Sonder-Edition Haufe HGB Bilanz Kommentar - Haufe-Lexware
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§ 249 Rückstellungen<br />
Rechtsmittel ist wertbegründend. 259 Soweit Unternehmen sog. Altzusagen nach<br />
Art. 28 EG<strong>HGB</strong> vor Inkrafttreten des BilMoG passiviert haben, kommen<br />
aufgrund der durch die geänderten Bewertungsregeln nach Inkrafttreten des<br />
BilMoG zu erwartenden deutlichen Rückstellungserhçhungen keine Auflçsung<br />
der Rückstellung und Nichtansatz gem. Art. 28 EG<strong>HGB</strong> in Betracht, da der<br />
Grund für die einmal vorgenommene Passivierung nicht weggefallen ist. 260<br />
Die Vorschrift regelt nicht nur das Verbot, Rückstellungen bei Fortbestehen des<br />
Grunds aufzulçsen, sondern darüber hinaus, dass Rückstellungen aufzulçsen<br />
sind, soweit der Grund entfallen ist. Das „dürfen“ in der Vorschrift ist als<br />
„müssen“ zu interpretieren, wenn der Grund weggefallen ist. 261<br />
Soweit lediglich die Unsicherheit bezüglich des zeitlichen Anfalls weggefallen<br />
ist, ist die Rückstellung erfolgsneutral in die Verbindlichkeiten umzubuchen.<br />
8 Übergangsregelungen<br />
Art. 67 EG<strong>HGB</strong><br />
1 1 Soweit auf Grund der geänderten Bewertung der laufenden Pensionen<br />
oder Anwartschaften auf Pensionen eine Zuführung zu den Rückstellungen<br />
erforderlich ist, ist dieser Betrag bis spätestens zum 31. Dezember 2024<br />
in jedem Geschäftsjahr zu mindestens einem Fünfzehntel anzusammeln.<br />
2 Ist auf Grund der geänderten Bewertung von Verpflichtungen, die die<br />
Bildung einer Rückstellung erfordern, eine Auflçsung der Rückstellungen<br />
erforderlich, dürfen diese beibehalten werden, soweit der aufzulçsende<br />
Betrag bis spätestens zum 31. Dezember 2024 wieder zugeführt werden<br />
müsste. 3 Wird von dem Wahlrecht nach Satz 2 kein Gebrauch gemacht,<br />
sind die aus der Auflçsung resultierenden Beträge unmittelbar in die Gewinnrücklagen<br />
einzustellen. 4 Wird von dem Wahlrecht nach Satz 2 Gebrauch<br />
gemacht, ist der Betrag der Überdeckung jeweils im Anhang und<br />
im Konzernanhang anzugeben.<br />
2 1 Bei Anwendung des Absatzes 1 müssen Kapitalgesellschaften, Kreditinstitute<br />
und Finanzdienstleistungsinstitute im Sinn des § 340 des Handelsgesetzbuchs,<br />
Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds im Sinn des<br />
§ 341 des Handelsgesetzbuchs, eingetragene Genossenschaften und Personenhandelsgesellschaften<br />
im Sinn des § 264a des Handelsgesetzbuchs die<br />
in der <strong>Bilanz</strong> nicht ausgewiesenen Rückstellungen für laufende Pensionen,<br />
Anwartschaften auf Pensionen und ähnliche Verpflichtungen jeweils im<br />
Anhang und im Konzernanhang angeben.<br />
3 1 Waren im Jahresabschluss für das letzte vor dem 1. Januar 2010 beginnende<br />
Geschäftsjahr Rückstellungen nach § 249 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 des<br />
Handelsgesetzbuchs, <strong>Sonder</strong>posten mit Rücklageanteil nach § 247 Abs. 3,<br />
§ 273 des Handelsgesetzbuchs oder Rechnungsabgrenzungsposten nach<br />
259 Vgl. BFH, Urteil v. 30.1.2002, I R 68/00, DB 2002, S. 871.<br />
260 Vgl. LÖCHER/SARTORIS, BetrAV 2008, S. 642.<br />
261 GlA: HOYOS/RING, in Beck Bil-Komm. 6. Aufl., § 249 <strong>HGB</strong>, Rz 327.<br />
Bertram<br />
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