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Sonder-Edition Haufe HGB Bilanz Kommentar - Haufe-Lexware

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§ 249 Rückstellungen<br />

vorgesehen. Bei Aufstellung der <strong>Bilanz</strong> zum 31.12.01 wird aufgrund der<br />

zwischenzeitlichen Projektplanung erkennbar, dass ein Verlust i. H. v. 40 bei<br />

dem Auftrag droht. Die zum 31.12.01 aufgelaufenen aktivierungspflichtigen<br />

Aufwendungen belaufen sich auf 10.<br />

Zum 31.12.01 sind die unfertigen Leistungen i. H. v. 10 in voller Hçhe<br />

wertzuberichtigen. Der darüber hinausgehende Verlust von 30 ist als Rückstellung<br />

für drohende Verluste auszuweisen.<br />

Zum 31.12.02 belaufen sich die aktivierungspflichtigen Aufwendungen auf<br />

90. Bei Aufstellung der <strong>Bilanz</strong> zum 31.12.02 wird unverändert mit einem<br />

Auftragsverlust von 40 gerechnet.<br />

Zum 31.12.02 ist die im Vorjahr gebildete Drohverlustrückstellung von 30<br />

gegen die Wertberichtigung auf die unfertigen Leistungen zu verbrauchen.<br />

Der <strong>Bilanz</strong>ansatz der unfertigen Leistungen beträgt zum 31.12.02 50 (90 ./. 40),<br />

die Rückstellung für drohende Verluste beträgt 0.<br />

Der Buchungssatz für den Verbrauch der Drohverlustrückstellung zum<br />

31.12.02 im vorigen Beispiel lautet:<br />

Konto Soll Haben<br />

Sonstige Rückstellungen 30<br />

Unfertige Leistungen 30<br />

Im Unterschied zum Steuerrecht sind handelsrechtlich sämtliche aus dem<br />

Auftrag drohenden Verluste von den aktivierten Vorräten abzuschreiben.<br />

Das Steuerrecht lässt demgegenüber nur eine entsprechend dem Auftragsfort-<br />

schritt ratierliche Erfassung der Abschreibung zu. 91<br />

Der Vorrang von Abschreibungen vor Drohverlustrückstellungen kommt insbesondere<br />

bei Absatzgeschäften zum Tragen, da hier regelmäßig aktivierungspflichtige<br />

VG vorliegen. 92 Im Regelfall wird es sich dabei um VG des UV<br />

handeln, für die das strenge Niederstwertprinzip (§ 253 Abs. 4 <strong>HGB</strong>) gilt (§ 253<br />

Rz 258). Soweit es sich bei den dem Absatzgeschäft zugrunde liegenden VG um<br />

AV handelt, ist eine Abschreibung nur in Fällen dauerhafter Wertminderung<br />

(§ 253 Abs. 3 Satz 3 <strong>HGB</strong>) geboten. Derartige Fälle treten zumeist im Bereich<br />

von Dauerschuldverhältnissen auf (z. B. Vermietung eines Gebäudes), in denen<br />

der VG nur mittelbar Gegenstand des verlustträchtigen Absatzgeschäfts ist. 93<br />

91 Vgl. BMF, Schreiben v. 14.11.2000, BStBl 2000 I S. 1541; BMF, Schreiben v. 27.4.2001,<br />

DStR 2001, S. 1527.<br />

92 Vgl. HOYOS/RING, in Beck Bil-Komm. 6. Aufl., § 249 <strong>HGB</strong>, Rz 68.<br />

93 Vgl. IDW RS HFA 4, Tz 23.<br />

Bertram<br />

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