Sonder-Edition Haufe HGB Bilanz Kommentar - Haufe-Lexware
Sonder-Edition Haufe HGB Bilanz Kommentar - Haufe-Lexware
Sonder-Edition Haufe HGB Bilanz Kommentar - Haufe-Lexware
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
§ 249 Rückstellungen<br />
Gewerbesteuer: Die für das laufende Geschäftsjahr anfallende voraussichtliche<br />
Gewerbesteuerabschlusszahlung ist als Verbindlichkeitsrückstellung (Steuerrückstellung)<br />
zu passivieren. Gleiches gilt für auf vorangegangene Geschäftsjahre<br />
zu erwartende Nachzahlungen aufgrund geänderter Veranlagung (z. B. infolge<br />
einer Betriebsprüfung). Bis zum <strong>Bilanz</strong>stichtag aufgelaufene bzw. zu erwartende<br />
Zinsen (§§ 233a-237 AO), Säumniszuschläge (§ 240 AO) oder Verspätungszuschläge<br />
(§ 152 AO) sind ebenfalls zu passivieren (Ausweis unter Verbindlichkeiten<br />
oder – soweit die Hçhe unsicher ist – unter sonstige Rückstellungen).<br />
Gewinnabhängige Vergütung: Vgl. „Erfolgsprämien“.<br />
Gleitzeitguthaben: Haben Arbeitnehmer (z. B. aufgrund Betriebsvereinbarung)<br />
bis zum <strong>Bilanz</strong>stichtag Gleitzeitguthaben erworben, ist hierfür eine<br />
Verbindlichkeitsrückstellung zu bilden. Es handelt sich um einen Erfüllungsrückstand,<br />
der vom Arbeitgeber im neuen Geschäftsjahr auszugleichen ist. Die<br />
Bewertung hat unter Einbeziehung der Sozialversicherungsanteile des Arbeitgebers<br />
zu erfolgen. Berechnungsbeispiel vgl. „Urlaub“. Bestehen sowohl Verpflichtungen<br />
des Arbeitgebers aus Gleitzeitguthaben als auch Ansprüche gegen<br />
Arbeitnehmer, die am <strong>Bilanz</strong>stichtag gegenüber der Normalarbeitszeit Minderzeiten<br />
erbracht haben, sind diese separat zu bilanzieren. Die Verpflichtungen<br />
sind als Verbindlichkeitsrückstellung zu passivieren. Die Ansprüche des Arbeitgebers<br />
sind im Regelfall als sonstige Vermçgensgegenstände zu aktivieren;<br />
Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Arbeitnehmer allein darüber<br />
entscheiden kann, ob überhaupt ein Minussaldo auf dem Gleitzeitkonto entsteht<br />
und wie dieser ausgeglichen werden soll. Hat allerdings der Arbeitgeber<br />
einseitig das Entstehen eines Minussaldos angeordnet (z. B. im Falle wesentlicher<br />
Auftragsrückgänge), scheidet ein Ansatz eines VG aus. 199<br />
Gratifikationen: Vgl. „Erfolgsprämien“.<br />
Gruben- und Schachtversatz: Vgl. „Bergschäden“.<br />
Haftpflicht: Derartige Ansprüche kçnnen aus positiver Vertragsverletzung<br />
gegenüber Vertragspartnern oder unerlaubter Handlung (§§ 823 ff. BGB), anderen<br />
gesetzlichen Vorschriften aus Gefährdungshaftung (z. B. ProdHaftG,<br />
UmweltHG) entstehen. Haftpflichtverbindlichkeiten gegenüber Vertragspartnern<br />
werden regelmäßig durch Gewährleistungsrückstellungen abgedeckt (vgl.<br />
„Gewährleistung“). Haftungsinanspruchnahmen durch Dritte sind dann rückstellungspflichtig,<br />
wenn bis zur <strong>Bilanz</strong>aufstellung Schadensersatzansprüche<br />
geltend gemacht werden bzw. konkrete Tatsachen über das Vorliegen eines<br />
anspruchsbegründenden Sachverhalts bekannt sind; pauschale Rückstellungen<br />
sind unzulässig. 200 Bestrittene Rückgriffsansprüche (z. B. gegen Versicherungen)<br />
dürfen nicht aktiviert und auch nicht rückstellungsmindernd berücksichtigt<br />
werden. Unbestrittene Rückgriffsansprüche kçnnen dagegen rückstellungsmindernd<br />
berücksichtigt werden, ohne dass hierin ein Verstoß gegen den<br />
Einzelbewertungsgrundsatz gesehen wird. 201 Soweit aber die Voraussetzungen<br />
für die Aktivierung des Rückgriffsanspruchs vorliegen (z. B. Schadensmeldung<br />
199 Vgl. zu Einzelheiten: HFA, IDW-FN 2009, S. 322.<br />
200 Vgl. BFH, Urteil v. 30.6.1983, IV R 41/81, BStBl 1984 II S. 263.<br />
201 Vgl. BFH, Urteil v. 17.2.1993, X R 60/89, BStBl 1993 II S. 437.<br />
Bertram<br />
82<br />
240<br />
241<br />
242<br />
243<br />
244<br />
245