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Sonder-Edition Haufe HGB Bilanz Kommentar - Haufe-Lexware

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§ 249 Rückstellungen<br />

bei der Rückstellungsberechnung 02 angewendet werden, wenn in 02 keine<br />

Schadensfälle aufgetreten sind.<br />

215 Besserungsschein: Soweit Gläubiger auf ihre Forderungen verzichten unter der<br />

Voraussetzung, dass das Unternehmen bei besserem Geschäftsgang in späteren<br />

Jahren einen Teil seines Gewinns den Gläubigern zur Verfügung stellt, ist bei<br />

Eintritt des besseren Geschäftsgangs (der im Regelfall im Besserungsschein<br />

spezifiziert ist, z. B. Ausweis eines <strong>Bilanz</strong>gewinns ohne Berücksichtigung des<br />

Besserungsscheins) eine Verbindlichkeit im JA zu passivieren. 165 Eine Rückstellung<br />

kommt nur in Betracht, wenn wegen Unsicherheiten über Hçhe oder<br />

Grund keine Verbindlichkeit gebildet werden kann.<br />

216 Betriebsprüfung: Rückstellungen sind nicht allein deshalb zulässig, weil erfahrungsgemäß<br />

bei einer steuerlichen Außenprüfung mit Steuernachforderungen<br />

zu rechnen ist. 166 Soweit aber voraussichtlich strittige Einzelsachverhalte bestehen,<br />

ist eine Rückstellung zu bilden, auch wenn den Finanzbehçrden der<br />

Sachverhalt noch nicht bekannt ist. Es ist für die Rückstellungsbildung nicht<br />

erforderlich, dass mit der Betriebsprüfung bereits begonnen wurde und der<br />

Prüfer Sachverhalte beanstandet hat bzw. mit der konkreten Überprüfung<br />

befasst ist. 167<br />

Beispiel<br />

Das Unternehmen hat im Geschäftsjahr 01 einen Sachverhalt nach einer<br />

vertretbaren steuerlichen Beurteilung durch den Steuerberater des Unternehmens<br />

bilanziert. Das Finanzamt hat im Rahmen der Veranlagung für 01<br />

den Sachverhalt nicht aufgegriffen und wie in der Steuererklärung beantragt<br />

veranlagt. Bei Aufstellung des JA zum 31.12.02 wird bekannt, dass für<br />

derartige Fälle ein Musterverfahren beim BFH anhängig ist, dessen Ausgang<br />

ggf. zu einer für das Unternehmen nachteiligen steuerlichen Beurteilung des<br />

Sachverhalts kommen kann.<br />

Das Unternehmen hat eine Verbindlichkeitsrückstellung für das Steuerrisiko<br />

zu bilden, da durch das anhängige Musterverfahren hinreichende<br />

Konkretisierung gegeben ist.<br />

217 Buchführung: Für das abgelaufene Geschäftsjahr betreffende laufende Buchführungsarbeiten,<br />

die nach dem <strong>Bilanz</strong>stichtag vorgenommen werden (z. B. Buchführung<br />

für Monat Dezember), ist eine Verbindlichkeitsrückstellung zu bilden, da es<br />

sich um eine çffentlich-rechtliche Verpflichtung nach § 238 <strong>HGB</strong> handelt. 168<br />

165 Vgl. WP-Handbuch, Bd I, 13. Aufl., Abschn. F, Rz 263, 347.<br />

166 Vgl. HOYOS/RING, in Beck Bil-Komm. 6. Aufl., § 249 <strong>HGB</strong>, Rz 100 Betriebsprüfungsrisiko;<br />

a. A.: ADS, 6. Aufl., § 253 <strong>HGB</strong>, Rz 216.<br />

167 A. A.: BFH, Urteil v. 16.2.1996, I R 73/95, BStBl 1996 II S. 592.<br />

168 Vgl. BFH, Urteil v. 25.3.1992, I R 69/91, BStBl 1992 II S. 1010.<br />

Bertram<br />

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