Sonder-Edition Haufe HGB Bilanz Kommentar - Haufe-Lexware
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§ 249 Rückstellungen<br />
Beispiel<br />
Ein Unternehmen hat für ein bestimmtes regionales Absatzgebiet einen<br />
Vertrag mit einem Handelsvertreter. Der Vertrag sieht vor, dass Provisionsansprüche<br />
des Handelsvertreters erst dann entstehen, wenn die aus den<br />
vermittelten Geschäften resultierenden Forderungen des Unternehmens<br />
durch dessen Kunden bezahlt werden. Am <strong>Bilanz</strong>stichtag 31.12.01 weist<br />
das Unternehmen Forderungen aus im Geschäftsjahr realisierten Umsätzen<br />
aus, die auf Vermittlung des Handelsvertreters entstanden sind.<br />
Auch wenn mangels Bezahlung der Forderungen durch die Kunden die<br />
Provision des Handelsvertreters rechtlich noch nicht entstanden ist, ist sie in<br />
der <strong>Bilanz</strong> auf den 31.12.01 als Rückstellung zu passivieren.<br />
284 Prozessrisiko: Für in Aussicht stehende oder bereits schwebende 228 Prozesse<br />
sind Rückstellungen zu bilden. Bei Passivprozessen (Unternehmen wird beklagt)<br />
sind neben den Prozesskosten die wahrscheinlichen Schadensersatzleistungen<br />
und Bußgelder zu berücksichtigen. Bei Aktivprozessen sind lediglich<br />
die Prozesskosten anzusetzen. Kosten hçherer Instanzen sind mangels hinreichender<br />
Konkretisierung nicht zurückzustellen. 229 In die Rückstellung sind<br />
sämtliche Aufwendungen einzubeziehen, die durch die Prozessvorbereitung<br />
und -führung voraussichtlich entstehen, d. h. Aufwendungen für Anwälte,<br />
Gericht, Gutachter, Zeugen, Fahrten, Personal und Beschaffung von Beweismaterial.<br />
230<br />
285 Prüfungskosten: Vgl. „Jahresabschluss“<br />
286 Rechtsstreit: Erwartete Kosten eines Rechtsstreits mit einem Vertragspartner<br />
oder einem sonstigen Dritten sind zu passivieren. In die Bewertung sind alle die<br />
mit der Vorbereitung und Durchführung des Rechtsstreits verbundenen Aufwendungen<br />
(Rechtsanwalt, Gutachten, Zeugenbeschaffung, Beweissicherung)<br />
einzubeziehen. Kosten eines etwaig späteren Prozesses sind nicht hinreichend<br />
konkretisiert und damit nicht einzubeziehen. 231 Vgl. „Prozessrisiko“.<br />
287 Rekultivierungsverpflichtungen: Abbau-, Wiederanlage-, Wiederaufforstungs-<br />
und Entfernungsverpflichtungen z. B. für Kiesgruben, Deponien oder<br />
im Tagebau oder Gruben- und Schachtversatz im Bergbau. Die Verpflichtung<br />
ist in dem Maße verursacht, in dem der Abbau erfolgt oder die sonstige<br />
Nutzung fortgeschritten ist. Entsprechend wird die Verpflichtung ratierlich<br />
als sog. echte Ansammlungsrückstellung 232 zurückgestellt, d. h., es wird nicht<br />
die gesamte Rückbauverpflichtung, sondern nur der auf das jeweilige Jahr<br />
entfallende Anteil (gemessen an dem im Gj erfolgten Abbau). Berechnungsbeispiel<br />
vgl. „Abbruchkosten“.<br />
288 Rückbauverpflichtung: Vgl. „Entfernungsverpflichtungen“.<br />
228 Vgl. ST¾NGEL, BB 1993, S. 1403.<br />
229 Vgl. zur Konkretisierung: OSTERLOH-KONRAD, DStR 2003, S. 1631 und 1675.<br />
230 Vgl. HOYOS/RING, in Beck Bil-Komm. 6. Aufl., § 249 <strong>HGB</strong>, Rz 100 Prozesskosten.<br />
231 Zu Einzelheiten vgl. ST¾NGEL, BB 1993, S. 1403.<br />
232 Vgl. KÜTING/KESSLER, DStR 1998, S. 1941.<br />
Bertram<br />
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