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Sonder-Edition Haufe HGB Bilanz Kommentar - Haufe-Lexware

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§ 249 Rückstellungen<br />

78 Faktisch kann das Wahlrecht nur ein einziges Mal ausgeübt werden. Wenn<br />

Altzusagen passiviert werden, kann die Rückstellung mangels Wegfalls des<br />

Grundes gem. § 249 Abs. 2 Satz 2 nicht aufgelçst werden (Rz 321). Eine erneute<br />

spätere Ausübung des Wahlrechts mit dem Ziel, die im Vorjahr ausgewiesene<br />

Rückstellung rückgängig zu machen, scheitert auch an dem Grundsatz der<br />

Stetigkeit (§ 252 Abs. 1 Nr. 6 <strong>HGB</strong>). Eine sachliche Rechtfertigung liegt in<br />

solchen Fällen regelmäßig nicht vor, insbesondere würde die Rückgängigmachung<br />

der Vorjahresrückstellung nicht zu einem besseren Bild der VFE-Lage<br />

der Gesellschaft führen. 51<br />

79 Die Ausübung des Wahlrechts sollte nach der hier vertretenen Auffassung nur<br />

einheitlich für sämtliche Altzusagen vorgenommen werden, da ansonsten der<br />

<strong>Bilanz</strong>ierende ein unzulässiges Mittel zur Ergebnisglättung durch Wahlrechtsausübung<br />

hätte. 52 Das Abstellen auf den Einzelbewertungsgrundsatz von § 252<br />

Abs. 1 Nr. 3 <strong>HGB</strong> ist hier nicht zielführend, da gem. dem im Zuge des BilMoG<br />

neu geschaffenen § 246 Abs. 3 <strong>HGB</strong> identische Sachverhalte identisch zu<br />

bilanzieren sind (§ 246 Rz 139).<br />

2.2.4.1.2 Mittelbare und ähnliche Verpflichtungen (Abs. 1 Satz 2)<br />

80 Die Regelung für mittelbare und ähnliche Verpflichtungen betrifft nicht nur<br />

Altfälle, sondern gilt unabhängig vom Zeitpunkt des Entstehens. Das Passivierungswahlrecht<br />

wurde auch nicht im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens<br />

zum BilMoG geändert, sodass es sich um ein dauerhaftes Wahlrecht handelt.<br />

81 Mittelbare Pensionsverpflichtungen (Rz 61) kommen im Regelfall nur bei<br />

Zwischenschaltung von Unterstützungskassen (§ 1b Abs. 4 BetrAVG) und<br />

Pensionsfonds in Betracht, nicht jedoch bei Direktversicherungen (§ 1b Abs. 2<br />

BetrAVG) oder Pensionskassen (§ 1b Abs. 3 BetrAVG). Darüber hinaus betreffen<br />

mittelbare Pensionsverpflichtungen auch Zusatzversorgungskassen<br />

(Rz 68).<br />

82 Bei den im Gesetz genannten ähnlichen Verpflichtungen handelt es sich um<br />

einen Auffangtatbestand ohne praktische Relevanz. 53<br />

83 Auch für mittelbare Pensionsverpflichtungen gelten nach der hier vertretenen<br />

Auffassung die einheitliche Wahlrechtsausübung sowie das Verbot der Auflçsung<br />

gebildeter Rückstellungen, soweit der Grund dafür nicht entfallen ist<br />

(Rz 321).<br />

2.2.4.1.3 Anhangangabe des Fehlbetrags (Abs. 2)<br />

84 Die Angabepflicht beschränkt sich auf KapG sowie KapCoGes. 54 Die Ausweitung<br />

der Angabepflicht auch auf solche Unternehmen, die gem. PublG<br />

einen Anhang aufstellen müssen, erscheint sachgerecht. 55<br />

51 Vgl. St/HFA 3/1997, Zum Grundsatz der Bewertungsstetigkeit, WPg 1997, S. 540,<br />

Tz 3,<br />

52 A. A.: HÖFER,inKÜTING/WEBER, HdR, <strong>HGB</strong> § 249, Rn 395.<br />

53 GlA: HARTH,inKESSLER/LEINEN/STRICKMANN, BilMoG, 2009, S. 271.<br />

54 Vgl. WP-Handbuch, Bd I, 13. Aufl., Abschn. E, Rz 76.<br />

55 Vgl. St/HFA 2/1988, Tz 6.<br />

Bertram<br />

41

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