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Sonder-Edition Haufe HGB Bilanz Kommentar - Haufe-Lexware

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§ 249 Rückstellungen<br />

Beispiel<br />

Die AG hat im Freiverkehr gehandelte Aktien begeben und verçffentlicht<br />

ausschließlich JA und KA nach <strong>HGB</strong>. Im Juni 01 stimmt die Hauptversammlung<br />

dem Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu, zur Stärkung<br />

der Kapitalbasis eine Kapitalerhçhung verbunden mit einem Segmentwechsel<br />

in den geregelten Markt durchzuführen. Der Antrag auf Zulassung zum<br />

geregelten Markt wird im Dezember 01 gestellt. Aufgrund der anstehenden<br />

Umstellung der Rechnungslegung auf IFRS werden (neben nicht rückstellungsfähigen<br />

Investitionen in Hard- und Software) folgende Aufwendungen<br />

erwartet:<br />

Externe Beratungskosten zur Umstellung<br />

der IT<br />

300 TEUR<br />

Interne Personalkosten zur Durchführung<br />

der IFRS-Umstellung 200 TEUR<br />

Darüber hinaus werden zwei weitere Mitarbeiter im Rechnungswesen<br />

bençtigt, für die Personalkosten von jährlich 80 TEUR erwartet werden.<br />

Es ist eine Rückstellung i. H. v. 500 TEUR zu bilden, da eine Außenverpflichtung<br />

des Unternehmens am <strong>Bilanz</strong>stichtag begründet ist. Die Personalkosten<br />

der beiden einzustellenden Mitarbeiter sind nicht zurückzustellen,<br />

da hier die Ausgeglichenheitsvermutung bei Dauerschuldverhältnissen<br />

gilt (vgl. Rz 163).<br />

Instandhaltung: Zur unterlassenen Instandhaltung vgl. Rz 171. Aufwendungen<br />

für Großreparaturen sind mangels Außenverpflichtung nicht rückstellungsfähig<br />

(zur Übergangsregelung für in Vorjahren gebildete sog. Aufwandsrückstellungen<br />

nach § 249 Abs. 2 <strong>HGB</strong> aF vgl. Rz 344).<br />

Insolvenzsicherung: Vgl. Rz 95.<br />

Inspektionsverpflichtung: Vgl. „Sicherheitsinspektionen“.<br />

Jahresabschluss: Kosten für die Erstellung, Prüfung und Offenlegung des JA<br />

und LB sind rückstellungspflichtig. Für die Erstellung und Offenlegung<br />

bestehen çffentlich-rechtliche Verpflichtungen in Form der handelsrechtlichen<br />

Vorschriften. Auch Aufwendungen für die freiwillige Prüfung des JA<br />

sind rückstellungspflichtig, soweit eine auf privatrechtlicher Grundlage bestehende<br />

Verpflichtung des Unternehmens (z. B. in Satzung/Gesellschaftsvertrag,<br />

Kreditverträgen) vorliegt. 205 Weiterhin sind die voraussichtlichen Aufwendungen<br />

für die Erstellung der betrieblichen Steuererklärungen für das<br />

abgelaufene Geschäftsjahr rückstellungspflichtig. 206 Unter dem Aspekt der<br />

wirtschaftlichen Verursachung ist es unerheblich, ob die JA-Kosten Verpflichtungen<br />

gegenüber Dritten begründen oder als interne Aufwendungen anfallen.<br />

207<br />

205 Vgl. St/HFA 2/1973, WPg 1973 S. 503.<br />

206 Vgl. BFH, Urteil v. 19.3.1998, IV R 1/93, BStBl 1993 II S. 352.<br />

207 Vgl. WP-Handbuch, Bd I, 13. Aufl., Abschn. E, Rz 132.<br />

Bertram<br />

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