Sonder-Edition Haufe HGB Bilanz Kommentar - Haufe-Lexware
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§ 249 Rückstellungen<br />
181 Bei Rumpfgeschäftsjahren gilt der Dreimonatszeitraum unabhängig von der<br />
Länge des Rumpfgeschäftsjahrs. 124<br />
Beispiel<br />
Ein Unternehmen hat ein abweichendes Geschäftsjahr, das auf den 30.11.<br />
endet. Das Geschäftsjahr wird im Jahr 01 auf das Kalenderjahr umgestellt,<br />
sodass im Geschäftsjahr 01 zwei JA aufzustellen sind, nämlich auf den<br />
30.11.01 sowie den 31.12.01. Es ergibt sich ein Rumpfgeschäftsjahr vom<br />
1.12. – 31.12.01.<br />
Im JA zum 30.11.01 sind solche Instandhaltungsmaßnahmen als Rückstellung<br />
zu erfassen, die innerhalb der ersten drei Monate nach Abschluss des<br />
Geschäftsjahrs nachgeholt werden, d. h. bis zum 28.2.02. Dass innerhalb des<br />
Dreimonatszeitraums ein (weiterer) <strong>Bilanz</strong>stichtag liegt, ist für die Rückstellungsbildung<br />
unbeachtlich.<br />
4.2 Rückstellungen für Abraumbeseitigung<br />
(Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 2. Alt.)<br />
182 Es handelt sich um Innenverpflichtungen des <strong>Bilanz</strong>ierenden (Rz 10). Soweit<br />
aber gesetzliche oder vertragliche Verpflichtungen bestehen, kann es sich auch<br />
um Verbindlichkeitsrückstellungen handeln.<br />
183 Abraumrückstände entstehen, wenn das über den Bodenschätzen befindliche<br />
Deckgebirge nicht in dem Ausmaß entfernt worden ist, wie es der ungehinderte<br />
Zugang zu den Bodenschätzen oder die Sicherheit erfordert. 125 Die Rückstellung<br />
dient dem Zweck, der Fçrderung von Bodenschätzen im abgelaufenen<br />
Geschäftsjahr (Betriebsleistung) die zugehçrigen Abraumaufwendungen zuzurechnen.<br />
184 Die Rückstellungspflicht entsteht, wenn Aufwendungen für Abraumbeseitigung<br />
• im Geschäftsjahr unterlassen wurden und<br />
• im folgenden Geschäftsjahr nachgeholt werden.<br />
185 Soweit die Abraumbeseitigung aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtung<br />
von einem Dritten eingefordert werden kann, ist die Nachholung im<br />
folgenden Geschäftsjahr unbeachtlich, da es sich um eine Verbindlichkeitsrückstellung<br />
i. S. v. Abs. 1 Satz 1 handelt. 126<br />
186 Die Ausführungen zu in früheren Jahren unterlassener Instandhaltung (Rz 178)<br />
gelten analog, sodass für alle Abraumbeseitigungsmaßnahmen, die im Geschäftsjahr<br />
oder in Vorjahren unterlassen wurden und die im folgenden Geschäftsjahr<br />
nachgeholt werden, Rückstellungen zu bilden sind.<br />
124 GlA: HOYOS/RING, in Beck Bil-Komm. 6. Aufl., § 249 <strong>HGB</strong>, Rz 107.<br />
125 Vgl. KUPSCH, in BoHR, § 249 <strong>HGB</strong>, Anm 45.<br />
126 Vgl. MAYER-WEGELIN,inKÜTING/WEBER, HdR, <strong>HGB</strong> § 249, Rn 87.<br />
Bertram<br />
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