Sonder-Edition Haufe HGB Bilanz Kommentar - Haufe-Lexware
Sonder-Edition Haufe HGB Bilanz Kommentar - Haufe-Lexware
Sonder-Edition Haufe HGB Bilanz Kommentar - Haufe-Lexware
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
§ 249 Rückstellungen<br />
Beispiel<br />
Gleiche Ausgangssituation wie im Beispiel zuvor. Allerdings wird die Rückstellung<br />
von 100 im Jahr 2009 i. H. v. 15 verbraucht. Zum Jahresende 2009<br />
erfolgt eine Zuführung i. H. v. 35, sodass die Rückstellung zum 31.12.2009<br />
wiederum 120 beträgt.<br />
Die erfolgsneutrale Umgliederung ist nur i. H. v. 85 zulässig, da nur diese vor<br />
dem Geschäftsjahr 2009 gebildet worden sind. Die Saldierung von Verbrauch<br />
und Zuführung ist für Zwecke der erfolgsneutralen Umgliederung<br />
nicht zulässig.<br />
346 Das Wahlrecht in Art. 67 Abs. 3 Satz 1 EG<strong>HGB</strong> lautet explizit auf Beibehaltung<br />
der Rückstellung, nicht – wie noch im BilMoG-RegE – auf Fortführung<br />
der Rückstellung. Gleichwohl bedeutet dies, dass bei Ausübung des Wahlrechts<br />
für sog. Ansammlungsrückstellungen diese nur mit ihrem Wert laut JA zum<br />
31.12.2009 fortgeführt werden dürfen. Eine ggf. erforderliche Erhçhung der<br />
Rückstellung ist somit ausgeschlossen. 272 Auch die Bewertung dieser Altfälle<br />
richtet sich nach den Bewertungsgrundsätzen vor BilMoG (d. h. keine Abzinsung,<br />
Stichtagsprinzip 273 ).<br />
8.3.3 Auflçsung von Rückstellungen<br />
347 Ergibt sich aufgrund der Anwendung der durch das BilMoG neuen Bewertungsvorschriften<br />
für sonstige Rückstellungen ein gegenüber der bisherigen<br />
Bewertung niedrigerer Wertansatz, kann der hçhere Rückstellungswert beibehalten<br />
werden, soweit der aufzulçsende Betrag bis spätestens zum 31.12.2024<br />
wieder zugeführt werden muss. Diese bereits für Pensionsrückstellungen angesprochene<br />
Regelung (Rz 333) gilt auch für sonstige Rückstellungen. Mçgliche<br />
Anwendungsfälle kçnnen Ansammlungs- oder Verteilungsrückstellungen<br />
darstellen (vgl. Rz 189).<br />
348 Der Betrag der Überdeckung (nicht erfolgte Auflçsung) ist gem. Art. 67 Abs. 1<br />
Satz 4 EG<strong>HGB</strong> im Anhang und Konzernanhang anzugeben. 274<br />
8.4 Auswirkungen auf die Gewinn- und Verlustrechnung<br />
349 Abs. 7 der Vorschrift schreibt für Aufwendungen und Erträge aus der Anwendung<br />
der Übergangsvorschriften auf das BilMoG (Art. 66 u. 67 EG<strong>HGB</strong>) den<br />
gesonderten Ausweis unter „außerordentliche Aufwendungen“ und „außerordentliche<br />
Erträge“ vor (vgl. § 275 Rz 276).<br />
350 Der Gesetzgeber hat diesen Ausweis gewählt, obwohl eine Gesetzesänderung<br />
eigentlich nicht die (bisherigen) handelsrechtlichen Kriterien für eine Qualifikation<br />
als außerordentliches Ergebnis erfüllt. Gleichwohl hat er sich für diesen<br />
272 Vgl. IDW ERS HFA 28, Rz 15.<br />
273 Vgl. BilMoG-BgrRA, S. 127.<br />
274 Vgl. IDW ERS HFA 28, Tz 36.<br />
Bertram<br />
105