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Sonder-Edition Haufe HGB Bilanz Kommentar - Haufe-Lexware

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§ 249 Rückstellungen<br />

vieren. Steuerlich wird die Rückstellung abweichend zur Handelsbilanz passiviert.<br />

144<br />

197 Altlasten: Eine Verpflichtung zur Beseitigung von Altlasten ergibt sich i. d. R.<br />

nicht aus gesetzlichen Regelungen, sondern aus behçrdlichen Verfügungen.<br />

Derartige Verfügungen fordern den <strong>Bilanz</strong>ierenden zu einem bestimmten<br />

Handeln auf. Der Zeitpunkt der erstmaligen <strong>Bilanz</strong>ierung dieser Verpflichtung<br />

richtet sich nach dem Grad der Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme, d. h.<br />

der Wahrscheinlichkeit, dass eine Verfügung erlassen wird. Bei den heutigen<br />

Verhältnissen ist davon auszugehen, dass bekannte oder neu entdeckte Altlasten<br />

zwangsläufig früher oder später den Behçrden bekannt werden und eine Verfügung<br />

ergeht. Andererseits reicht das schlichte Vorliegen einer Verdachtsfläche<br />

für die Rückstellungsbildung noch nicht aus. Es müssen ausreichend<br />

objektive Hinweise für das Vorhandensein von Altlasten (z. B. Schadstoffe im<br />

Boden) vorliegen; ein Gutachten kann nicht zwingend für eine Rückstellungsbildung<br />

gefordert werden. Ausreichend kçnnen auch betriebsinterne Untersuchungen<br />

(Bodenproben, chemische Untersuchungen) sein.<br />

198 Anpassungsverpflichtungen: Hierbei handelt es sich um Verpflichtungen,<br />

nach denen der <strong>Bilanz</strong>ierende Vorsorge zu treffen hat, dass eine genehmigungspflichtige<br />

Anlage im Hinblick auf die Emissions- oder Sicherheitsstandards<br />

dem jeweiligen Stand der Technik entspricht. Derartige Anpassungsverpflichtungen<br />

sind dann hinreichend konkretisiert, sobald für eine Anlage feststeht,<br />

dass die Grenzwerte überschritten werden und eine Nachrüstung erforderlich<br />

ist oder dass die Voraussetzungen für die Erstellung einer Sicherheitsanalyse<br />

bzw. daraus hervorgehend weitere Sicherheitsvorkehrungen gegeben sind. 145<br />

Etwaige Übergangsfristen müssen allerdings abgelaufen sein, d. h., die Verpflichtung<br />

zur Einhaltung der Grenzwerte muss rechtlich bestehen. 146 Eines<br />

gesonderten Verwaltungsakts einer Behçrde bedarf es für die Rückstellungspflicht<br />

nicht. 147 Eine Rückstellung ist nicht zu bilden, wenn der Aufwand zu<br />

HK führt. Vgl. „Anschaffungs- und Herstellungskosten“.<br />

199 Anschaffungs- und Herstellungskosten: Eine Rückstellung für künftige<br />

AHK kann nur im Einzelfall in Betracht kommen, wenn die AHK eines VG<br />

dessen Zeitwert überschreiten. Gewichtigster Anwendungsfall sind von den<br />

Energieversorgungsunternehmen gebildete Rückstellungen für die Kosten<br />

bestrahlter Brennelemente. 148 Die Herstellung von Brennelementen aus wiederaufbereiteten<br />

Brennelementen ist teurer als die Beschaffung neuer Brennelemente.<br />

Gleichwohl sind die Energieversorgungsunternehmen im Rahmen<br />

der Betriebsgenehmigungen regelmäßig verpflichtet, wiederaufbereitete<br />

144 Vgl. zur Behandlung in der Steuerbilanz: LfSt Bayern, Schreiben v. 20.3.2008, 10 St<br />

32/St 33; <strong>Haufe</strong>-Index: 198260; BMF, Schreiben v. 11.11.1999, IV C 2 – S 2176–102/99,<br />

BStBl 1999 I S. 959; BODE/HAINZ: DB 2004, S. 2436.<br />

145 Vgl. MEYER-WEGELIN,inKÜTING/WEBER, HdR, <strong>HGB</strong> § 249, Rn 105.<br />

146 Vgl. BFH, Urteil v. 13.12.2007, IV R 85/05, BFH/NV 2008, S. 1029.<br />

147 GlA: HOYOS/RING, in Beck Bil-Komm. 6. Aufl., § 249 <strong>HGB</strong>, Rz 100 Anpassungsverpflichtungen.<br />

148 Vgl. KÜTING/KESSLER, DStR 1998, S. 1942.<br />

Bertram<br />

73

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