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Sonder-Edition Haufe HGB Bilanz Kommentar - Haufe-Lexware

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§ 249 Rückstellungen<br />

Beispiel<br />

Ein Unternehmen hat für ein bestimmtes regionales Absatzgebiet einen<br />

Vertrag mit einem Handelsvertreter. Der Vertrag sieht vor, dass Provisionsansprüche<br />

des Handelsvertreters erst dann entstehen, wenn die aus den<br />

vermittelten Geschäften resultierenden Forderungen des Unternehmens<br />

durch dessen Kunden bezahlt werden. Am <strong>Bilanz</strong>stichtag 31.12.01 weist<br />

das Unternehmen Forderungen aus im Geschäftsjahr realisierten Umsätzen<br />

aus, die auf Vermittlung des Handelsvertreters entstanden sind.<br />

Auch wenn mangels Bezahlung der Forderungen durch die Kunden die<br />

Provision des Handelsvertreters rechtlich noch nicht entstanden ist, ist sie in<br />

der <strong>Bilanz</strong> auf den 31.12.01 als Rückstellung zu passivieren.<br />

284 Prozessrisiko: Für in Aussicht stehende oder bereits schwebende 228 Prozesse<br />

sind Rückstellungen zu bilden. Bei Passivprozessen (Unternehmen wird beklagt)<br />

sind neben den Prozesskosten die wahrscheinlichen Schadensersatzleistungen<br />

und Bußgelder zu berücksichtigen. Bei Aktivprozessen sind lediglich<br />

die Prozesskosten anzusetzen. Kosten hçherer Instanzen sind mangels hinreichender<br />

Konkretisierung nicht zurückzustellen. 229 In die Rückstellung sind<br />

sämtliche Aufwendungen einzubeziehen, die durch die Prozessvorbereitung<br />

und -führung voraussichtlich entstehen, d. h. Aufwendungen für Anwälte,<br />

Gericht, Gutachter, Zeugen, Fahrten, Personal und Beschaffung von Beweismaterial.<br />

230<br />

285 Prüfungskosten: Vgl. „Jahresabschluss“<br />

286 Rechtsstreit: Erwartete Kosten eines Rechtsstreits mit einem Vertragspartner<br />

oder einem sonstigen Dritten sind zu passivieren. In die Bewertung sind alle die<br />

mit der Vorbereitung und Durchführung des Rechtsstreits verbundenen Aufwendungen<br />

(Rechtsanwalt, Gutachten, Zeugenbeschaffung, Beweissicherung)<br />

einzubeziehen. Kosten eines etwaig späteren Prozesses sind nicht hinreichend<br />

konkretisiert und damit nicht einzubeziehen. 231 Vgl. „Prozessrisiko“.<br />

287 Rekultivierungsverpflichtungen: Abbau-, Wiederanlage-, Wiederaufforstungs-<br />

und Entfernungsverpflichtungen z. B. für Kiesgruben, Deponien oder<br />

im Tagebau oder Gruben- und Schachtversatz im Bergbau. Die Verpflichtung<br />

ist in dem Maße verursacht, in dem der Abbau erfolgt oder die sonstige<br />

Nutzung fortgeschritten ist. Entsprechend wird die Verpflichtung ratierlich<br />

als sog. echte Ansammlungsrückstellung 232 zurückgestellt, d. h., es wird nicht<br />

die gesamte Rückbauverpflichtung, sondern nur der auf das jeweilige Jahr<br />

entfallende Anteil (gemessen an dem im Gj erfolgten Abbau). Berechnungsbeispiel<br />

vgl. „Abbruchkosten“.<br />

288 Rückbauverpflichtung: Vgl. „Entfernungsverpflichtungen“.<br />

228 Vgl. ST¾NGEL, BB 1993, S. 1403.<br />

229 Vgl. zur Konkretisierung: OSTERLOH-KONRAD, DStR 2003, S. 1631 und 1675.<br />

230 Vgl. HOYOS/RING, in Beck Bil-Komm. 6. Aufl., § 249 <strong>HGB</strong>, Rz 100 Prozesskosten.<br />

231 Zu Einzelheiten vgl. ST¾NGEL, BB 1993, S. 1403.<br />

232 Vgl. KÜTING/KESSLER, DStR 1998, S. 1941.<br />

Bertram<br />

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