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Sonder-Edition Haufe HGB Bilanz Kommentar - Haufe-Lexware

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§ 249 Rückstellungen<br />

170 Soweit bei der Bildung von Drohverlustrückstellungen eine Abzinsung vorzunehmen<br />

ist, wird lediglich der Barwert der Rückstellungszuführung in der<br />

GuV ausgewiesen (sog. Nettomethode, vgl. § 253 Rz 123). Die in späteren JA<br />

vorzunehmende Aufzinsung stellt demgegenüber Zinsaufwand dar.<br />

4 Weitere Ansatzgebote (Abs. 1 Satz 2)<br />

4.1 Rückstellungen für unterlassene Instandhaltung<br />

(Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 1. Alt.)<br />

171 Es handelt sich um Aufwandsrückstellungen, da ihnen keine Außenverpflichtung<br />

des Kaufmanns zugrunde liegt (Rz 10). Die Rückstellung stellt eine Pflichtrückstellung<br />

dar, die auch steuerlich zu berücksichtigen ist (vgl. § 5 Abs. 1 EStG).<br />

172 Instandhaltung umfasst alle Maßnahmen zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit<br />

der betrieblichen VG. Darunter fallen 120<br />

• Wartungsarbeiten,<br />

• Inspektionen,<br />

• Reparaturen,<br />

• Generalüberholung.<br />

173 Negativ abzugrenzen sind die Instandhaltungen von im Einzelfall aktivierungspflichtigem<br />

nachträglichem Herstellungsaufwand, für den keine Rückstellungen<br />

gebildet werden dürfen.<br />

174 Unterlassene Instandhaltung kann auch ein Indiz für eine ggf. erforderliche<br />

außerplanmäßige Abschreibung auf das Anlagevermçgen sein (§ 253 Rz 224).<br />

175 Instandhaltungsmaßnahmen fallen regelmäßig bei abnutzbaren Gegenständen<br />

des Anlagevermçgens an, sodass der Hauptanwendungsfall bei Sachanlagen<br />

liegt. Es sind aber auch Instandhaltungsmaßnahmen bei immateriellen Vermçgensgegenständen<br />

mçglich.<br />

Beispiel<br />

Ein Unternehmen hat die laufende Pflege (Kontenbereinigungen, Stammdatenpflege)<br />

einer aktivierten Anwendersoftware unterlassen. Im Februar<br />

02 werden durch einen externen Dienstleister diese Maßnahmen nachgeholt.<br />

Im JA zum 31.12.01 ist eine Rückstellung für unterlassene Instandhaltung zu<br />

bilden.<br />

176 Die Rückstellung ist für solche Instandhaltungen zu bilden, die<br />

• imGeschäftsjahr unterlassen wurden und<br />

• innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahrs nachgeholt<br />

werden.<br />

177 Eine Instandhaltung ist dann unterlassen, wenn die Vornahme der Maßnahme<br />

aus betriebswirtschaftlicher Sicht notwendig gewesen wäre, d. h., der <strong>Bilanz</strong>ie-<br />

120 Vgl. MAYER-WEGELIN,inKÜTING/WEBER, HdR, <strong>HGB</strong> § 249, Rn 75.<br />

Bertram<br />

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