Sonder-Edition Haufe HGB Bilanz Kommentar - Haufe-Lexware
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§ 249 Rückstellungen<br />
Einzelrechtsnachfolge nach § 613a BGB (z. B. Betriebsveräußerung, Betriebsverpachtung,<br />
Einbringung, Realteilung) Pensionsverpflichtungen auf einen<br />
anderen <strong>Bilanz</strong>ierenden übergehen. Während bei einer Gesamtrechtsnachfolge<br />
sämtliche Pensionsverpflichtungen mit übergehen, erfolgt dies bei der Einzelrechtsnachfolge<br />
ausschließlich für tätige Arbeitnehmer, nicht für die laufenden<br />
Pensionen von Betriebsrentnern sowie unverfallbare Anwartschaften ausgeschiedener<br />
Mitarbeiter. 38 Bei Letzteren ist ein Übergang nur durch Schuldbeitritt<br />
durch den Erwerber mçglich. 39<br />
56 Werden Pensionsverpflichtungen durch Schuldbeitrittmit Erfüllungsübernahme,<br />
d. h. ohne schuldbefreiende Wirkung, wirtschaftlich auf ein anderes<br />
Unternehmen übertragen, wird das übertragende Unternehmen von seiner<br />
Pensionsverpflichtung befreit. Da derartige Übertragungen i. d. R. entgeltlich<br />
erfolgen (gegen Kaufpreis oder Gewährung von Anteilen) ist die Pensionsverpflichtung<br />
dementsprechend gegen die Kaufpreisverbindlichkeit zu verbrauchen<br />
(zur Angabe eines Haftungsverhältnisses aus Gewährleistungsverpflichtung<br />
vgl. § 251 Rz 28). Hierbei ist regelmäßig die Information der<br />
Versorgungsberechtigten erforderlich, da ansonsten das übertragende Unternehmen<br />
von diesen im Leistungsfall mangels Kenntnis des Schuldbeitritts mit<br />
Erfüllungsübernahme in Anspruch genommen würde. Soweit eine Inanspruchnahme<br />
aus der gesamtschuldnerischen Haftung droht, ist in entsprechender<br />
Hçhe eine Rückstellung zu bilden. 40<br />
Erfolgt die Erfüllungsübernahme lediglich im Innenverhältnis, d. h. ohne<br />
Schuldbeitritt, hat das übertragende Unternehmen unverändert die Pensionsverpflichtungen<br />
auszuweisen. In Hçhe des Freistellungsanspruchs durch das<br />
übernehmende Unternehmen ist eine Forderung zu aktivieren. Die vom übernehmenden<br />
Unternehmen eingegangene Freistellungsverpflichtung ist als Verbindlichkeitsrückstellung<br />
gem. § 249 Abs. 1 Satz 1 <strong>HGB</strong> zu passivieren. 41<br />
57 Auch für Pensionsverpflichtungen gelten die Grundsätze der Inventur (§ 240<br />
Abs. 2 <strong>HGB</strong>) analog. Da für die <strong>Bilanz</strong>ierung und insbesondere Bewertung von<br />
Pensionsverpflichtungen regelmäßig Sachverständigengutachten eingeholt<br />
werden, scheidet eine Inventur auf den <strong>Bilanz</strong>stichtag allein aus zeitlichen<br />
Gründen vielfach aus. In der Praxis wird daher regelmäßig das Mengengerüst<br />
weit vor dem <strong>Bilanz</strong>stichtag ermittelt. Es handelt sich hierbei aber nicht um eine<br />
vorverlagerte Inventur i. S. v. § 241 Abs. 3 <strong>HGB</strong>, da diese nur für VG, nicht aber<br />
für Schulden vorgesehen ist. Sie würde auch daran scheitern, dass eine ordnungsgemäße<br />
Fortschreibung auf den <strong>Bilanz</strong>stichtag gegeben sein muss. Vielmehr<br />
wird auf einen ausreichend zeitlich vor dem <strong>Bilanz</strong>stichtag liegenden<br />
Inventurstichtag das Mengengerüst ermittelt, sodass ausreichend Zeit zur Verfügung<br />
steht, die Sachverständigengutachten einzuholen. Die Dreimonatsbegrenzung<br />
des § 241 Abs. 3 Nr. 1 <strong>HGB</strong> gilt nach der hier vertretenen Meinung<br />
somit nicht.<br />
38 Vgl. HFA, IDW-FN 1996, S. 528.<br />
39 Vgl. ELLROTT/RHIEL, in Beck Bil-Komm. 6. Aufl., § 249 <strong>HGB</strong>, Rz 219.<br />
40 Vgl. HFA, IDW-FN 1996, S. 529.<br />
41 Vgl. HFA, IDW-FN 1996, S. 529.<br />
Bertram<br />
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