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Sonder-Edition Haufe HGB Bilanz Kommentar - Haufe-Lexware

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§ 249 Rückstellungen<br />

8.2 Pensionsrückstellungen<br />

8.2.1 Ermittlung des Unterschiedsbetrags<br />

Der Gesetzgeber war sich bewusst, dass sich durch die neuen Bewertungsregeln<br />

zu Pensionsrückstellungen (§ 253 Rz 72, 127) oftmals beträchtliche<br />

Erhçhungen der Pensionsrückstellungen ergeben werden. 262 Deshalb ist vom<br />

Gesetzgeber in Art. 67 Abs. 1 EG<strong>HGB</strong> eine großzügige, bis zu 15 Jahre<br />

dauernde Anpassung der Umstellung auf die neuen Vorschriften vorgesehen.<br />

Zum Zeitpunkt der Umstellung auf das BilMoG ist der aus den unterschiedlichen<br />

Bewertungsvorschriften resultierende Unterschiedsbetrag zu ermitteln.<br />

Da Pensionsrückstellungen regelmäßig auf versicherungsmathematischen<br />

Gutachten beruhen, sind auf diesen Zeitpunkt zwei Pensionsgutachten einzuholen,<br />

einmal nach bisheriger Bewertungsmethode (zumeist gem. § 6a EStG)<br />

und einmal nach den neuen Bewertungsvorschriften. Die Differenz der Wertansätze<br />

aus den beiden Gutachten stellt den Unterschiedsbetrag dar. Dieser<br />

Unterschiedsbetrag ist zu mindestens einem Fünfzehntel bis spätestens zum<br />

31.12.2024 durch Rückstellungszuführungen abzubauen. Aufgrund dem der<br />

Übergangsregelung zugrunde liegenden Gedanken, dem <strong>Bilanz</strong>ierenden eine<br />

<strong>Bilanz</strong>ierungserleichterung zu verschaffen, darf der Unterschiedsbetrag nur<br />

insgesamt für den Gesamtbestand der Pensionsverpflichtungen des <strong>Bilanz</strong>ierenden<br />

ermittelt werden. Eine individuelle Ermittlung, bei der ggf. bei einzelnen<br />

Pensionsverpflichtungen auftretende Rückstellungsminderungen sofort<br />

ergebniswirksam aufgelçst und nur die Rückstellungserhçhungen bei den<br />

übrigen Pensionsverpflichtungen in dem Unterschiedsbetrag berücksichtigt<br />

werden („cherry picking“), ist mit Sinn und Zweck der Regelung nicht ver-<br />

einbar, sondern missbräuchlich.<br />

Bezüglich des Zeitpunkts der Ermittlung des Unterschiedsbetrags erçffnet die<br />

BilMoG-BegrRA die Mçglichkeit, diesen zu Beginn oder zum Ende des Erstanwendungsjahrs<br />

(bei Geschäftsjahr = Kalenderjahr also 2010) zu ermitteln. 263<br />

Folgendes Beispiel soll dies illustrieren:<br />

Beispiel 1<br />

Es besteht bei einem Unternehmen eine Pensionsrückstellung für Anwartschaften.<br />

Im Geschäftsjahr 2010 erfolgen keine Veränderungen der Pensionszusagen<br />

oder Eintritt von Versorgungsfällen. Der nach altem Recht<br />

analog § 6a EStG in der Handelsbilanz berücksichtigte Wert beläuft sich<br />

zum 31.12.2009 auf 100, zum 31.12.2010 auf 120. Nach den neuen Bewertungsvorschriften<br />

ergibt sich zum 31.12.2009 ein Wert von 140, zum<br />

31.12.2010 von 150.<br />

Wird der Unterschiedsbetrag auf den 31.12.2009/1.1.2010 ermittelt, beläuft<br />

er sich auf 40 (140–100). Bei Ermittlung des Unterschiedsbetrags auf den<br />

31.12.2010 berechnet sich der Unterschiedsbetrag mit 30 (150–120).<br />

262 Vgl. PELLENS/SELLHORN/STRZYZ, DB 2008, S. 2373.<br />

263 Vgl. BilMoG-BgrRA, S. 127; HÖFER/RHIEL/VEIT, DB 2009, S. 1610.<br />

Bertram<br />

98<br />

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