Sonder-Edition Haufe HGB Bilanz Kommentar - Haufe-Lexware
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§ 249 Rückstellungen<br />
vorgesehen. Bei Aufstellung der <strong>Bilanz</strong> zum 31.12.01 wird aufgrund der<br />
zwischenzeitlichen Projektplanung erkennbar, dass ein Verlust i. H. v. 40 bei<br />
dem Auftrag droht. Die zum 31.12.01 aufgelaufenen aktivierungspflichtigen<br />
Aufwendungen belaufen sich auf 10.<br />
Zum 31.12.01 sind die unfertigen Leistungen i. H. v. 10 in voller Hçhe<br />
wertzuberichtigen. Der darüber hinausgehende Verlust von 30 ist als Rückstellung<br />
für drohende Verluste auszuweisen.<br />
Zum 31.12.02 belaufen sich die aktivierungspflichtigen Aufwendungen auf<br />
90. Bei Aufstellung der <strong>Bilanz</strong> zum 31.12.02 wird unverändert mit einem<br />
Auftragsverlust von 40 gerechnet.<br />
Zum 31.12.02 ist die im Vorjahr gebildete Drohverlustrückstellung von 30<br />
gegen die Wertberichtigung auf die unfertigen Leistungen zu verbrauchen.<br />
Der <strong>Bilanz</strong>ansatz der unfertigen Leistungen beträgt zum 31.12.02 50 (90 ./. 40),<br />
die Rückstellung für drohende Verluste beträgt 0.<br />
Der Buchungssatz für den Verbrauch der Drohverlustrückstellung zum<br />
31.12.02 im vorigen Beispiel lautet:<br />
Konto Soll Haben<br />
Sonstige Rückstellungen 30<br />
Unfertige Leistungen 30<br />
Im Unterschied zum Steuerrecht sind handelsrechtlich sämtliche aus dem<br />
Auftrag drohenden Verluste von den aktivierten Vorräten abzuschreiben.<br />
Das Steuerrecht lässt demgegenüber nur eine entsprechend dem Auftragsfort-<br />
schritt ratierliche Erfassung der Abschreibung zu. 91<br />
Der Vorrang von Abschreibungen vor Drohverlustrückstellungen kommt insbesondere<br />
bei Absatzgeschäften zum Tragen, da hier regelmäßig aktivierungspflichtige<br />
VG vorliegen. 92 Im Regelfall wird es sich dabei um VG des UV<br />
handeln, für die das strenge Niederstwertprinzip (§ 253 Abs. 4 <strong>HGB</strong>) gilt (§ 253<br />
Rz 258). Soweit es sich bei den dem Absatzgeschäft zugrunde liegenden VG um<br />
AV handelt, ist eine Abschreibung nur in Fällen dauerhafter Wertminderung<br />
(§ 253 Abs. 3 Satz 3 <strong>HGB</strong>) geboten. Derartige Fälle treten zumeist im Bereich<br />
von Dauerschuldverhältnissen auf (z. B. Vermietung eines Gebäudes), in denen<br />
der VG nur mittelbar Gegenstand des verlustträchtigen Absatzgeschäfts ist. 93<br />
91 Vgl. BMF, Schreiben v. 14.11.2000, BStBl 2000 I S. 1541; BMF, Schreiben v. 27.4.2001,<br />
DStR 2001, S. 1527.<br />
92 Vgl. HOYOS/RING, in Beck Bil-Komm. 6. Aufl., § 249 <strong>HGB</strong>, Rz 68.<br />
93 Vgl. IDW RS HFA 4, Tz 23.<br />
Bertram<br />
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