Sonder-Edition Haufe HGB Bilanz Kommentar - Haufe-Lexware
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§ 249 Rückstellungen<br />
vieren. Steuerlich wird die Rückstellung abweichend zur Handelsbilanz passiviert.<br />
144<br />
197 Altlasten: Eine Verpflichtung zur Beseitigung von Altlasten ergibt sich i. d. R.<br />
nicht aus gesetzlichen Regelungen, sondern aus behçrdlichen Verfügungen.<br />
Derartige Verfügungen fordern den <strong>Bilanz</strong>ierenden zu einem bestimmten<br />
Handeln auf. Der Zeitpunkt der erstmaligen <strong>Bilanz</strong>ierung dieser Verpflichtung<br />
richtet sich nach dem Grad der Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme, d. h.<br />
der Wahrscheinlichkeit, dass eine Verfügung erlassen wird. Bei den heutigen<br />
Verhältnissen ist davon auszugehen, dass bekannte oder neu entdeckte Altlasten<br />
zwangsläufig früher oder später den Behçrden bekannt werden und eine Verfügung<br />
ergeht. Andererseits reicht das schlichte Vorliegen einer Verdachtsfläche<br />
für die Rückstellungsbildung noch nicht aus. Es müssen ausreichend<br />
objektive Hinweise für das Vorhandensein von Altlasten (z. B. Schadstoffe im<br />
Boden) vorliegen; ein Gutachten kann nicht zwingend für eine Rückstellungsbildung<br />
gefordert werden. Ausreichend kçnnen auch betriebsinterne Untersuchungen<br />
(Bodenproben, chemische Untersuchungen) sein.<br />
198 Anpassungsverpflichtungen: Hierbei handelt es sich um Verpflichtungen,<br />
nach denen der <strong>Bilanz</strong>ierende Vorsorge zu treffen hat, dass eine genehmigungspflichtige<br />
Anlage im Hinblick auf die Emissions- oder Sicherheitsstandards<br />
dem jeweiligen Stand der Technik entspricht. Derartige Anpassungsverpflichtungen<br />
sind dann hinreichend konkretisiert, sobald für eine Anlage feststeht,<br />
dass die Grenzwerte überschritten werden und eine Nachrüstung erforderlich<br />
ist oder dass die Voraussetzungen für die Erstellung einer Sicherheitsanalyse<br />
bzw. daraus hervorgehend weitere Sicherheitsvorkehrungen gegeben sind. 145<br />
Etwaige Übergangsfristen müssen allerdings abgelaufen sein, d. h., die Verpflichtung<br />
zur Einhaltung der Grenzwerte muss rechtlich bestehen. 146 Eines<br />
gesonderten Verwaltungsakts einer Behçrde bedarf es für die Rückstellungspflicht<br />
nicht. 147 Eine Rückstellung ist nicht zu bilden, wenn der Aufwand zu<br />
HK führt. Vgl. „Anschaffungs- und Herstellungskosten“.<br />
199 Anschaffungs- und Herstellungskosten: Eine Rückstellung für künftige<br />
AHK kann nur im Einzelfall in Betracht kommen, wenn die AHK eines VG<br />
dessen Zeitwert überschreiten. Gewichtigster Anwendungsfall sind von den<br />
Energieversorgungsunternehmen gebildete Rückstellungen für die Kosten<br />
bestrahlter Brennelemente. 148 Die Herstellung von Brennelementen aus wiederaufbereiteten<br />
Brennelementen ist teurer als die Beschaffung neuer Brennelemente.<br />
Gleichwohl sind die Energieversorgungsunternehmen im Rahmen<br />
der Betriebsgenehmigungen regelmäßig verpflichtet, wiederaufbereitete<br />
144 Vgl. zur Behandlung in der Steuerbilanz: LfSt Bayern, Schreiben v. 20.3.2008, 10 St<br />
32/St 33; <strong>Haufe</strong>-Index: 198260; BMF, Schreiben v. 11.11.1999, IV C 2 – S 2176–102/99,<br />
BStBl 1999 I S. 959; BODE/HAINZ: DB 2004, S. 2436.<br />
145 Vgl. MEYER-WEGELIN,inKÜTING/WEBER, HdR, <strong>HGB</strong> § 249, Rn 105.<br />
146 Vgl. BFH, Urteil v. 13.12.2007, IV R 85/05, BFH/NV 2008, S. 1029.<br />
147 GlA: HOYOS/RING, in Beck Bil-Komm. 6. Aufl., § 249 <strong>HGB</strong>, Rz 100 Anpassungsverpflichtungen.<br />
148 Vgl. KÜTING/KESSLER, DStR 1998, S. 1942.<br />
Bertram<br />
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