Sonder-Edition Haufe HGB Bilanz Kommentar - Haufe-Lexware
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§ 249 Rückstellungen<br />
Gas, Strom, Abrufverträge für Rohstoffe und Waren). 110 Kennzeichen derartiger<br />
Sukzessivlieferverträge ist, dass es sich um Rahmenkaufverträge handelt, bei<br />
denen die abzunehmende Menge bei Vertragsschluss unbekannt ist, im Extremfall<br />
sogar 0 betragen kann. Die eigentliche Leistungserbringung erfolgt durch<br />
Teillieferungen, die auf Abruf bzw. durch konkludentes Handeln (z. B. Ver-<br />
brauch von Strom) des Abnehmers erfolgen.<br />
Bei teilweiser Erbringung einer einzelnen Sachleistung ist danach zu differenzieren,<br />
ob eine abschnittsweise Abrechnung (z. B. monatlich) vorgesehen ist<br />
oder nicht. Ist eine solche abschnittsweise Abrechnung vorgesehen, endet der<br />
Schwebezustand für den erbrachten Leistungsaustausch mit der Teilleistung.<br />
Sieht der Vertrag hingegen eine abschnittsweise Abrechnung nicht vor und<br />
kann eine derartige auch im Auslegungswege nicht ermittelt werden, ist der<br />
gesamte Vertrag im Schwebezustand.<br />
3.3.6.1 Beschaffungsgeschäfte<br />
Eine Rückstellung für drohende Verluste kommt nur für den Teil eines Dauerschuldverhältnisses<br />
in Betracht, der am <strong>Bilanz</strong>stichtag noch nicht erfüllt ist. 111<br />
Eine Drohverlustrückstellung ist für den schwebenden Teil des Dauerbeschaffungsgeschäfts<br />
nur dann zu bilden, wenn ein Verlust droht. Eine Rückstellung<br />
wegen entgangener Gewinne kommt demgegenüber nicht in Betracht (Rz 148).<br />
Beispiel<br />
Ein Unternehmen schließt im März 01 einen Darlehensvertrag mit einer<br />
Bank zu einem zu diesem Zeitpunkt marktüblichen Festzinssatz von 7,5 %.<br />
Bei Aufstellung des Jahresabschlusses auf den 31.12.01 ist der Marktzinssatz<br />
infolge einer im vierten Quartal 01 einsetzenden Finanz- und Wirtschaftskrise<br />
auf 6,0 % gesunken.<br />
Die Absenkung des Zinsniveaus bedeutet nicht automatisch, dass dem<br />
Unternehmen in Zukunft Verluste drohen, da nicht ausgeschlossen werden<br />
kann, dass nicht zukünftig entgehende Gewinne vorliegen. Vielmehr ist der<br />
zukünftige Beitrag des Kreditvertrags zum Unternehmenserfolg mit den<br />
zukünftig noch zu zahlenden Aufwendungen zu vergleichen. Die Tatsache,<br />
dass der Kreditgeber das Darlehen voraussichtlich bis Laufzeitende im<br />
Unternehmen belässt, kann dabei auch einen nicht zu unterschätzenden<br />
Erfolgsbeitrag für das Unternehmen bedeuten. Eine Rückstellung für drohende<br />
Verluste ist nicht zu bilden.<br />
In den Fällen, in denen die Gegenleistung für das Unternehmen objektiv wertlos<br />
ist (Fehlmaßnahmen), ist eine Drohverlustrückstellung zu bilden. Ein<br />
Ansatz von Drohverlustrückstellungen bei Dauerschuldverhältnissen erfordert<br />
somit die Widerlegung der für schwebende Geschäfte geltenden Ausgeglichenheitsvermutung.<br />
112<br />
110 Vgl. HOYOS/RING, in Beck Bil-Komm. 6. Aufl., § 249 <strong>HGB</strong>, Rz 54.<br />
111 Vgl. IDW RS HFA 4, Tz 14.<br />
112 Vgl. KESSLER,inKÜTING/WEBER, HdR, <strong>HGB</strong> § 249, Rn 183.<br />
Bertram<br />
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