25.02.2013 Aufrufe

Sonder-Edition Haufe HGB Bilanz Kommentar - Haufe-Lexware

Sonder-Edition Haufe HGB Bilanz Kommentar - Haufe-Lexware

Sonder-Edition Haufe HGB Bilanz Kommentar - Haufe-Lexware

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

§ 249 Rückstellungen<br />

Verbindlichkeitsrückstellung zu bilden. Steht dagegen die Hçhe der Vergütung<br />

aufgrund Satzungsregelung fest (Regelfall), ist eine Verbindlichkeit auszuweisen.<br />

205 Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters: Für gem. § 89b <strong>HGB</strong> künftige<br />

Ausgleichsansprüche ist eine Rückstellung zu bilden, wenn die Zahlung der<br />

Abgeltung der ehemals erbrachten Tätigkeit dient, d. h. keine wirtschaftlichen<br />

Vorteile der Zeit nach Vertragsende abgegolten werden. 155 Wird während der<br />

Vertragslaufzeit des Handelsvertretervertrags dem Handelsvertreter eine auf<br />

den Ausgleichsanspruch anrechenbare Pensionszusage gegeben, ist diese in<br />

voller Hçhe rückstellungspflichtig. 156<br />

206 Aussetzungszinsen: Rückstellungspflicht für ungewisse Verbindlichkeiten. Da<br />

der Ausgang eines Rechtsbehelfs regelmäßig unsicher ist, ist die für die Passivierung<br />

gebotene Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme hinreichend konkretisiert.<br />

157<br />

207 Ausstehende Rechnungen: Für bis zum <strong>Bilanz</strong>stichtag empfangene Lieferungen<br />

und Leistungen, für die bis zur <strong>Bilanz</strong>aufstellung noch keine Rechnungen<br />

vorliegen, ist eine Rückstellung zu bilden; ansonsten besteht die Pflicht zur<br />

Passivierung einer Verbindlichkeit.<br />

Beispiel<br />

Bei einem Unternehmen ist 14 Tage nach dem <strong>Bilanz</strong>stichtag Buchungsschluss<br />

für die Kreditorenbuchhaltung, um den engen Zeitplan für die<br />

Aufstellung von JA einhalten zu kçnnen. Die zwischen Buchungsschluss<br />

Kreditorenbuchhaltung und der endgültigen <strong>Bilanz</strong>aufstellung eingehenden,<br />

das abgelaufene Geschäftsjahr betreffenden Rechnungen werden als<br />

Rückstellung für ausstehende Rechnungen unter den sonstigen Rückstellungen<br />

erfasst.<br />

Die Rechnungen sind als Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen<br />

auszuweisen. Aus Wesentlichkeitsgründen wird der Ausweis unter sonstige<br />

Rückstellungen aber im Regelfall nicht zu beanstanden sein.<br />

208 Avalprovisionen: Für auf zukünftige Zeiträume der Kreditgewährung entfallende<br />

Avalprovisionen kann weder eine Verbindlichkeits- noch eine Drohverlustrückstellung<br />

gebildet werden. 158<br />

209 Baulast: Die gegen Entgelt übernommene çffentlich-rechtliche Verpflichtung<br />

eines Parkhausunternehmens, eine bestimmte Anzahl von Pkw-Stellplätzen zur<br />

Vermietung zum üblichen Mietzins bereitzuhalten, ist in zeitlicher Hinsicht<br />

nicht hinreichend konkretisiert, sodass keine Rückstellung auszuweisen ist. 159<br />

210 Bausparkassenabschlussgebühr: Vgl. „Abschlussgebühren für Bausparverträge“.<br />

155 Vgl. BFH, Urteil v. 24.1.2001, DB 2001, S. 1227.<br />

156 Vgl. FinMin NRW, Schreiben v. 28.2.1967. BStBl 1967 II S. 91.<br />

157 Vgl. BFH, Urteil v. 8.11.2000, I R 10/98, BStBl 2001 II S. 349.<br />

158 Vgl. BFH, Urteil v. 12.12.1991, IB R 28/91, BStBl 1992 II S. 600.<br />

159 Vgl. BFH, Urteil v. 3.5.1983, VIII R 100/81, BStBl 1983 II S. 572.<br />

Bertram<br />

75

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!