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Sonder-Edition Haufe HGB Bilanz Kommentar - Haufe-Lexware

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§ 249 Rückstellungen<br />

236 Geschäftsbericht: Die Verpflichtung zur Erstellung eines Geschäftsberichts ist<br />

rückstellungspflichtig. 193<br />

237 Geschäftsrisiko: Ein Ansatz einer Rückstellung für allgemeine Geschäftsrisiken,<br />

die sich etwa aus einer zukünftig notwendigen Geschäftsverlegung oder<br />

der Gefahr der Verschlechterung der künftigen Ertragslage ergeben, ist nicht<br />

zulässig. 194<br />

238 Geschäftsunterlagen: Vgl. „Aufbewahrungspflichten“.<br />

239 Gewährleistung: Rückstellungen für Gewährleistungsverpflichtungen bestehen<br />

regelmäßig gegenüber Vertragspartnern. Gewährleistungsverpflichtungen<br />

kçnnen auf vertraglicher (Zusicherung von Eigenschaften) oder gesetzlicher<br />

(z. B. § 477 BGB) Grundlage entstehen. Die Verpflichtungen betreffen z. B.<br />

kostenlose Nacharbeiten, Ersatzlieferungen, Minderungen, Rückgewährungen<br />

nach Rücktritt vom Vertrag, Schadensersatzleistungen. Die Rückstellung kann<br />

entweder als Einzelrückstellung für konkrete Einzelfälle oder als Pauschalrückstellung<br />

(z. B. ein anhand von Erfahrungswerten ermittelter Prozentsatz vom<br />

garantiebehafteten Umsatz) berechnet werden. Die Hçhe der Inanspruchnahme<br />

kann ggf. mittels Schätzverfahren ermittelt werden. 195 Die Bewertung<br />

erfolgt i. H. d. zu erwartenden Aufwendungen für die Erfüllung der Verpflichtung,<br />

d. h., es sind sämtliche Aufwendungen einzubeziehen (Vollkosten). Eine<br />

vom Käufer nach dem <strong>Bilanz</strong>stichtag bis zum Tag der <strong>Bilanz</strong>aufstellung erfolgte<br />

Erklärung des Rücktritts vom Kaufvertrag ist wertbegründend und nicht in der<br />

Rückstellung zu berücksichtigen, soweit am <strong>Bilanz</strong>stichtag der Rücktritt nicht<br />

wahrscheinlich war. 196 Wurden allerdings am <strong>Bilanz</strong>stichtag bereits Verhandlungen<br />

über einen mçglichen Rücktritt geführt und war die Ausübung des<br />

Rücktritts am <strong>Bilanz</strong>stichtag wahrscheinlich, ist dies der Rückstellungsbewertung<br />

zugrunde zu legen. Eine Verpflichtung zur Rücknahme einer mangelhaften<br />

Lieferung ist mit dem zurückzuzahlenden Kaufpreis abzüglich des Zeitwerts<br />

der mangelhaften Ware zu bewerten. 197 Soweit Automobilhersteller<br />

Gewährleistungsverpflichtungen gegenüber ihren Vertragshändlern durch die<br />

Erteilung von Gutschriften für die vom Hersteller gelieferten und vom Händler<br />

verwendeten Ersatzteile erfüllen, sind der Rückstellung die Nettopreise der<br />

Vertragshändler und nicht die eigenen Aufwendungen (Selbstkosten) zugrunde<br />

zu legen. 198 Bestehen am <strong>Bilanz</strong>stichtag Rückgriffsansprüche gegen Dritte, ist<br />

deren Aktivierung zu prüfen. Zur Berücksichtigung nicht aktivierbarer Rückgriffsansprüche<br />

bei der Rückstellungsbewertung vgl. § 253 Rz 40. Wegen Gewährleistungsverpflichtungen,<br />

die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden<br />

(§ 249 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 <strong>HGB</strong>), vgl. Rz 187.<br />

193 Vgl. BFH, Urteil v. 23.7.1980, I R 28/77, BStBl 1981 II S. 62.<br />

194 Vgl. BFH, Urteil v. 24.8.1972, VIII R 31/70, BStBl 1972 II S. 943.<br />

195 Vgl. HOMMEL/SCHULTE, BB 2004, S. 1674.<br />

196 Vgl. BFH, Urteil v. 28.3.2000, VIII R 77/96, DStR 2000, S. 1176.<br />

197 A. A.: BMF, Schreiben v. 21.1.2002, IV A 6 – S 2137–1402, WPg 2002, S. 390.<br />

198 Vgl. BFH, Urteil v. 13.11.1991, I R 129/90, BStBl 1992 II S. 519.<br />

Bertram<br />

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