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Sonder-Edition Haufe HGB Bilanz Kommentar - Haufe-Lexware

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§ 249 Rückstellungen<br />

Gas, Strom, Abrufverträge für Rohstoffe und Waren). 110 Kennzeichen derartiger<br />

Sukzessivlieferverträge ist, dass es sich um Rahmenkaufverträge handelt, bei<br />

denen die abzunehmende Menge bei Vertragsschluss unbekannt ist, im Extremfall<br />

sogar 0 betragen kann. Die eigentliche Leistungserbringung erfolgt durch<br />

Teillieferungen, die auf Abruf bzw. durch konkludentes Handeln (z. B. Ver-<br />

brauch von Strom) des Abnehmers erfolgen.<br />

Bei teilweiser Erbringung einer einzelnen Sachleistung ist danach zu differenzieren,<br />

ob eine abschnittsweise Abrechnung (z. B. monatlich) vorgesehen ist<br />

oder nicht. Ist eine solche abschnittsweise Abrechnung vorgesehen, endet der<br />

Schwebezustand für den erbrachten Leistungsaustausch mit der Teilleistung.<br />

Sieht der Vertrag hingegen eine abschnittsweise Abrechnung nicht vor und<br />

kann eine derartige auch im Auslegungswege nicht ermittelt werden, ist der<br />

gesamte Vertrag im Schwebezustand.<br />

3.3.6.1 Beschaffungsgeschäfte<br />

Eine Rückstellung für drohende Verluste kommt nur für den Teil eines Dauerschuldverhältnisses<br />

in Betracht, der am <strong>Bilanz</strong>stichtag noch nicht erfüllt ist. 111<br />

Eine Drohverlustrückstellung ist für den schwebenden Teil des Dauerbeschaffungsgeschäfts<br />

nur dann zu bilden, wenn ein Verlust droht. Eine Rückstellung<br />

wegen entgangener Gewinne kommt demgegenüber nicht in Betracht (Rz 148).<br />

Beispiel<br />

Ein Unternehmen schließt im März 01 einen Darlehensvertrag mit einer<br />

Bank zu einem zu diesem Zeitpunkt marktüblichen Festzinssatz von 7,5 %.<br />

Bei Aufstellung des Jahresabschlusses auf den 31.12.01 ist der Marktzinssatz<br />

infolge einer im vierten Quartal 01 einsetzenden Finanz- und Wirtschaftskrise<br />

auf 6,0 % gesunken.<br />

Die Absenkung des Zinsniveaus bedeutet nicht automatisch, dass dem<br />

Unternehmen in Zukunft Verluste drohen, da nicht ausgeschlossen werden<br />

kann, dass nicht zukünftig entgehende Gewinne vorliegen. Vielmehr ist der<br />

zukünftige Beitrag des Kreditvertrags zum Unternehmenserfolg mit den<br />

zukünftig noch zu zahlenden Aufwendungen zu vergleichen. Die Tatsache,<br />

dass der Kreditgeber das Darlehen voraussichtlich bis Laufzeitende im<br />

Unternehmen belässt, kann dabei auch einen nicht zu unterschätzenden<br />

Erfolgsbeitrag für das Unternehmen bedeuten. Eine Rückstellung für drohende<br />

Verluste ist nicht zu bilden.<br />

In den Fällen, in denen die Gegenleistung für das Unternehmen objektiv wertlos<br />

ist (Fehlmaßnahmen), ist eine Drohverlustrückstellung zu bilden. Ein<br />

Ansatz von Drohverlustrückstellungen bei Dauerschuldverhältnissen erfordert<br />

somit die Widerlegung der für schwebende Geschäfte geltenden Ausgeglichenheitsvermutung.<br />

112<br />

110 Vgl. HOYOS/RING, in Beck Bil-Komm. 6. Aufl., § 249 <strong>HGB</strong>, Rz 54.<br />

111 Vgl. IDW RS HFA 4, Tz 14.<br />

112 Vgl. KESSLER,inKÜTING/WEBER, HdR, <strong>HGB</strong> § 249, Rn 183.<br />

Bertram<br />

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