Sonder-Edition Haufe HGB Bilanz Kommentar - Haufe-Lexware
Sonder-Edition Haufe HGB Bilanz Kommentar - Haufe-Lexware
Sonder-Edition Haufe HGB Bilanz Kommentar - Haufe-Lexware
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
§ 249 Rückstellungen<br />
bei der Rückstellungsberechnung 02 angewendet werden, wenn in 02 keine<br />
Schadensfälle aufgetreten sind.<br />
215 Besserungsschein: Soweit Gläubiger auf ihre Forderungen verzichten unter der<br />
Voraussetzung, dass das Unternehmen bei besserem Geschäftsgang in späteren<br />
Jahren einen Teil seines Gewinns den Gläubigern zur Verfügung stellt, ist bei<br />
Eintritt des besseren Geschäftsgangs (der im Regelfall im Besserungsschein<br />
spezifiziert ist, z. B. Ausweis eines <strong>Bilanz</strong>gewinns ohne Berücksichtigung des<br />
Besserungsscheins) eine Verbindlichkeit im JA zu passivieren. 165 Eine Rückstellung<br />
kommt nur in Betracht, wenn wegen Unsicherheiten über Hçhe oder<br />
Grund keine Verbindlichkeit gebildet werden kann.<br />
216 Betriebsprüfung: Rückstellungen sind nicht allein deshalb zulässig, weil erfahrungsgemäß<br />
bei einer steuerlichen Außenprüfung mit Steuernachforderungen<br />
zu rechnen ist. 166 Soweit aber voraussichtlich strittige Einzelsachverhalte bestehen,<br />
ist eine Rückstellung zu bilden, auch wenn den Finanzbehçrden der<br />
Sachverhalt noch nicht bekannt ist. Es ist für die Rückstellungsbildung nicht<br />
erforderlich, dass mit der Betriebsprüfung bereits begonnen wurde und der<br />
Prüfer Sachverhalte beanstandet hat bzw. mit der konkreten Überprüfung<br />
befasst ist. 167<br />
Beispiel<br />
Das Unternehmen hat im Geschäftsjahr 01 einen Sachverhalt nach einer<br />
vertretbaren steuerlichen Beurteilung durch den Steuerberater des Unternehmens<br />
bilanziert. Das Finanzamt hat im Rahmen der Veranlagung für 01<br />
den Sachverhalt nicht aufgegriffen und wie in der Steuererklärung beantragt<br />
veranlagt. Bei Aufstellung des JA zum 31.12.02 wird bekannt, dass für<br />
derartige Fälle ein Musterverfahren beim BFH anhängig ist, dessen Ausgang<br />
ggf. zu einer für das Unternehmen nachteiligen steuerlichen Beurteilung des<br />
Sachverhalts kommen kann.<br />
Das Unternehmen hat eine Verbindlichkeitsrückstellung für das Steuerrisiko<br />
zu bilden, da durch das anhängige Musterverfahren hinreichende<br />
Konkretisierung gegeben ist.<br />
217 Buchführung: Für das abgelaufene Geschäftsjahr betreffende laufende Buchführungsarbeiten,<br />
die nach dem <strong>Bilanz</strong>stichtag vorgenommen werden (z. B. Buchführung<br />
für Monat Dezember), ist eine Verbindlichkeitsrückstellung zu bilden, da es<br />
sich um eine çffentlich-rechtliche Verpflichtung nach § 238 <strong>HGB</strong> handelt. 168<br />
165 Vgl. WP-Handbuch, Bd I, 13. Aufl., Abschn. F, Rz 263, 347.<br />
166 Vgl. HOYOS/RING, in Beck Bil-Komm. 6. Aufl., § 249 <strong>HGB</strong>, Rz 100 Betriebsprüfungsrisiko;<br />
a. A.: ADS, 6. Aufl., § 253 <strong>HGB</strong>, Rz 216.<br />
167 A. A.: BFH, Urteil v. 16.2.1996, I R 73/95, BStBl 1996 II S. 592.<br />
168 Vgl. BFH, Urteil v. 25.3.1992, I R 69/91, BStBl 1992 II S. 1010.<br />
Bertram<br />
77