Sonder-Edition Haufe HGB Bilanz Kommentar - Haufe-Lexware
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§ 249 Rückstellungen<br />
rechtlich zulässige Bildung von Rückstellungen für innerhalb eines Monats<br />
nach Aufstellung oder Feststellung der <strong>Bilanz</strong> des Trägerunternehmens geleistete<br />
Zuwendungen ist handelsrechtlich unzulässig.<br />
70 Handelsrechtliche Rückstellungen sind geboten i. H. d. am <strong>Bilanz</strong>stichtag bestehenden<br />
Unterdeckung zwischen dem Kassenvermçgen und den Unterstützungskassenverpflichtungen.<br />
2.2.3 Wechsel des Durchführungswegs<br />
71 Der Übergang von einer mittelbaren in eine unmittelbare Zusage ist als Neuzusage<br />
zu beurteilen. Wurden im Zusammenhang mit dem Übergang auf das<br />
Trägerunternehmen VG von der Versorgungseinrichtung (z. B. Unterstützungskasse)<br />
übertragen, liegt insoweit eine Kaufpreisverbindlichkeit vor. Unbeschadet<br />
des Passivierungswahlrechts für Altzusagen (Rz 74) besteht für die<br />
übernommenen Pensionsverpflichtungen i. H. d. zurechenbaren Werts der<br />
übernommenen VG eine Passivierungspflicht. 45<br />
72 Praktisch bedeutsamer sind die Fälle des Wechsels von einer unmittelbaren in<br />
eine mittelbare Zusage. Beim Übergang von einer unmittelbaren in eine mittelbare<br />
Zusage darf die für die einzelne übertragene Pensionsverpflichtung bisher<br />
gebildete Pensionsrückstellung hçchstens i. H. d. an die Versorgungseinrichtung<br />
(z. B. Unterstützungskasse, Pensionsfonds) gezahlten Beiträge einschließlich<br />
der daraus erwirtschafteten Überschüsse aufgelçst werden.<br />
73 Die in den letzten Jahren praktisch bedeutsamen Fälle im Zusammenhang mit<br />
der Errichtung eines CTA stellen keinen Wechsel des Durchführungswegs dar,<br />
da in diesen Fällen die unmittelbare Verpflichtung des <strong>Bilanz</strong>ierenden bestehen<br />
bleibt. Ziel dieser primär bilanziell motivierten Gestaltungen war die – bis zum<br />
Inkrafttreten des BilMoG nur nach IFRS mçgliche – Saldierung der Pensionsrückstellungen<br />
mit Deckungsvermçgen. 46 Aufgrund der nunmehr bestehenden<br />
Saldierungsmçglichkeit auch nach <strong>HGB</strong> ist damit zu rechnen, dass derartige<br />
Gestaltungen in Deutschland zunehmend an Bedeutung gewinnen.<br />
2.2.4 <strong>Sonder</strong>fälle<br />
2.2.4.1 Passivierungswahlrecht für Altzusagen (Art. 28 EG<strong>HGB</strong>)<br />
Art. 28 EG<strong>HGB</strong><br />
1 1Für eine laufende Pension oder eine Anwartschaft auf eine Pension auf<br />
Grund einer unmittelbaren Zusage braucht eine Rückstellung nach § 249<br />
Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs nicht gebildet zu werden, wenn der<br />
Pensionsberechtigte seinen Rechtsanspruch vor dem 1. Januar 1987 erworben<br />
hat oder sich ein vor diesem Zeitpunkt erworbener Rechtsanspruch<br />
nach dem 31. Dezember 1986 erhçht. 2Für eine mittelbare Verpflichtung aus<br />
einer Zusage für eine laufende Pension oder eine Anwartschaft auf eine<br />
45 Vgl. St/HFA 2/1988, Tz 2.<br />
46 Zum Überblick zu CTA vgl. KÜPPERS/LOUVEN, BB 2004, S. 337; KLEMM, DStR 2005,<br />
S. 1291; PASSARGE; DB 2005, S. 2746.<br />
Bertram<br />
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