter Einbeziehung der Sozialversicherungsanteile des Arbeitgebers<br />

zu erfolgen. Berechnungsbeispiel vgl. „Urlaub“. Bestehen sowohl Verpflichtungen<br />

des Arbeitgebers aus Gleitzeitguthaben als auch Ansprüche gegen<br />

Arbeitnehmer, die am <strong>Bilanz</strong>stichtag gegenüber der Normalarbeitszeit Minderzeiten<br />

erbracht haben, sind diese separat zu bilanzieren. Die Verpflichtungen<br />

sind als Verbindlichkeitsrückstellung zu passivieren. Die Ansprüche des Arbeitgebers<br />

sind im Regelfall als sonstige Vermçgensgegenstände zu aktivieren;<br />

Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Arbeitnehmer allein darüber<br />

entscheiden kann, ob überhaupt ein Minussaldo auf dem Gleitzeitkonto entsteht<br />

und wie dieser ausgeglichen werden soll. Hat allerdings der Arbeitgeber<br />

einseitig das Entstehen eines Minussaldos angeordnet (z. B. im Falle wesentlicher<br />

Auftragsrückgänge), scheidet ein Ansatz eines VG aus. 199<br />

Gratifikationen: Vgl. „Erfolgsprämien“.<br />

Gruben- und Schachtversatz: Vgl. „Bergschäden“.<br />

Haftpflicht: Derartige Ansprüche kçnnen aus positiver Vertragsverletzung<br />

gegenüber Vertragspartnern oder unerlaubter Handlung (§§ 823 ff. BGB), anderen<br />

gesetzlichen Vorschriften aus Gefährdungshaftung (z. B. ProdHaftG,<br />

UmweltHG) entstehen. Haftpflichtverbindlichkeiten gegenüber Vertragspartnern<br />

werden regelmäßig durch Gewährleistungsrückstellungen abgedeckt (vgl.<br />

„Gewährleistung“). Haftungsinanspruchnahmen durch Dritte sind dann rückstellungspflichtig,<br />

wenn bis zur <strong>Bilanz</strong>aufstellung Schadensersatzansprüche<br />

geltend gemacht werden bzw. konkrete Tatsachen über das Vorliegen eines<br />

anspruchsbegründenden Sachverhalts bekannt sind; pauschale Rückstellungen<br />

sind unzulässig. 200 Bestrittene Rückgriffsansprüche (z. B. gegen Versicherungen)<br />

dürfen nicht aktiviert und auch nicht rückstellungsmindernd berücksichtigt<br />

werden. Unbestrittene Rückgriffsansprüche kçnnen dagegen rückstellungsmindernd<br />

berücksichtigt werden, ohne dass hierin ein Verstoß gegen den<br />

Einzelbewertungsgrundsatz gesehen wird. 201 Soweit aber die Voraussetzungen<br />

für die Aktivierung des Rückgriffsanspruchs vorliegen (z. B. Schadensmeldung<br />

199 Vgl. zu Einzelheiten: HFA, IDW-FN 2009, S. 322.<br />

200 Vgl. BFH, Urteil v. 30.6.1983, IV R 41/81, BStBl 1984 II S. 263.<br />

201 Vgl. BFH, Urteil v. 17.2.1993, X R 60/89, BStBl 1993 II S. 437.<br />

Bertram<br />

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