Sonder-Edition Haufe HGB Bilanz Kommentar - Haufe-Lexware
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§ 249 Rückstellungen<br />
verhältnissen in bestimmten Konstellationen Drohverlustrückstellungen erforderlich.<br />
Einzelheiten vgl. Rz 163 ff. Vgl. „Altersteilzeit“, „Arbeitnehmer“,<br />
„Beihilfe“, „Mutterschutz“, „Schwerbehinderte“, „Sozialplan“.<br />
297 Sozialplan: Gem. §§ 111, 112, 112a BetrVerfG sind bei Stilllegungen, Betriebseinschränkungen<br />
und anderen Betriebsänderungen Sozialpläne aufzustellen.<br />
Sozialpläne sehen regelmäßig Abfindungszahlungen an ausscheidende Arbeitnehmer<br />
vor, für die Rückstellungen zu bilden sind. Rückstellungen kommen<br />
bereits dann in Betracht, wenn ernsthaft mit Stilllegungen oder Betriebseinschränkungen<br />
zu rechnen ist. 238 Rückstellungen sind spätestens zu bilden, wenn<br />
die entsprechenden Beschlüsse seitens der zuständigen Organe des Unternehmens<br />
gefasst sind und die Unterrichtung des Betriebsrats bevorsteht. 239<br />
Beispiel<br />
Die Geschäftsführung einer mittelständischen GmbH fasst im Oktober 01<br />
den Entschluss, einen Betriebsteil zu schließen und in diesem Zusammenhang<br />
70 Arbeitnehmern betriebsbedingt zu kündigen. Die gem. Gesellschaftsvertrag<br />
erforderliche Zustimmung der Gesellschafterversammlung<br />
der GmbH wird Ende Dezember 01 erteilt. Im Januar 02 wird der Betriebsrat<br />
unterrichtet und Verhandlungen über den Abschluss eines Sozialplans<br />
werden begonnen. Zum Zeitpunkt der Aufstellung des JA zum 31.12.01<br />
(Februar 02) sind diese Verhandlungen noch nicht beendet. Die Geschäftsführung<br />
rechnet mit Abfindungen i. H. v. 20.000 EUR je Mitarbeiter.<br />
Es ist eine Verbindlichkeitsrückstellung i. H. v. 1,4 Mio. EUR im JA zum<br />
31.12.01 zu berücksichtigen. Soweit im Zuge der teilweisen Betriebsschließung<br />
die Arbeitnehmer innerhalb der Kündigungsfristen von der Arbeitspflicht<br />
freigestellt werden sollen, ist dies ebenfalls in die Rückstellung mit<br />
einzubeziehen.<br />
298 Steuererklärungen: Vgl. „Jahresabschluss“.<br />
299 Strafe: Rückstellung für strafrechtliche Anordnung des Verfalls von Gewinnen<br />
nach §§ 73, 73a StGB ist zulässig. 240<br />
300 Strafverteidiger: Eine Rückstellung ist nur zulässig, soweit betriebliche Veranlassung<br />
gegeben ist. Diese liegt nur vor, wenn die Straftat ausschließlich und<br />
unmittelbar in Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangen wird. 241 Soweit<br />
aber z. B. arbeitsvertragliche Regelungen existieren, wonach das Unternehmen<br />
dem Mitarbeiter Kosten der Strafverteidigung erstattet, ist zwingend eine<br />
Verbindlichkeitsrückstellung anzusetzen.<br />
301 Substanzerhaltung: Vgl. „Erneuerungsverpflichtung“.<br />
302 Swapgeschäfte: Soweit geschlossene Positionen vorliegen, kommt eine Drohverlustrückstellung<br />
nicht in Betracht (Rz 141). Zu Bewertungseinheiten vgl.<br />
238 Vgl. ADS, 6. Aufl., § 249 <strong>HGB</strong>, Rz. 133.<br />
239 Vgl. WP-Handbuch, Bd I, 13. Aufl., Abschn. E, Rz 149; a. A.: INHOFFEN/MÜLLER-<br />
DAHL, DB 1981, S. 1473 und S. 1525.<br />
240 Vgl. BFH, Urteil v. 6.4.2000, IV R 31/99, BStBl 2001 II S. 536.<br />
241 Vgl. BFH, Urteil v. 12.6.2002, XI R 35/01, BFH/NV 2002, S. 1441.<br />
Bertram<br />
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