25.02.2013 Aufrufe

Sonder-Edition Haufe HGB Bilanz Kommentar - Haufe-Lexware

Sonder-Edition Haufe HGB Bilanz Kommentar - Haufe-Lexware

Sonder-Edition Haufe HGB Bilanz Kommentar - Haufe-Lexware

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

§ 249 Rückstellungen<br />

Beispiel<br />

Gleiche Ausgangssituation wie im Beispiel zuvor. Allerdings wird die Rückstellung<br />

von 100 im Jahr 2009 i. H. v. 15 verbraucht. Zum Jahresende 2009<br />

erfolgt eine Zuführung i. H. v. 35, sodass die Rückstellung zum 31.12.2009<br />

wiederum 120 beträgt.<br />

Die erfolgsneutrale Umgliederung ist nur i. H. v. 85 zulässig, da nur diese vor<br />

dem Geschäftsjahr 2009 gebildet worden sind. Die Saldierung von Verbrauch<br />

und Zuführung ist für Zwecke der erfolgsneutralen Umgliederung<br />

nicht zulässig.<br />

346 Das Wahlrecht in Art. 67 Abs. 3 Satz 1 EG<strong>HGB</strong> lautet explizit auf Beibehaltung<br />

der Rückstellung, nicht – wie noch im BilMoG-RegE – auf Fortführung<br />

der Rückstellung. Gleichwohl bedeutet dies, dass bei Ausübung des Wahlrechts<br />

für sog. Ansammlungsrückstellungen diese nur mit ihrem Wert laut JA zum<br />

31.12.2009 fortgeführt werden dürfen. Eine ggf. erforderliche Erhçhung der<br />

Rückstellung ist somit ausgeschlossen. 272 Auch die Bewertung dieser Altfälle<br />

richtet sich nach den Bewertungsgrundsätzen vor BilMoG (d. h. keine Abzinsung,<br />

Stichtagsprinzip 273 ).<br />

8.3.3 Auflçsung von Rückstellungen<br />

347 Ergibt sich aufgrund der Anwendung der durch das BilMoG neuen Bewertungsvorschriften<br />

für sonstige Rückstellungen ein gegenüber der bisherigen<br />

Bewertung niedrigerer Wertansatz, kann der hçhere Rückstellungswert beibehalten<br />

werden, soweit der aufzulçsende Betrag bis spätestens zum 31.12.2024<br />

wieder zugeführt werden muss. Diese bereits für Pensionsrückstellungen angesprochene<br />

Regelung (Rz 333) gilt auch für sonstige Rückstellungen. Mçgliche<br />

Anwendungsfälle kçnnen Ansammlungs- oder Verteilungsrückstellungen<br />

darstellen (vgl. Rz 189).<br />

348 Der Betrag der Überdeckung (nicht erfolgte Auflçsung) ist gem. Art. 67 Abs. 1<br />

Satz 4 EG<strong>HGB</strong> im Anhang und Konzernanhang anzugeben. 274<br />

8.4 Auswirkungen auf die Gewinn- und Verlustrechnung<br />

349 Abs. 7 der Vorschrift schreibt für Aufwendungen und Erträge aus der Anwendung<br />

der Übergangsvorschriften auf das BilMoG (Art. 66 u. 67 EG<strong>HGB</strong>) den<br />

gesonderten Ausweis unter „außerordentliche Aufwendungen“ und „außerordentliche<br />

Erträge“ vor (vgl. § 275 Rz 276).<br />

350 Der Gesetzgeber hat diesen Ausweis gewählt, obwohl eine Gesetzesänderung<br />

eigentlich nicht die (bisherigen) handelsrechtlichen Kriterien für eine Qualifikation<br />

als außerordentliches Ergebnis erfüllt. Gleichwohl hat er sich für diesen<br />

272 Vgl. IDW ERS HFA 28, Rz 15.<br />

273 Vgl. BilMoG-BgrRA, S. 127.<br />

274 Vgl. IDW ERS HFA 28, Tz 36.<br />

Bertram<br />

105

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!