Sonder-Edition Haufe HGB Bilanz Kommentar - Haufe-Lexware
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§ 249 Rückstellungen<br />
Beispiel<br />
Die AG hat im Freiverkehr gehandelte Aktien begeben und verçffentlicht<br />
ausschließlich JA und KA nach <strong>HGB</strong>. Im Juni 01 stimmt die Hauptversammlung<br />
dem Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu, zur Stärkung<br />
der Kapitalbasis eine Kapitalerhçhung verbunden mit einem Segmentwechsel<br />
in den geregelten Markt durchzuführen. Der Antrag auf Zulassung zum<br />
geregelten Markt wird im Dezember 01 gestellt. Aufgrund der anstehenden<br />
Umstellung der Rechnungslegung auf IFRS werden (neben nicht rückstellungsfähigen<br />
Investitionen in Hard- und Software) folgende Aufwendungen<br />
erwartet:<br />
Externe Beratungskosten zur Umstellung<br />
der IT<br />
300 TEUR<br />
Interne Personalkosten zur Durchführung<br />
der IFRS-Umstellung 200 TEUR<br />
Darüber hinaus werden zwei weitere Mitarbeiter im Rechnungswesen<br />
bençtigt, für die Personalkosten von jährlich 80 TEUR erwartet werden.<br />
Es ist eine Rückstellung i. H. v. 500 TEUR zu bilden, da eine Außenverpflichtung<br />
des Unternehmens am <strong>Bilanz</strong>stichtag begründet ist. Die Personalkosten<br />
der beiden einzustellenden Mitarbeiter sind nicht zurückzustellen,<br />
da hier die Ausgeglichenheitsvermutung bei Dauerschuldverhältnissen<br />
gilt (vgl. Rz 163).<br />
Instandhaltung: Zur unterlassenen Instandhaltung vgl. Rz 171. Aufwendungen<br />
für Großreparaturen sind mangels Außenverpflichtung nicht rückstellungsfähig<br />
(zur Übergangsregelung für in Vorjahren gebildete sog. Aufwandsrückstellungen<br />
nach § 249 Abs. 2 <strong>HGB</strong> aF vgl. Rz 344).<br />
Insolvenzsicherung: Vgl. Rz 95.<br />
Inspektionsverpflichtung: Vgl. „Sicherheitsinspektionen“.<br />
Jahresabschluss: Kosten für die Erstellung, Prüfung und Offenlegung des JA<br />
und LB sind rückstellungspflichtig. Für die Erstellung und Offenlegung<br />
bestehen çffentlich-rechtliche Verpflichtungen in Form der handelsrechtlichen<br />
Vorschriften. Auch Aufwendungen für die freiwillige Prüfung des JA<br />
sind rückstellungspflichtig, soweit eine auf privatrechtlicher Grundlage bestehende<br />
Verpflichtung des Unternehmens (z. B. in Satzung/Gesellschaftsvertrag,<br />
Kreditverträgen) vorliegt. 205 Weiterhin sind die voraussichtlichen Aufwendungen<br />
für die Erstellung der betrieblichen Steuererklärungen für das<br />
abgelaufene Geschäftsjahr rückstellungspflichtig. 206 Unter dem Aspekt der<br />
wirtschaftlichen Verursachung ist es unerheblich, ob die JA-Kosten Verpflichtungen<br />
gegenüber Dritten begründen oder als interne Aufwendungen anfallen.<br />
207<br />
205 Vgl. St/HFA 2/1973, WPg 1973 S. 503.<br />
206 Vgl. BFH, Urteil v. 19.3.1998, IV R 1/93, BStBl 1993 II S. 352.<br />
207 Vgl. WP-Handbuch, Bd I, 13. Aufl., Abschn. E, Rz 132.<br />
Bertram<br />
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