Sonder-Edition Haufe HGB Bilanz Kommentar - Haufe-Lexware
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§ 249 Rückstellungen<br />
8.2 Pensionsrückstellungen<br />
8.2.1 Ermittlung des Unterschiedsbetrags<br />
Der Gesetzgeber war sich bewusst, dass sich durch die neuen Bewertungsregeln<br />
zu Pensionsrückstellungen (§ 253 Rz 72, 127) oftmals beträchtliche<br />
Erhçhungen der Pensionsrückstellungen ergeben werden. 262 Deshalb ist vom<br />
Gesetzgeber in Art. 67 Abs. 1 EG<strong>HGB</strong> eine großzügige, bis zu 15 Jahre<br />
dauernde Anpassung der Umstellung auf die neuen Vorschriften vorgesehen.<br />
Zum Zeitpunkt der Umstellung auf das BilMoG ist der aus den unterschiedlichen<br />
Bewertungsvorschriften resultierende Unterschiedsbetrag zu ermitteln.<br />
Da Pensionsrückstellungen regelmäßig auf versicherungsmathematischen<br />
Gutachten beruhen, sind auf diesen Zeitpunkt zwei Pensionsgutachten einzuholen,<br />
einmal nach bisheriger Bewertungsmethode (zumeist gem. § 6a EStG)<br />
und einmal nach den neuen Bewertungsvorschriften. Die Differenz der Wertansätze<br />
aus den beiden Gutachten stellt den Unterschiedsbetrag dar. Dieser<br />
Unterschiedsbetrag ist zu mindestens einem Fünfzehntel bis spätestens zum<br />
31.12.2024 durch Rückstellungszuführungen abzubauen. Aufgrund dem der<br />
Übergangsregelung zugrunde liegenden Gedanken, dem <strong>Bilanz</strong>ierenden eine<br />
<strong>Bilanz</strong>ierungserleichterung zu verschaffen, darf der Unterschiedsbetrag nur<br />
insgesamt für den Gesamtbestand der Pensionsverpflichtungen des <strong>Bilanz</strong>ierenden<br />
ermittelt werden. Eine individuelle Ermittlung, bei der ggf. bei einzelnen<br />
Pensionsverpflichtungen auftretende Rückstellungsminderungen sofort<br />
ergebniswirksam aufgelçst und nur die Rückstellungserhçhungen bei den<br />
übrigen Pensionsverpflichtungen in dem Unterschiedsbetrag berücksichtigt<br />
werden („cherry picking“), ist mit Sinn und Zweck der Regelung nicht ver-<br />
einbar, sondern missbräuchlich.<br />
Bezüglich des Zeitpunkts der Ermittlung des Unterschiedsbetrags erçffnet die<br />
BilMoG-BegrRA die Mçglichkeit, diesen zu Beginn oder zum Ende des Erstanwendungsjahrs<br />
(bei Geschäftsjahr = Kalenderjahr also 2010) zu ermitteln. 263<br />
Folgendes Beispiel soll dies illustrieren:<br />
Beispiel 1<br />
Es besteht bei einem Unternehmen eine Pensionsrückstellung für Anwartschaften.<br />
Im Geschäftsjahr 2010 erfolgen keine Veränderungen der Pensionszusagen<br />
oder Eintritt von Versorgungsfällen. Der nach altem Recht<br />
analog § 6a EStG in der Handelsbilanz berücksichtigte Wert beläuft sich<br />
zum 31.12.2009 auf 100, zum 31.12.2010 auf 120. Nach den neuen Bewertungsvorschriften<br />
ergibt sich zum 31.12.2009 ein Wert von 140, zum<br />
31.12.2010 von 150.<br />
Wird der Unterschiedsbetrag auf den 31.12.2009/1.1.2010 ermittelt, beläuft<br />
er sich auf 40 (140–100). Bei Ermittlung des Unterschiedsbetrags auf den<br />
31.12.2010 berechnet sich der Unterschiedsbetrag mit 30 (150–120).<br />
262 Vgl. PELLENS/SELLHORN/STRZYZ, DB 2008, S. 2373.<br />
263 Vgl. BilMoG-BgrRA, S. 127; HÖFER/RHIEL/VEIT, DB 2009, S. 1610.<br />
Bertram<br />
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